rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1992 und 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zu Recht Zahlungen der Klägerin (Klägerin) an eine englische Gesellschaft in der Rechtsform der … (Ltd.) i.H. von 50 v.H. nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Nach den Feststellungen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung zahlte sie in den Jahren 1992 und 1993 … DM und … DM für Leistungen, die ihr unter der Firma …, Manchester, England (A.) in Rechnung gestellt und von englischen und niederländischen Bauhandwerkern unter Beteiligung niederländischer Vermittler erbracht worden waren. Die Entgelte wurden nach Mengen und nach Stunden berechnet.

Nach einer von der Klägerin vorgelegten Auskunft der … handelt es sich bei der A., um eine Briefkastenfirma, die vor Ort über keine eigenen Räumlichkeiten und Personal verfügt und in England keine Geschäftstätigkeit ausübt. Dieses wird bestätigt durch die Mitteilungen des Bundesamtes für Finanzen, wonach es sich bei dieser Gesellschaft um eine sog. Domizilgesellschaft handelt, die von niederländischen Arbeitnehmerüberlassern eingeschaltet wird. Die von der Gesellschaft benutzte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nach den Feststellungen der Außenprüfung falsch.

Auf das Verlangen des Beklagten (des Finanzamts – FA –), die hinter der A. stehenden wirklichen Empfänger der von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu benennen, teilte die Klägerin unter Vorlage entsprechender Nachweise Namen und Anschriften von fünf Niederländischen Personen mit, die sämtliche von der Klägerin zur Begleichung der Rechnungen der A. hingegebenen Schecks auf Bankkonten im Inland eingelöst hatten. Ferner legte die Klägerin Entsendebescheinigungen des englischen Versicherungsträgers vor, in denen die Sozialversicherungsfreiheit der bei der Leistungserbringung tätig gewordenen englischen Bauhandwerker bestätigt wird.

Das FA war der Ansicht, die Klägerin habe die wirklichen Empfänger der von ihr als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die A. nicht hinreichend benannt. Sie änderte deshalb mit Bescheid vom 31. Mai 1995 die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klägerin für 1992 und berücksichtigte die Hälfte der Zahlungen an die A. nicht mehr als Betriebsausgaben. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klägerin für 1993 änderte es nach Androhung der Verböserung mit der Entscheidung vom 4. Juni 1996 über die von der Klägerin gegen beide Feststellungen eingelegten Einsprüche in gleicher Weise.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, das Benennungsverlangen des FA sei rechtswidrig. Aufgrund zahlreicher von ihr vorgelegter Unterlagen sei davon auszugehen, daß es sich bei der A. um eine wirksam gegründete und existierende juristische Person englischen Rechts handele. Diese habe die tatsächlich erbrachten Arbeiten als englisches Unternehmen oder über eine Betriebsstätte in den Niederlanden geleistet und sei keine Domizilgesellschaft. Es liege daher nicht der Fall vor, daß eine ausländische Basisgesellschaft rechtsmißbräuchlich von einem inländischen Steuerpflichtigen eingeschaltet werde, was Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Benennungsverlangens des FA sei. Auch wenn die A. als inaktive Basisgesellschaft zu qualifizieren sei, das Benennungsverlangen dennoch ermessensfehlerhaft. Weder die vom FA vermuteten niederländischen Hintermänner dieser Gesellschaft noch die von ihnen eingesetzten englischen Bauhandwerker seien in Deutschland steuerpflichtig. Sie – die Klägerin – habe dem FA zudem Namen und Anschrift der Bauhandwerker und der Scheckeinlöser zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund sei der Betriebsausgabenabzug in 1992 i.H. von …, – DM und in 1993 i. H. von … DM zu Unrecht versagt worden.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Feststellungsbescheide für 1992 und 1993 aufzuheben.

Das FA beantragt,

den Antrag ab zuweisen.

Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Zahlungen der Klägerin an die A. zu i.H. von 50 v.H. nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Nach § 160 der Abgabeordnung (AO 1977) sind Betriebsgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau benennen.

1. Das nach § 160 Satz AO 1977 vom FA und vom erkennenden Senat auszuübende Ermessen vollzieht sich auf zwei Stufen: Auf der ersten entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Auf der zweiten trifft es eine Ermessensentscheidung darüber, ob und inwieweit es die in § 160 Satz 1 AO 1977 genannten Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht genau bekannt ist, zum Abzug zuläßt.

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