Leitsatz

Bei der Anerkennung von Unterstützungsleistungen an den verheirateten Sohn als außergewöhnliche Belastung sind bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrages die Einkünfte des in einer Ehe- und Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohnes als gemeinsame Einkünfte von diesem und seiner Ehefrau zu erfassen. Die Einkünfte sind deswegen nur hälftig als schädliche Einkünfte des Sohnes im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zu betrachten.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige zahlte im Jahr 1998 an seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.050 DM. Der Sohn erzielte aus selbständiger Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 18.800 DM. Seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehefrau hatte keine Einkünfte. Sohn und Schwiegertochter verfügten auch über kein Vermögen. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige den Abzug der an seinen Sohn gezahlten Unterhaltsleistungen von insgesamt 12.600 DM als außergewöhnliche Belastung. Das FA lehnte die Anerkennung der Unterhaltszahlungen ab, weil die Einkünfte des Sohnes aus selbstständiger Tätigkeit den Grenzbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG von 12.000 DM überstiegen. Der Steuerpflichtige ist der Meinung, dass er mit der Zahlung des Betrages von 12.600 DM an den Sohn sowohl diesen als auch seine Schwiegertochter unterstützt habe. Deswegen sei nach seiner Auffassung nur der auf den Sohn entfallende Anteil von 6.300 DM abziehbar. Alllerdings seien für die Berechnung des Grenzbetrages auch nur die Hälfte der Einkünfte des Sohnes zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage mit dem Hinweis statt, dass zwar grundsätzlich jeder unterstützten Person die von ihr bezogenen Einkünfte in vollem Umfang als schädliche Einkünfte zuzurechnen seien, selbst wenn daraus andere, im gleichen Haushalt lebende Personen unterstützt werden müssten. Die Einkünfte sind nicht auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft als gemeinsam bezogene Einkünfte zu verteilen. Diese im Gesetz vorgesehene Typisierung erfährt aber dort eine Grenze, wo sie dem Zweck der Vorschrift widerspricht. Insbesondere bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten ist eine Ausnahme zu machen. In diesen Fällen werden Einkünfte eines Ehegatten beiden Ehegatten als gemeinsam bezogene Einkünfte zugerechnet. Dies entspricht den Verwaltungsvorschriften in H 190 EStH 1998. Die vom Sohn bezogenen Einkünfte sind nach Auffassung des Gerichts ihm und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehefrau als gemeinsame Einkünfte zuzurechnen (Einheitsbetrachtung) und nur zur Hälfte als schädliche Einkünfte des Sohnes zu behandeln. Entscheidend für eine Einheitsbetrachtung der Einkünfte beider Ehegatten ist nach Ansicht des FG nicht, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber beiden unterstützten Personen besteht, sondern allein, dass es sich bei diesen um in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten handelt.

 

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Az III R 25/03 anhängig. Die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, da möglicherweise die Finanzverwaltung allgemein unter Hinweis auf H 190 EStH die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG anders auslegt, als dies der Auffassung des FG entspricht.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.03.2003, 13 K 7123/99 E

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