Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Unterstützungsleistungen als agB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Vaters als außergewöhnliche Belastung sind bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrages die Einkünfte des in einer Ehe- und Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes als gemeinsame Einkünfte von diesem und seiner Ehefrau nach der Einheitsbetrachtung zu erfassen.

2. Die Einkünfte sind daher nur hälftig als schädliche Einkünfte des Sohnes i.S.d. § 33a Abs. 1 S.4 EStG zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, 1 Sätze 1, 4, §§ 33, 33 Abs. 2, 2 S. 1, § 33a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 25/03)

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 25/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Unterstützungsleistungen an den verheirateten Sohn als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommen-steuer veranlagt. Im Jahr 1998 zahlte er an seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeträge i. H. v. 1.050 DM. Der Sohn war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit in 1998 Einkünfte i. H. von 18.832 DM. Seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehefrau, die Schwiegertochter des Klägers, hatte keine Einkünfte. Der Sohn und die Schwiegertochter verfügten auch über kein Vermögen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den Abzug des im Jahr 1998 an seinen Sohn gezahlten Betrages von insgesamt 12.600 DM als außergewöhnliche Belastung.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außerge-wöhnliche Belastung mit der Begründung ab, dass der Sohn mit seinen Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt über dem Grenzbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG liege. Gegen den dementsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 11.08.1999 legte der Kläger Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Auf die Einspruchsentscheidung vom 12.10.1999 wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst den Abzug von Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.600 DM begehrt. Im Laufe des Verfahrens hat er sein Begehren auf den Abzug eines Betrages von 3.784 DM beschränkt. Der Kläger ist der Meinung, dass er mit der Zahlung des Betrages von 12.600 DM an den Sohn sowohl diesen als auch seine Schwiegertochter unterstützt habe. Dem Grunde nach für abzugsfähig halte er – nur – den auf seinen Sohn entfallenden Anteil von 6.300 DM. Allerdings sei für die Berechnung nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG auch nur die Hälfte der Einkünfte des Sohnes zu berücksichtigen. Denn die Gesamteinkünfte hätten auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Schwiegertochter reichen müssen.

Der Sohn sei gegenüber seiner Ehefrau, der Schwiegertochter des Klägers, zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Außerdem sei zu bedenken, dass die Schwiegertochter auf Grund der Einkünfte des Sohnes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Klägers keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe, da ihr nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen das Einkommen des Sohnes zugerechnet würde. Dem Sohn könne daher bei der Berechnung des schädlichen Betrages gem. § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zugerechnet werden.

Der Kl. beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11.08.1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.10.1999 dahingehend abzuändern, dass ein Betrag von 3.784 DM als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass bei der Berechnung des abzusetzenden Betrages die eigenen Einkünfte des Sohnes i. H. v. 18.832 DM in vollem Umfang anzurechnen seien. Der Umstand, dass der Sohn seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei, müsse dabei unbeachtet bleiben.

Weiter vertritt der Beklagte die Meinung, dass selbst wenn die Einkünfte des Sohnes auf ihn und seine Ehefrau aufzuteilen wären, sich kein abzugsfähiger Betrag ergäbe, da dann auch der unschädliche Betrag von 1.200 DM und der maßgebliche Grenzbetrag von 12.000 DM nur zur Hälfte ansetzbar seien.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 28.11.2002 erörtert. Der Senat hat am 18.03.2003 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid vom 11.08.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 12.10.1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten

(§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Der Beklagte hat zu Unrecht die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an den Sohn als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a Abs. 1 EStG abgelehnt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat und die kein oder nur geringes Vermögen besitzt, so wird...

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