rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Entlassungsgeldern

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes gezahltes Entlassungsgeld ist für die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den auf die Entlassung folgenden Monaten zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4, 4 Sätze 2, 6

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, für das Kind A……… für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 Kindergeld festzusetzen.

Die Klägerin (Klin.) ist die Mutter des Kindes A………. A……… wurde am 23.08.1978 geboren und leistete in der Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.10.1999 seinen Zivildienst ab. Für seine Tätigkeit als Zivildienstleistender erhielt er für Oktober 1999 Sold – ohne Fahrtkosten – i.H.v. 976,50 DM. Darüber hinaus wurde ihm ein Entlassungsgeld i.H.v. 1.500 DM gezahlt.

Noch während seiner Zivildienstzeit nahm A……… im Oktober 1999 ein Studium an der Universität B………. auf. Auf entsprechenden Antrag wurde ihm daraufhin mit Bescheid vom 28.10.1999 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. monatlich 881 DM bewilligt, und zwar je zur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches Darlehen.

Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18.11.1999 wurde dem Kind A……… darüber hinaus mit Wirkung ab 01.11.1999 eine Halbwaisenrente i.H.v. monatlich 437,34 DM bewilligt, wobei jedoch – laut Bescheid – die für die Monate November und Dezember 1999 bewilligte Rente vorläufig einbehalten wurde.

Nachdem sich A……… als Student an der Universität B………. eingeschrieben hatte, beantragte die Klin. mit Schreiben vom 25.09.1999, zu ihren Gunsten Kindergeld für A……… festzusetzen.

Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 24.01.2000 unter Hinweis darauf ab, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes A……… im Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 den nach § 32 Abs. 4 EStG zu beachtenden anteiligen Grenzbetrag von 3.255 DM (= 3/12 von 13.020 DM) überstiegen hätten.

Hiergegen richtet sich die von der Klin. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Die Klin. ist der Auffassung, die Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes A……… hätten im Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 den maßgeblichen Grenzbetrag i.H.v. 3.255 DM nicht überstiegen. Sie hätten sich vielmehr lediglich auf 1.972 DM belaufen. So seien für den Monat Oktober 1999 als Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes lediglich der Sold i.H.v. 976 DM und der auf diesen Monat entfallende Teil des nach Beendigung des 13-monatigen Zivildienstes gezahlten Entlassungsgeldes i.H.v. 115 DM (= 1/13 von 1.500 DM) anzusetzen. Nicht zu berücksichtigen sei der für den Monat Oktober bewilligte BAföG-Zuschuß i.H.v. 440,50 DM, da dieser im Hinblick darauf, daß A……… im Oktober noch Sold aus dem Zivildienstverhältnis erhalten habe, zurückgezahlt werden müsse. Für den Zeitraum November bis Dezember 1999 könne lediglich der für die Monate November und Dezember gezahlte BAföG-Zuschuß i.H.v. insgesamt 881 DM angesetzt werden.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung (EE) vom 29.02.2000 aufzuheben und für das Kind A……… Kindergeld für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 zu ihren Gunsten festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß das Entlassungsgeld in vollem Umfang zu berücksichtigen sei, da es ausweislich der Gesetzesmaterialien als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes gewährt werde. Daher lägen die Einkünfte und Bezüge des Kindes A……… auch dann über dem im Streitfall maßgeblichen Grenzbetrag i.H.v. 3.255 DM, wenn man sowohl den für Oktober bewilligten BAföG-Zuschuß als auch die für die Monate November und Dezember bewilligte Halbwaisenrente außer Ansatz ließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die vom Bekl. vorgelegte Kindergeldakte verwiesen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 Kindergeld für das Kind A……… festzusetzen.

In diesem Zusammenhang kann es der Senat dahingestellt lassen, ob ein Kindergeldanspruch der Klin. für den Monat Oktober bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Zivildienst des Kindes A……… erst mit Ablauf des 31.10.1999 endete und für Zeiten, in denen ein Kind Wehr- oder Zivildienst leistet, ein Anspruch auf Kindergeld bereits dem Grunde nach nicht besteht (so z.B. Urteil des FG Münster vom 05. Juni 2000 – 14 K 458/00, EFG 2000, 1393). Denn unabhängig von der Frage, ob der Klin. dem Grunde nach bereits ab Oktober oder erst ab November ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind A……… zusteht, kommt eine Festsetzung von Kindergeld für A……… nicht in Betracht, da dessen Einkünfte und Bezüge – selbst wenn man unterstellt, daß er den für Oktober 1999 bewilligten BAföG-Zuschuß nicht erhalten bzw. zwischenzeitlich zurückgezahlt hat u...

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