Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnermittlung nach § 13a EStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für einen fristgerechten Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 2 EStG a.F. ist nicht erforderlich, daß der Antrag auf dem von der Finanzverwaltung entwickelten Formblatt Anlage L gestellt wird. Ausreichend ist, wenn aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen zu entnehmen ist, daß ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.

2) Für einen wirksamen Antrag ist gemäß § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. erforderlich, daß für das erste Wirtschaftsjahr die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Da nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen sind, gehen hierdurch begründete Aufzeichnungspflichten für das Erstjahr über die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 3 EStG hinaus.

3) Ist ein Antrag nach § 13a Abs. 2 a.F. auf Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG unwirksam, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 1 EStG a.F. zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG a.F. § 13a Abs. 1-2, 2 Sätze 1, 1 Nr. 2, S. 2; EStG a.F. § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen IV R 18/03)

BFH (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen IV R 18/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein wirksamer Antrag nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) (in der Fassung für vor dem 31.12.1999 endende Wirtschaftsjahre) gestellt wurde.

Der Kläger (Kl.) ist verheiratet und wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuererklärungen für 1993 und 1994 gingen am 07. August 1995 beim Beklagten (Bekl.) ein, die Einkommensteuererklärungen 1995 und 1996 am 01.10.1997. In der Anlage L erklärten sie zur Einkommensteuer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Steuererklärungen 1993 – 1996 fügten sie als Anlage jeweils eine Gewinnermittlung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem.§ 4 Abs. 3 EStG für die jeweiligen Wirtschaftsjahre bei. Darin wurden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach verschiedenen Kategorien aufgeschlüsselt. Außerdem wurde jeweils ein Anlageverzeichnis mit den entsprechenden Absetzungen für Abnutzungen (AfA) beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bekl. befindlichen Erklärungen und Gewinnermittlungen verwiesen.

Der Bekl. veranlagte die Kl. zunächst mit Bescheiden vom 10.11.1995 bzg. Einkommensteuer 1993 und Einkommensteuer 1994 antragsmäß und setzte die Einkommensteuer 1993 auf 10.984,00 DM und 1994 auf 13.418,00 DM fest. Beide Bescheide ergingen gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahre 1997 führte das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft … beim Kl. eine Betriebsprüfung u.a. für die Einkommensteuer 1992 bis 1994 durch. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass für das Wirtschaftsjahr 1989/1990 ein wirksamer Antrag gem. § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG gestellt worden war, so dass ein vierjähriger Bindungszeitraum für die Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Überschussrechnung für die Wirtschaftsjahre 1989/1990 bis 1992/1993 vorlag. Da nach Feststellung der Betriebsprüfung im Anschluss daran kein weiterer ausdrücklicher Antrag gestellt worden war, wertete die Betriebsprüfung die ESt-Erklärungen nebst Anlagen als entsprechenden Antrag. Sie stellte fest, dass der Antrag für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 erst nach Ablauf der Antragsfrist gem. § 13 a Abs. 2 Satz 2 EStG am 07.08.1995 abgegeben worden war. Sie ermittelte deshalb den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG. Für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 vertrat die Betriebsprüfung ebenfalls die Auffassung, dass der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln sei. Zwar sei die Antragsfrist gem. § 13 a Abs. 2 Satz 2 EStG für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 durch Abgabe der ESt-Erklärung am 07.08.1995 eingehalten worden. Für einen wirksamen Antrag sei aber außerdem erforderlich, dass die vorgelegte Einnahme-Überschussrechnung auf eigene laufende tatsächliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beruhe. Die Betriebsprüfung stellte hierzu fest, dass für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 eine geordnete Belegsammlung in einem Ordner vorlag. Die Geschäfte mit dem Landhandel (Getreideverkäufe, Einkäufe) wurden über ein Kundenkonto mit monatlichen Auszügen abgewickelt. Die übrigen betrieblichen Ausgaben wurden über ein privates Girokonto mit Auszügen und Belegen erfasst. An Bareinnahmen erklärte der Kl. gemäß Eigenbeleg eine Einnahme i. H. v. jeweils 2.000,00 DM für Lohnarbeiten. Eigene laufende Aufzeichnungen wurden nicht erstellt. Die Einnahme-Überschussrechnung für 1994/1995 wurde nachträglich zur Abgabe der ESt-Erklärung durch den Bevollmächtigten gefertigt und mit der ESt-Erklärung 1994 eingereicht. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufzeichungspflichten gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr....

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