Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung eines Mietvertrages über wohnrechtsbelastete Wohnung aufgrund Grunstücksübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG.

2) Es stellt keinen steuerlichen Mißbrauch dar, wenn Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände entgeltlich oder unentgeltlich übertragen und sich parallel die Nutznießung des übertragenen Vermögens entgeltlich oder unentgeltlich sichern. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern ihre Mietverpflichtungen ganz überwiegend aus der ihnen eingeräumten dauernden Last zahlen können.

3) Die Zahlung einer dauernden Last einerseits und die Erfüllung eingegangener mietvertraglicher Vereinbarungen andererseits sind bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich zwei getrennte Vorgänge, die auch steuerlich voneinander zu trennen sind.

 

Normenkette

EStG § 10 e Abs. 1-2, 3 S. 2, Abs. 6 a, § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1; AO 1977 § 41 Abs. 2, § 42; BGB §§ 535, 564 b, 569 a; HGB 255 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen IX R 12/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Mietvertrag über eine zugunsten des Mieters wohnrechtsbelastete Wohnung aufgrund Übertragung des bebauten Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge steuerlich anzuerkennen ist.

Mit notarieller Urkunde vom 17.04.1993 (UR-Nr. 92/1993 des Notars xxxxxxxxxxxx XXXXXXX in XXXXXX) übertrug Herr XXXXXXXXXXXX, der Vater des Klägers, auf diesen den Grundbesitz XXXXXXXXXXXXX in XXXXX XXXXXX. Dieser ist mit einem 1965 errichteten Zweifamilienhaus bebaut. Die Wohnfläche des Obergeschosses beträgt 65 qm, die des Erdgeschosses 90 m². Nach § 3 der Übertragungsurkunde gewährte der Kläger als Gegenleistung seinen Eltern als Gesamtberechtigten ein unbeschränktes ausschließliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen des Obergeschosses des Hauses. Weiter heißt es:

„Die Erschienenen sind sich darüber einig, daß das Wohnungsrecht nicht unentgeltlich vereinbart wird, sondern von den Beteiligten außerhalb dieser Urkunde ein Mietvertrag abgeschlossen wird, wonach der Übergeber bzw. dessen Ehefrau eine monatliche Miete zu zahlen hat.

… Die Berechtigten tragen alle anfallenden Nebenkosten für die Wohnung, insbesondere die Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr.

Der Übernehmer ist verpflichtet, die Wohnung auf seine Kosten innen und außen instand und bewohnbar zu halten.”

Der Kläger verpflichtete sich ferner, an seine Eltern als Gesamtgläubiger einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 DM monatlich vorschüssig bis zum 3. eines Monats zahlbar als dauernde Last zu zahlen und sie in kranken und alten Tagen zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Der Bruder des Klägers verzichtete in derselben notariellen Urkunde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 DM auf sämtliche Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diesen Betrag entrichtete der Kläger am 21.04.1993. Am 20.05.1993 schloß der Kläger mit seinen Eltern einen formularmäßigen Wohnungsmietvertrag. Danach begann das Mietverhältnis am 01.06.1993. Die Miete betrug monatlich 500 DM. Nebenkosten wurden nicht vereinbart. Die Verpflichtung zur Tragung von Schönheitsreparaturen wurde nicht geregelt. Die Miete war unbar auf ein Konto des Klägers zu zahlen. Die Nebenkosten für Heizung, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sollten in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben und jährlich nach dem Stichtag 31.12. eines jeden Jahres abzurechnen sein. Der Mietvertrag wurde vom Kläger und seinem Vater unterzeichnet. Das Wohnrecht wurde als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Eltern des Klägers am 03.08.1993 in das Grundbuch eingetragen.

1993 baute der Kläger an das Erdgeschoß einen Windfang (6 m² groß) an, führte umfangreiche Renovierungen im Erd- und Obergeschoß sowie an der Fassade und am Dach durch und errichtete eine Garage für eigene Zwecke. Für den Windfang und die Garage wandte er 28.000 DM auf, für die Renovierungsmaßnahmen insgesamt 86.396,84 DM.

In der Steuererklärung für das Streitjahr 1993 machte der Kläger – im Rahmen der Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau – hinsichtlich der Obergeschoßwohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab 01.06.1993 in Höhe von ./. 22.360 DM geltend. Er erklärte anteilige Schuldzinsen in Höhe von 1.077 DM und abziehbare Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 23.818 DM. Die Nebenkosten und Absetzungen für Abnutzungen (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kürzten sie um 48 v. H. Ferner machte der Kläger den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für den Windfang und die Garage in Höhe von 2.502 DM sowie Schuldzinsen nach Bezug in Höhe von 986 DM geltend. Die Zahlungen an seine Eltern in Höhe von insgesamt 2.800 DM stufte er als dauernde Last ein.

Im Veranlagungsverfahren teilte der Beklagte mit, daß er die Vermietung der Wohnung im ersten Obergeschoß nicht berücksichtigen wolle. Die Stellung eines Wohnrechtsinhabers sei mit der eines Mieters nicht vereinbar. Der Kläger machte geltend, die gewählte Gestalt...

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