Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung bei einer Erfinder-GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind aus der Verwertung von 2 Patenten für Erfindungen bei einer GbR 8 Jahre lang nur Verluste angefallen und hat das FA aber jedes Jahr eine Mitunternehmerschaft in einem Feststellungsbescheid bestandskräftig anerkannt, so sind für diese Jahre auch die Betriebsausgaben anzuerkennen und den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Auf die Frage, ob eine Liebhaberei vorliegt, kommt es nicht mehr an.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 18 Abs. 4 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2014; Aktenzeichen VIII R 37/11)

BFH (Urteil vom 11.11.2014; Aktenzeichen VIII R 37/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte in einem gegenüber einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlassenen Feststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte der Gesellschafter auf 0 EUR festgestellt hat, den Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen mit der Begründung versagen durfte, es läge eine Liebhaberei vor.

Die Kläger zu 2.) und 3.) haben mit Vertrag von 10.01.1995 die Klägerin zu 1.), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags ist der Zweck der Klägerin zu 1.) die Entwicklung, Betreuung und Verwertung von Schutzrechten gemeinsam angemeldeter Erfindungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Die Kläger zu 2.) und 3.) sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu 1.) berechtigt und verpflichtet, soweit sie nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen (§ 4 des Gesellschaftsvertrags).

Im Jahr 1995 meldete die Klägerin zu 1.) nach einer längeren Entwicklungsphase zwei Patente beim Europäischen Patentamt an, die sich auf Verfahren X beziehen.

In den bei dem Beklagten abgegebenen Feststellungserklärungen für die Kalenderjahre 1995 bis 2002 erklärten die Kläger zu 2.) und 3.) im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der Klägerin zu 1.) stets negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, bis zum Kalenderjahr 2002 insgesamt eine Summe in Höhe von ./. 49.902,08 EUR. Als Betriebseinnahmen deklarierten sie lediglich erstattete Vorsteuerbeträge. Die geltend gemachten Betriebsausgaben setzten sich aus Aufwendungen für Patentanwälte, Zinsen und Kontogebühren zusammen. Der Beklagte erließ für die Kalenderjahre 1995 bis 2002 im Wesentlichen entsprechend der Angaben der Feststellungserklärungen Bescheide über die gesonderten und einheitlichen Feststellungen, die optisch dem Bild des hier in Rede stehenden Feststellungsbescheids für das Kalenderjahr 2003 (Streitjahr) entsprechen.

In der bei dem Beklagten eingegangenen „Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung” für das Streitjahr erklärten die Kläger zu 2.) und 3.) im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der Klägerin zu 1.) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt ./. 6.167,33 EUR. In der der Feststellungserklärung beigefügten Gewinnermittlung, die als Betriebsergebnis einen Betrag in Höhe von ./. 6.166,68 EUR auswies, wurden Betriebseinnahmen in Höhe von 1.266,47 EUR (mehrere Umsatzsteuerrückzahlungen einschließlich Zinsen) berücksichtigt. Als Betriebsausgaben wurden Aufwendungen für Patentanwälte (7.076,80 EUR) und Kontogebühren (2,34 EUR) angesetzt. Darüber hinaus waren in der Gewinnermittlung Ansätze für Sonderbetriebsausgaben (jeweils Kosten für Fahrten zu Besprechungen, Porto, Kopien und Material) in Höhe von 172 EUR (betreffend den Kläger zu 2.) und in Höhe von 185 EUR (betreffend den Kläger zu 3.) enthalten. Von den gesamten Einkünften rechneten die Kläger zu 2.) und 3.) dem Kläger zu 2.) einen Betrag in Höhe von ./. 3.077,17 EUR und dem Kläger zu 3.) einen Betrag in Höhe von 3.090,16 EUR zu.

Mit Schreiben vom 17.10.2006 teilte der Beklagte dem Kläger zu 2.) „für L./T. GbR F” mit, er beabsichtige von den erklärten Besteuerungsgrundlagen in der Weise abzuweichen, dass der Verlust aus selbstständiger Tätigkeit der Erfindergemeinschaft ab dem Jahr 2003 nicht mehr anerkannt werden könne. Die in dem Jahr 1995 gegründete Klägerin zu 1.) habe bisher nur Verluste erzielt, die sich einschließlich des für das Streitjahr geltend gemachten Verlustes auf einen Betrag von insgesamt 49.929 EUR beliefen. Die für die steuerliche Anerkennung der Verluste erforderliche Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, sei bei der Beurteilung der in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte – mangels Vorliegen von relevanten Einnahmen – nicht erkennbar.

Am 10.11.2006 erließ der Beklagte für das Streitjahr einen – nur an den Kläger zu 2.) als Empfangsbevollmächtigten „für L./T. GbR F” bekanntgegebenen – Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem er für die „an der vorbezeichneten Gesellschaft / Gemeinschaft Beteiligten” Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 0 EUR feststellte. Den Klägern zu 2.) und 3.), deren Art der Beteiligu...

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