Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Deponiebetreiber ist dem Grunde nach berechtigt, Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen stillgelegter Deponien zu bilden.

2) In den Nachsorgerückstellungen enthaltene Investitionskosten zur umweltgerechten Wiederherstellung von Deponiegrundstücken sind von der Rückstellungsbildung nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 5 Abs. 4b; KrW-/AbfG § 31; AbfG §§ 7-8, 25-26; KrW-/AbfG § 36; DepV §§ 12-13; HGB § 249

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen zu den Bilanzstichtagen 31.12.2001, 2002, 2004 und 2005.

Die Klägerin ist eine … GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Erfüllung von Aufgaben besteht, die die entsorgungspflichtigen Körperschaften des Kreises Z und des Abfallwirtschaftsverbandes des Kreises Z nach den Abfallgesetzen zu erbringen haben. Die Klägerin verfügt über ein Stammkapital von … €. Gesellschafter der Klägerin sind der Kreis Z und 16 im Kreis Z ansässige Kommunen (insgesamt 17 Gesellschafter mit Anteilen zwischen 1,85 % und 18,4 %).

Die Klägerin unterhielt u.a. drei Deponien (Deponie A, Deponie B und Deponie C).

Die Deponie A wurde … bis zum 31.12.1985 zur Verfüllung von Abfällen genutzt. Zum Ende des Jahres 1985 wurde sie stillgelegt; seitdem werden von der Klägerin in Bezug auf diese Deponie Nachsorgemaßnahmen durchgeführt.

Die … Deponie B wurde bis zum 31.12.1999 zur Ablagerung von Abfällen genutzt. Mit dem Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung sollte nach den zu den Bilanzstichtagen 31.12.2001 bis 2005 bekannten Planungen bei dieser Deponie am 1.1.2009 begonnen werden.

Auf der Deponie C wurden seit … Abfälle abgelagert. Nach den ursprünglichen, an den Bilanzstichtagen 31.12.2001 und 2002 bekannten Planungen der Klägerin sollten bis zum 30.6.2015 Ablagerungen vorgenommen und ab dem 1.1.2024 eine endgültige Oberflächenabdichtung auf der Deponie aufgebracht werden. Aufgrund veränderter, zu den Bilanzstichtagen 31.12.2003 und 2004 bekannter Planungen sollten letztmalig bis zum 30.6.2005 Ablagerungen auf der Deponie vorgenommen werden (…); die endgültige Oberflächenabdichtung der Deponie sollte ab dem 1.1.2017 aufgebracht werden.

Zu den drei Deponien bestanden folgende rechtliche Grundlagen:

Für die Deponie A setzte der Regierungspräsident X mit Bescheid vom 10.5.1973 aufgrund der §§ 2, 9 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) vom 7.6.1972 i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) Bedingungen, Auflagen und Befristungen fest. Der Bescheid enthielt unter Nr. 11 bis Nr. 13 Regelungen zur Erfassung und Abführung des auf dem verfüllten und mit bindigem Boden abgedeckten Deponiegeländes anfallenden Niederschlagswassers sowie des Oberflächen- und Sicherwassers, wobei Einzelheiten mit dem Wasserwirtschaftsamt in K, der unteren Wasserbehörde und dem Kreis Z abzustimmen waren. Zudem waren nach Nr. 14 des Bescheides die A und das Sickerwasser im April und Oktober eines jeden Jahres durch das Hydrologisch-bakteriologische Institut L oder durch eine anderes öffentliches Institut untersuchen zu lassen. Unter Nr. 19 war geregelt:

„Verfüllte Abschnitte der Deponie sind umgehend mit bindigem Boden abzudecken und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu bepflanzen.”

Die Deponie A wurde … 1974 von der Klägerin übernommen, so dass diese in die Rechte und Pflichten aus dem Genehmigungsbescheid eintrat.

Für die Deponie B stellte der Regierungspräsident X mit Planfeststellungsbeschluss vom 12.3.1982 die Zulässigkeit des Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage fest, und zwar auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 8, 25 und 26 AbfG vom 5.1.1977 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes NRW (LAbfG) vom 18.12.1973. Der Planfeststellungsbeschluss enthielt u.a. unter V. (Nebenbestimmungen) E. (Deponiebetrieb allgemein) Nr. 9 ff. Regelungen zur Behandlung des Sickerwassers und unter H. (Gewässerschutz) Auflagen zur Durchführung von Wasseruntersuchungen; Abschnitt K. „Landschaftspflegerische Maßnahmen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Rekultivierung”) enthielt unter Tz. 15. Folgende Auflage:

„Verfüllte Abschnitte der Deponie sind entsprechend dem landschaftspflegerische Begleitplan zu rekultivieren.”

Der landschaftspflegerische Begleitplan ergab sich aus einer Anlage zum Antrag auf Planfeststellung an den Regierungspräsidenten X vom 23.9.1980. In dem Begleitplan waren Einzelheiten für landschaftspflegerische Maßnahmen (z.B. Gehölzpflanzung) beschrieben.

Weiter war im Planfeststellungsbeschluss vom 12.3.1982 unter VII. (Begründung), B. ausgeführt (Seite 33):

„Nach Abschluss der Verfüllung ist die Rekultivierung der Deponieoberfläche vorgesehen. Unter Berücksichtigung der im Anfangsstadium der Rekultivierung hohen Temperaturen in der Deponieoberfläche und der noch austretenden Gase soll neben der Spontanvegetation zunächst erst eine Begrünung der Deponieoberfläche erfolgen. Danach i...

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