Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bei Mietverträgen unter nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es stellt keinen steuerlichen Mißbrauch dar, wenn Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und sich parallel die Nutznießung des übertragenen Vermögens entgeltlich oder unentgeltlich sichern. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern ihre Mietverpflichtungen aus der ihnen eingeräumten dauernden Last zahlen können.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 52 Abs. 21, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1; AO § 41 Abs. 2; BGB § 117

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 11/01)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 11/01)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über den Ansatz negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Mit notarieller Urkunde vom 24.05.1985 (UR-Nr. 286/85 des Notars xxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) übertrug Herr x. xxxxxxx (F.) der Vater des Klägers, an diesen das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück xxxxxxx-xxxxxxxxxx xx in xxxxx xxxxxxxxxx im Wege vorweggenommener Erbfolge. Nach § 4 des Übertragungsvertrages verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf deren Lebenszeit als dauernde Last einen monatlichen Betrag in Höhe von 315 DM zu zahlen, fällig im voraus jeweils bis zum 3. eines Monats, erstmals für Mai 1985. Dieser Betrag sollte in entsprechender Anwendung des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abänderbar sein. Zur Sicherung der dauernden Last sollte eine Reallast für die Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am übertragenen Grundbesitz bestellt werden. Nach § 7 des Vertrages hatte der Kläger die Wohnung im ersten Obergeschoß mit einer Größe von 93 m² in dem Zweifamilienhaus an seine Eltern vermietet. Die Parteien stellten fest, daß das Mietverhältnis am 1. Mai 1985 begonnen hat. Es sollte auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen sein. Der monatliche Mietzins sollte in Höhe der ortsüblichen Miete mit monatlich 315 DM bemessen sein. Nebenkosten sollten getrennt abgerechnet werden. Im übrigen sollten für das Mietverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Die Erdgeschoßwohnung mit einer Größe von 82 m² nutzten die Kläger zu eigenen Wohnzwecken.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 erklärten die Kläger für das übertragene Zweifamilienhaus einen Verlust in Höhe von 734 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diesen Verlust ermittelten sie wie folgt:

Mieteinnahmen (12 × 315 DM)

3.780,00 DM

Mietwerte selbstgenutzte Wohnung

4.526,00 DM

Mietwert selbstgenutzte Garage

360,00 DM

Summe der Einnahmen

8.666,00 DM

./. dauernde Last (12 × 315 DM)

3.780,00 DM

./. Schuldzinsen

655,00 DM

./. Erhaltungsaufwendungen

3.299,00 DM

./. sonstige Gebäudeaufwendungen

1.206,00 DM

./. Gebäudeabschreibung

460,00 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

./. 734,00 DM

Von der Erklärung wich der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 07.03.1997 ab. Er erkannte das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Eltern und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Last unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.10.1993 X R 86/89 (BFHE 174, 45 BStBl II 1994, 451) nicht an. Er erhöhte den Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung auf 5.018 DM (5,10 DM/m²). Dieser Wert ist unstreitig. Die übrigen auf die Erdgeschoßwohnung entfallenden Werbungskosten berücksichtigte er anteilig mit 46,85 v. H. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen danach 2.745,00 DM.

Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 10.09.1997 die Einkommensteuer 1995 auf xxxxxxx DM fest. Er ging nunmehr von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 DM aus. Das Mietverhältnis der Kläger mit den Eltern und die dauernde Last seien steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Gestaltung sei i. S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) unangemessen. Wer ein Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge übertrage, aber seine Wohnung weiterhin bewohnen wolle, schließe keinen Mietvertrag über diese Wohnung ab, um sich die Miete sogleich in Form der dauernden Last wirtschaftlich zurückerstatten zu lassen. Er werde den Weg der Übertragung unter dem gleichzeitigen Vorbehalt eines unentgeltlichen, gegebenenfalls dinglich abgesicherten Nutzungsrechts wählen. Die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses mit den Eltern habe gleichzeitig zur Folge, daß für die Kläger eine Nutzungswertbesteuerung für die selbstgenutzte Wohnung nicht mehr durchgeführt werden könne. Im Veranlagungszeitraum 1986 hätten die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der großen Übergangsregelung nicht mehr vorgelegen. § 52 Abs. 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) greife daher nicht ein.

Mit der Klage machen die Kläger geltend: Es verstoße gegen Treu und Glauben, daß der Beklagte nach über 10 Jahren der Anerkennung der gewählten Gestaltung andere Folgen au...

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