Entscheidungsstichwort (Thema)
Auseinanderfallen von Betriebsübernahme und Grundstückseigentum durch Erbfall und Fortbestand eines Betriebsgrundstücks als Betriebsvermögen durch wirtschaftliches Eigentum
Leitsatz (redaktionell)
Gibt der Betriebsnachfolger, der das Betriebsgrundstück zwar nicht geerbt, aber auf ihm den Betrieb fortgeführt und ein Vermächtnis auf das Betriebsgrundstück hat, den Gewerbebetrieb auf, so gehört der auf das Grundstück entfallende Betriebsaufgabegewinn zum steuerpflichtigen Betriebsaufgabegewinn des Betriebsnachfolgers.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 S. 6; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein früher betrieblich genutzter Grundstücksanteil im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs im Jahr 2004 entgeltlich verwertet worden ist, oder ob er schon vorher in das Privatvermögen überführt war.
Der Vater und die Großmutter des Klägers (Kl.), C. B. und D. B., hatten in E. einen Einzelhandel mit … und … in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Beteiligt waren der Vater zu 90 v.H. und die Großmutter zu 10 v.H. Die Gewinne wurden gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bilanzierung ermittelt.
Das Gewerbe wurde auf einem 13/50 Teileigentumsanteil an dem Grundstück F. Straße 01/02 (eingetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von G., Blatt …) ausgeübt. Dieser Teil war zu 52,85 v. H. betrieblich genutzt. Das Grundstück stand im Eigentum der Großmutter. Der betrieblich genutzte Teil war als ihr Sonderbetriebsvermögen bilanziert.
Am 14.05.1999 verstarb die Großmutter. Aufgrund eines Erbvertrags vom 23.11.1977 – UR-Nr. …/…des Notars H. I. mit Amtssitz in G. – stand fest, dass der Bruder des Vaters des Kl. (J. B.) Erbe war (vgl. Bl. 48 ff. d. GA). Dem Vater war unter 2. des Vertrages ein Vermächtnis eingeräumt, auf dessen Grundlage er einen Anspruch auf Übertragung des vorstehend bezeichneten Teileigentumsanteils (13/50) hatte. Dieser Vermächtnisanspruch ist nicht erfüllt worden.
Das Gewerbe wurde nach dem Tod der Großmutter von dem Vater des Kl. in der Rechtsform einer Einzelfirma weiter ausgeübt. Der betrieblich genutzte Grundstücksanteil wurde nunmehr bei ihm auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz wie folgt bilanziert:
Grund und Boden (52,85 v.H.) |
… DM |
Altbau I |
… DM |
Altbau II |
… DM |
Heizungsanlage |
… DM |
Am 22.01.2004 verstarb auch der Vater des Kl. Alleiniger Erbe ist der Kl. Er hat das Unternehmen bis zum 31.08.2004 weitergeführt. Zu diesem Zeitpunkt hat er es aufgegeben.
Mit notariellem Vertrag vom 05.10.2004 – UR-Nr. …/… des Notars Dr. K. L. mit Amtssitz in G. – verzichtete der Kl. als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters auf das ihm zustehende Vermächtnis. Hierfür erhielt er von dem Bruder des Vaters (J. B.) einen Betrag von … EUR (vgl. Bl. 32 ff d. GA).
Für das Streitjahr 2004 erklärte der Kl. in einer Feststellungserklärung laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. … EUR und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR. Der in diesem Jahr in dem Unternehmen während des gesamten Jahres entstandene Verlust in Höhe von … EUR war dabei zeitanteilig bis zum 22.01.2004 dem Vater des Kl. mit einem Anteil von ./. … EUR und für den Zeitraum danach bis zum 31.08.2004 dem Kl. mit einem Betrag von ./. … EUR zugerechnet. Hierüber besteht kein Streit. Die von Herrn J. B. erhaltenen … EUR hatte der Kl. mit einem Anteil von 52,85 v. H. (= … EUR) als Erlös für den betrieblich genutzten Anteil an dem Grund und Boden angesehen. Der Veräußerungsgewinn war damit wie folgt ermittelt:
Grund und Boden |
… EUR |
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Buchwerte |
./. … EUR |
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… EUR |
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… EUR |
Ausbaukosten Partyräume |
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./. … EUR |
PKW |
… EUR |
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Buchwert |
./. … EUR |
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… EUR |
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… EUR |
Geschäftsausstattung |
… EUR |
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Buchwert |
./. … EUR |
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./. … EUR |
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./. … EUR |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
… EUR |
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Buchwerte |
./. … EUR |
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… EUR |
Aufgabegewinn |
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… EUR |
Mit Bescheid vom 08.02.2006 stellte das Finanzamt (FA) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb antragsgemäß auf … EUR fest. Hiervon entfiel ein Betrag von EUR auf einen Veräußerungsgewinn.
Diesen hielt das FA für zutreffend berechnet. Der Grund und Boden sei nach dem Tod der Großmutter im Jahr 1999 dem Vater des Kl. zuzurechnen gewesen. Der Vater sei zwar nicht deren Erbe geworden. Er sei aber bis zu seinem Tod im Jahr 2004 der wirtschaftliche Eigentümer geblieben. Danach sei der Kl. als Rechtsnachfolger in dessen Position eingerückt. Das Grundstück, soweit es betrieblich genutzt gewesen sei, sei in dem von dem Vater nach dem Tod der Großmutter allein ausgeübten Gewerbebetrieb zu Recht bilanziert worden. Dass der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung aus dem Vermächtnis werthaltig gewesen sei, zeige sich daran, dass für dessen Verzicht EUR gezahlt worden seien. Für die Verwertung des betrieblich genutzten Grund und Bodens im Zusammenhang mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit habe der Kl. im Streitjahr 2004 einen Erlös erhalten, der als betriebliche Einnahme zu erfassen gewesen sei ...