Entscheidungsstichwort (Thema)

Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rückzahlung einer Gewinnausschüttung, die unter § 31 GmbHG fällt, ist eine Einlagenleistung.

2. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, wenn es um die Rückzahlung von Darlehenszinsen geht, die die GmbH zunächst an den Gesellschafter unter Verstoß gegen § 31 GmbHG entrichtet hat.

 

Normenkette

GmbHG §§ 31, 32a a.F.; EStG § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen IV R 61/06)

BFH (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen IV R 61/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine tarifbegünstigte Teilbetriebsaufgabe vorliegt.

Die Kläger (Kl.) sind die Rechtsnachfolger des im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen ehemaligen Kommanditisten der A GmbH & Co. KG i. L. (KG) B. Weitere Kommanditisten sind Frau C, Frau D und Frau E. Komplementärin ist die A GmbH, deren Geschäftsführer F durch die Gesellschafter abberufen wurde. Ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt.

Seit dem 23.05.2002 wird auf Antrag des Beklagten – Bekl. – (11.09.2001) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG durchgeführt.

Unternehmensgegenstand der KG waren der Betrieb eines Reisebüros sowie die Herausgabe der …zeitung G. Zum Betriebsvermögen der KG gehörten die Grundstücke H-straße 1 und I. Zum Sonderbetriebsvermögen der KG gehörten die Grundstücke H-straße 2 (Erdgeschoss) und H-straße 3 (Teileigentum).

Auf dem Grundstück H-straße 3 wurde das Reisebüro betrieben, das unbebaute Grundstück I wurde nicht betrieblich genutzt. Im Erdgeschoss des Grundstücks H-straße 1 war die Redaktion der Zeitung untergebracht, während das Untergeschoss und das Obergeschoss zu Vermietungszwecken genutzt wurden. Die Verwaltung und der Vertrieb der Zeitung erfolgte vom Erdgeschoss des Grundstücks H-straße 2 aus.

Mit Vertrag vom 09.09.1997 wurden die „…zeitung und der Verlag” an den J … GmbH & Co. KG (J) veräußert. Dieser übernahm u. a. sämtliches für die Herstellung, den Verlag und den Vertrieb des G erforderliches Anlage- und Umlaufvermögen des Teilbetriebes Verlag (§ 2); die bestehenden Dienstverträge gingen gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Erwerber über (§ 7). Des Weiteren wurde ein Wettbewerbsverbot vereinbart, nach dem die KG sich verpflichtete, 3 Jahre lang nicht in Konkurrenz zum G tätig zu werden (§ 9). Nicht Gegenstand des Kaufvertrages waren die zum Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen der KG zählenden Grundstücke. Die bisher vom Betrieb „Zeitung” genutzten Räume wurden vielmehr dem J mietweise zur Verfügung gestellt (§ 10). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages vom 09.09.1997 Bezug genommen.

Bis September 1998 wurden die Räumlichkeiten durch den J genutzt; der Mietvertrag endete durch Kündigung des J am 15.01.1999.

Der J zahlte einen Kaufpreis in Höhe von letztlich 2.504.399 DM sowie 500.000 DM zzgl. Umsatzsteuer (USt) für das vereinbarte Wettbewerbsverbot.

In der Bilanz für das Streitjahr 1997 erklärte die KG die Entnahme der Grundstücke H-straße 2 und 1 und wies einen Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs „Verlag”, der entsprechend in der Feststellungserklärung vom 04.11.1999 deklariert wurde, in Höhe von insgesamt 2.986.926 DM aus. Umfasst war auch der Gewinn aus der Entnahme der Grundstücke.

Die Mieterträge aus den Grundstücken H-straße 2 und 1 wurden ab dem Zeitraum Oktober 1997 nicht mehr bei der KG erfasst. Eine Eigentumsumschreibung bzgl. des Grundstücks H-straße 1 erfolgte nicht.

Der Bekl. folgte zunächst den Angaben aus der Feststellungserklärung und erließ am 11.11.1999 einen entsprechenden Feststellungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stand.

Ab Februar 2000 führte der Bekl. eine Betriebsprüfung (Bp) bei der KG durch. Dabei kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass eine Entnahme der Grundstücke H-straße 2 und 1 nicht vorlag. Bzgl. des Grundstücks H-straße 1 hätten sich keine Änderungen der Eigentumsverhältnisse ergeben und auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten komme eine geänderte Vermögenszuordnung nicht in Betracht; auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Gesellschafter liege nicht vor. Das Grundstück H-straße 2 stelle bis zur Beendigung des Mietvertrages mit dem J notwendiges Sonderbetriebsvermögen der KG dar. Da die Grundstücke zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Geschäftsbereichs „Zeitung” gehörten und dieser Teilbetrieb nicht in einem kurzen Zeitraum abgewickelt worden sei, liege weder eine Teilbetriebsveräußerung noch eine Teilbetriebsaufgabe vor.

Der Bekl. schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 25.07.2000 einen geänderten Feststellungsbescheid, in welchem ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn nicht mehr angesetzt wurde; des Weiteren wurden die Mieteinnahmen aus den Grundstücken H-straße 2 und 1 erfasst.

Gegen den Bescheid legte die KG Einspruch ein, zu dessen Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, dass die Grundstücke H-straße 2 und 1 wirksam entnommen worden seien, was in der Buchhaltung auch nac...

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