Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsverlust nach § 17 EStG; Haftungsverbindlichkeiten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird der Steuerpflichtige für Verbindlichkeiten seiner Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen, kommt eine Berücksichtigung nach § 17 EStG nur in Betracht, wenn die Hingabe der zugrunde liegenden Sicherheit - hier Grundschuldbestellung - gesellschaftsrechtlich veranlaßt war. Hieran fehlt es, wenn die Sicherheit von der Mutter des Steuerpflichtigen ohne weitere Absprachen bestellt wurde und der Steuerpflichtige nach deren Tod aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird.

2) Bürgschaftsverpflichtungen, die wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Bürgen im Zeitpunkt der Veranlagung für diesen keine gegenwärtige Belastung darstellen, können bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nicht berücksichtigt werden.

3) Haftungsschulden aus Pflichtverletzungen als Gesellschafter-Geschäftsführer können im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, §§ 19, 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 46/03)

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 46/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist noch, ob und in welcher Höhe ein Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen ist und ob Inanspruchnahmen aus Haftungsbescheiden im Streitjahr 1997 als Werbungskosten angesetzt werden können.

Der in den Jahren 1977 bis 1990 als Betreiber einer Versicherungsagentur tätig gewesene Kl. ist seit 1990 verheiratet mit J ********************. Der Kl. beantragte für die Streitjahre 1995 und 1997 getrennte Veranlagung.

In der Zeit, als der Kl. in E******* seine Versicherungsagentur betrieb, investierte er in Immobilienobjekte. Ab 1984 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Die Immobilien des Kl. wurden zwangsversteigert. In 1985 und 1986 hat der Kl. vor dem Amtsgericht E******* und dem Amtsgericht C********* eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Das Finanzamt E******* machte für das Jahr 1985 Vorsteuerrückforderungen gegen den Kl. geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 10.07.1990 erwarb der Kl. zum Kaufpreis von 1 DM die Geschäftsanteile an der X****************** GmbH, **********************************(im Folgenden: X**** GmbH). Seit dem 14.01.1994 war er Geschäftsführer der GmbH, über deren Vermögen am 13.11.1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet. Der Kl. wurde vom Konkursverwalter der X**** GmbH in zwei Verfahren vor dem Landgericht I********* zur Zahlung von 135.000 DM und 8.414,97 DM verklagt. Es wird auf die Klageschriften vom 23.06.2000 und 25.10.2002 Bezug genommen. Diese Zivilrechtsstreitigkeiten sind noch nicht erledigt.

Der Kl. hatte in der Zeit zwischen 1981 bis 1983 eine Eigentumswohnung in C*******************************, erworben, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Nachdem er in Vermögensverfall geraten war, ersteigerte in 1986 seine Mutter diese Wohnung und stellte sie dem Kl. unentgeltlich zur Verfügung.

Seit 1990 bemühte sich die Mutter des Kl. um Veräußerung der Wohnung, um mit dem Veräußerungserlös Schulden des Kl. zu tilgen. Am 19.04.1996 bestellte seine Mutter auf ihrer Eigentumswohnung eine Grundschuld über 300.000 DM zur Absicherung eines Darlehns der Volksbank S************ eG (später Volksbank L**********e. G.) an die X**** GmbH. Am 30.08.1996 starb die Mutter des Kl. Der Kl. erbte die Eigentumswohnung in C**********. Die Volksbank S************ betrieb die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung. In 1999 wurde mit der Grundschuldgläubigerin gegen eine Ratenzahlungszusage des Kl. vereinbart, die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen. Der Kl. zahlte seit Juni 1999 monatlich 1.000 DM an die Volksbank S************ (bisher insgesamt 42.000 DM).

Mit Haftungsbescheid vom 19.11.1997 wurde der Kl. vom Finanzamt I********* auf rückständige Lohn- und Kirchenlohnsteuer der X**** GmbH für März bis Juli 1997 in Höhe von insgesamt 62.051,01 DM in Anspruch genommen. Der Kl. zahlte die Haftungsschuld in 2001 und 2002.

Am 22.01.2001 gab der Kl. gegenüber der allgemeinen Ortskrankenkasse I**********ein Schuldanerkenntnis über rückständige Arbeitnehmerbeiträge der X**** GmbH für die Zeit von Juni bis Juli 1997 in Höhe von 6.689,37 DM ab. Diese Verbindlichkeit tilgte der Kl. in 2001 und 2002.

Der Kl. legte gegen die Einkommensteuer-(ESt)Bescheide 1995 vom 18.06.1997 und 1997 vom 10.02.1999 am 18.07.1997 (für 1995), und 10.03.1999 (für 1997) Einsprüche ein, die im Hinblick auf die hier streitigen Punkte erfolglos waren (Einspruchsentscheidung – EE – vom 02.08.1999).

Dagegen erhob der Kl. Klage. Er trägt vor, die Grundschuldbestellung für Verbindlichkeiten der X**** GmbH auf dem Grundstück seiner Mutter, das er geerbt habe, sei bisher bei der ESt-Veranlagung 1997 nicht berücksichtigt worden. Er habe durch den Konkurs der X**** GmbH einen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG erlitten. Die Gru...

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