Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, schenkungsweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter aufschiebender Bedingung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der schenkweisen Übertragung mehrerer Gesellschaftsbeteiligungen ist keine einheitliche Schenkung gegeben, wenn eine Schenkungsabrede wegen einer aufschiebenden Bedingung noch in der Schwebe oder die Zuwendung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht ist, so dass im Zeitpunkt der Ausführung der einen Zuwendung noch nicht alle Voraussetzungen der Steuerpflicht der anderen Zuwendung erfüllt sind. Bei der dann zunächst nur schuldrechtlichen Beteiligung des Beschenkten an dem anderen Zuwendungsgegenstand handelt es sich lediglich um eine Vorstufe der Zuwendung, die als solche noch keine Schenkungsteuer auslöst.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.07.2015; Aktenzeichen II B 145/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob eine oder zwei Schenkungen vorliegen.

Der Kläger hielt einen Anteil von 50 % (nominal 1.150.000 DM) an der A/B GbR (GbR), zu deren Vermögen der Grundbesitz C gehört. Außerdem war er als Kommanditist an der B D GmbH & Co. KG (KG) beteiligt und auch Gesellschafter der Komplementärin, der B E GmbH (GmbH).

Zur Regelung der Erbfolge übertrug der Kläger seiner Tochter seinen GbR-Anteil sowie einen Teilkommanditanteil an der KG in Höhe von nominal 20.000 Euro und einen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 80 %, jeweils unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Klägers und nach seinem Tode zugunsten seiner Ehefrau.

Die Übertragung des GbR-Anteils erfolgte durch privatschriftlichen Vertrag vom 16.12.2008, dessen Unterschriften notariell beglaubigt wurden (UR-Nr. …/2009, Blatt 2 bis 6 der Schenkungsteuerakte … und Blatt … der Gerichtsakte). Gemäß § 2 der Vereinbarung erfolgte die Übertragung unentgeltlich und die Abtretung des Geschäftsanteils einschließlich der Guthaben auf den mit überlassenen Gesellschafterkonten mit sofortiger dinglicher Wirkung.

Die Übertragung des KG-Anteils sowie des Anteils an der GmbH erfolgten gemäß notarieller Urkunde vom 16.12.2008 (UR-Nr. …/2008). Teil B § 2 des Vertrages regelt die unentgeltliche Übertragung des Teilkommanditanteils, wobei die Abtretung durch Eintragung der Tochter als Kommanditistin im Handelsregister aufschiebend bedingt war und mit schuldrechtlicher Wirkung zum 31.12.2008 erfolgen sollte. Teil C § 3 regelt die Übertragung des GmbH-Anteils mit dinglicher Wirkung zum 31.12.2008 (Vertrag in der Schenkungsteuerakte …).

Die Anmeldungen zum Handelsregister und zum Grundbuch datieren vom 16.12.2008 (UR-Nr. …/08 und …/08, Blatt 6 bis 9 der Gerichtsakte). Die Eintragung der Tochter des Klägers als Kommanditistin erfolgte am 07.01.2009.

Für beide Übertragungsvorgänge erklärte der Kläger die Übernahme der Schenkungsteuer. Die Übertragungsvorgänge zeigte der beurkundende Notar dem Beklagten am 30.01.2009 an.

Ausweislich der zu den Übertragungsvorgängen in 2009 abgegebenen Schenkungsteuererklärungen belief sich der Wert für den GbR-Anteil auf 1.372.000 Euro, der Wert für den Teilkommanditanteil auf ./. 1.941.764 Euro.

Nach Aufhebung der zunächst irrtümlich gegenüber der Tochter des Klägers erlassenen Steuerbescheide setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die Übertragung des GbR-Anteils auf den 16.12.2008 gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 23.11.2012 unter Berücksichtigung eines Erwerbs in Höhe von 1.498.832 Euro auf 245.822 Euro fest, wobei 153.272 Euro wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs gemäß § 25 ErbStG gestundet wurden (Schenkungsteuerakte …). Für die Übertragung des Teilkommanditanteils erließ der Beklagte am 03.12.2012 einen Freistellungsbescheid zum Stichtag 07.01.2009 (Schenkungsteuerakte …). Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Kläger legte gegen beide Bescheide am 04. bzw. 05.12.2012 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, bei der Übertragung des GbR- und des Teilkommanditanteils handele es sich um eine Schenkung. Alle maßgeblichen Verträge seien, getragen von einem einheitlichen Schenkungswillen des Klägers, am 16.12.2008 abgeschlossen und die gegenüber dem Handelsregister notwendigen Erklärungen ebenfalls an diesem Tag abgegeben worden. Sowohl die finanzgerichtliche Rechtsprechung als auch die des BFH gingen davon aus, dass auch mehrere einzelne Zuwendungen einen einheitlichen Schenkungsvorgang bilden könnten, wenn sie auf einem einheitlichen Schenkungswillen beruhten und in einem Zuge bzw. aus technischen Gründen kurz nacheinander vollzogen würden. Nachdem auch die Anmeldung des Kommanditistenwechsels zum Handelsregister am 16.12.2008 erfolgt sei, sei es dem Zufall überlassen gewesen, wann das Handelsregister diese Eintragung vornehmen werde.

Der Kläger legte zudem eine schriftliche Äußerung des beurkundenden Notars vor, in der dieser erläutert, dass man die aufschiebenden Bedingung in den Vertrag über die Übertragung des Teilkommanditanteils aufgenommen habe, um die unbeschränkte Haftung der als Ko...

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