Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987–1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.1997; Aktenzeichen VIII R 22/96)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) aus Geldanlagen bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Die Klin. wurde 1987–1989 nicht zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie hatte weder eine Steuererklärung eingereicht, noch Einkünfte aus einer Kapitalanlage bei der Firma Ambros S.A. (im folgenden: Ambros) erklärt.

Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Republik Panama, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte. Für diese Firma akquirierte eine inländische GmbH, die Firma VBS GmbH Vermögensbildende Sparsysteme in Mülheim (im folgenden: VBS) von Ende 1986 bis Januar 1991 rd. 70.000 Kapitalanleger. Es wurde mit monatlichen „Renditen– von bis zu 6 % geworben. Die Anleger schlossen mit der Ambros jeweils entweder sog. Sparkonto-Verwaltungsverträge mit einer monatlichen Einzahlung von mindestens 50 DM oder aber sog. Verwaltungsverträge mit einer Einlage von mindestens 1.000 DM, die beliebig aufgestockt werden konnte, ab. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital zur Verfügung stellten. Ihnen wurde die Wahl zwischen einer monatlichen Wiederanlage der Gewinne und einer vierteljährlichen Gewinnausschüttung eingeräumt. Weiterhin erklärten die Anleger in den Verwaltungsverträgen, sie seien über den spekulativen Charakter dieser Anlage einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden. U.a. galten die folgenden Vertragsbedingungen:

2.1 Der Verwalter kann die Anlage mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen, um Geschäfte an US-Börsen über einen oder mehrere Broker zu tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltergeschäfte.

4.1 Die Anlagen haben spekulativen Charakter. Verluste können daher nicht ausgeschlossen werden. Eine Nachschußpflicht des Investors besteht nicht.

4.2 Das Kapital der Investoren wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwaltet. Eine Garantie für die Erzielung eines bestimmten Anlageerfolges kann jedoch nicht übernommen werden.

5.2 Der Investor erhält 70 % vom Netto-Wertzuwachs.

7.2 Die Nettoergebnisse werden im monatlichen Kontoauszug

mitgeteilt.

7.3 Eventuelle Verluste werden bis zu drei Monate vorgetragen.

8.1 Eine Kündigung ist vierteljährlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich.

8.3 Das Guthaben wird per Scheck bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats an den Investor ausgezahlt.

Die ausgewiesenen Renditen (1986: 15,27 %, 1987: 45,7473 %, 1988: 33,3149 %, 1989: 28,8959 %, 1990: 22,2804 %) standen mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens nicht im Einklang. Nach Anfangsgewinnen kam es 1987 zu einem großen Verlust. Dieser konnte zwar bis Juli 1988 wieder ausgeglichen werden, danach verliefen die Börsenspekulationsgeschäfte aber erneut in hohem Maße verlustbringend. Trotz der eingetretenen Spekulationsverluste zahlte die Ambros Renditen und, soweit die Verträge bis zum 30.9.1990 gekündigt wurden, auch das angelegte Kapital wieder aus. Die Auszahlungen wurden zunehmend im „Schneeballsystem– aus den Einlagen neu hinzugekommener Anleger bestritten. Im Januar 1991 brach das Schneeballsystem zusammen. Das 1991 über das Vermögen der Fa. Ambros eingeleitete Konkursverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 22.3.1993 mangels Masse eingestellt.

Der vorstehend geschilderte Geschäftsverlauf der Fa. Ambros beruht auf den Feststellungen des Landgerichts Duisburg, auf welche sich die Klin. selbst bezieht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28.4.1993 – XVII Kls 28 Js 102/90 –, Bezug genommen. Die Hauptverantwortlichen wurden wegen Betrugs zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen der Oberfinanzdirektion (OFD) … hatte die Klin. mit der Ambros zwei Verwaltungsverträge abgeschlossen. Auf einen Vertrag (VN …) hatte sie am 26.1.1987 10.000,00 DM, am 13.7.1987 10.000,00 DM und am 9.8.1988 2.000,00 DM eingezahlt. Es waren ihr Renditen von 6.819,92 DM in 1987, 10.706,38 DM in 1988 und 7.195,48 DM in 1989 gutgeschrieben worden. Diese Renditen waren am 30.6.1989 ausgezahlt worden. Auf den zweiten Vertrag (VN …) hatte die Klin. am 16.11.1987 20.000,00 DM und am 11.11.1988 10.000,00 DM eingezahlt. Die für 1987 gutgeschriebene Renditen von 928,66 DM wurden am 31.12.1987, die für 1988 gutgeschriebenen Renditen von insgesamt 7.334,94 DM am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.1988 ausgezahlt. Für 1989 gutgeschriebene Renditen von 2.684,32 DM wurden am 31.3.1989 ausgezahlt. Da die Klin. die Verträge gekündigt hatte, wurde das Kapital von 52.000 DM am 31.3.1989 und 30.6.1989 zurückgezahlt. Davon erhielt der Beklagte (Bekl.) aufgrund einer Ko...

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