Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 1989 vom 30.09.1996 und vom 21.12.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.1995 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit geänderter Einkommensteuer (ESt)-Bescheide. Die Kläger (Kl.) sind als Erben Gesamtrechtsnachfolger der am 03.12.1994 verstorbenen Frau … bis zu ihrem Tode wohnhaft in …

Frau … war für das Streitjahr 1989 erstmalig durch ESt-Bescheid vom 26.02.1991 zur ESt veranlagt worden. Der ESt-Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese erstmalige Steuerfestsetzung beruhte auf der am 30.10.1990 abgegebenen Steuererklärung für 1989.

In der Folgezeit wurde der ESt-Bescheid für 1989 mehrfach geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in allen Änderungsbescheiden bestehen. Aufgrund von Prüfungsfeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes erließ der Beklagte (Bekl.) am 2112.1994 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheid, der gegen die Erben der am 03.12.1994 verstorbenen … gerichtet war. Der Bescheid war adressiert an … als Empfangsbevollmächtigte für und gegen sämtliche Erben nach der verstorbener …

Die Namen der Erben sind weder im Anschriftenfeld noch an anderer Stelle des Bescheides angegeben. Auch sonstige Hinweise auf die Identität der Erben sind in dem Bescheid nicht enthalten. Nach den Erläuterungen zum Bescheid war die Veranlagung wegen drohender Festsetzungsverjährung trotz nicht abgeschlossener Ermittlung des streitigen Veräußerungsgewinns durchzuführen.

Vor Erlaß des angefochtenen ESt-Bescheides hatte sich der Bekl. mit Schreiben vom 12. Dez. 1994 an die Bevollmächtigten der verstorbenen Frau … die Steuerberatungsgesellschaft … gewandt und die Adressierungsproblematik erörtert. Da die Rechtsnachfolge wegen der noch nicht erfolgten Testamentseröffnung unklar war, hatte der Bekl. zur Vermeidung einer Bekanntgabe an alle vermeintlichen Erben vorgeschlagen, daß die beiden Söhne der Erblasserin der Bevollmächtigten zwecks Bekanntgabe eine Empfangsvollmacht vorlegen sollten. Die Vorlage einer solchen Vollmacht erfolgte im weiteren Verwaltungsverfahren indes nicht.

Gegen den geänderten ESt-Bescheid vom 21.12.1994 haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten im Einspruchsschreiben vom 30. Dez. 1994, „Namens und im Auftrag der Erben nach der verstorbenen …” Einspruch eingelegt. Eine Benennung der Erben erfolgte in dem Einspruchsschreiben nicht. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.11.1995 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die EE ist gerichtet gegen … handelnd als Gesamtrechtsnachfolger der …

Im Klageverfahren hat der Bekl. am 30.09.1996 einen geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr 1989 erlassen. Dieser Bescheid ist gerichtet an … Empfangsbevollmächtigter für …Die Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 21.10.1996 beantragt, diesen geänderten ESt-Bescheid gem. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Im Klageverfahren – wie auch im Einspruchsverfahren – ist zwischen den Beteiligten allein die materiell-rechtliche Frage streitig, ob Erlöse aus einer Anteilsveräußerung nach § 16 EStG i.V.m. § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) der ESt zu unterwerfen sind.

Die Kl. sind der Ansicht, daß das erst 1969 in Kraft getretene Umwandlungssteuerrecht auf den im Streitfall bereits 1948 verwirklichten Sachverhalt nicht anwendbar sei. Es stehe auch nicht fest, ob im Rahmen des Einbringungsvorgangs der … oHG eine Fortführung der Buchwerte durch die Kapitalgesellschaft erfolgt sei. Auch sei zu berücksichtigen, daß das bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen der … oHG aufgrund der Kriegseinwirkungen weitestgehend zerstört gewesen sei.

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des ESt-Bescheides vom 30.09.1996 ESt 1989 nach einem um 619.916 DM niedrigeren Einkommen festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß § 21 UmwStG auf alle Veräußerungen einbringungsgeborener Anteile anzuwenden sei. Das UmwStG erfasse auch Einbringungsvorgänge vor Inkrafttreten des UmwStG in 1969. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des ermittelten Veräußerungsgewinns seien von den Kl. nicht vorgetragen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über der erkennende Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Der ursprüngliche, geänderte ESt-Bescheid vom 21.12.1994 und der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemachte Änderungsbescheid vom 30.09.1996 sind wegen fehlerhafter Adressierung nichtig (§ 125 Abs. 1 AO). Nach §§ 122, 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist als Inhal...

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