Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbbauzinsen nicht teilweise hinzurechnungspflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Erbbauzinsen enthalten keinen (Dauerschuld-)Zinsanteil, selbst wenn das Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird und der Erbbauberechtigte das Eigentum an den bestehenden Bauwerken erwirbt.

Zur Abgrenzung einer Zeitrente von Kaufpreisraten.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nrn. 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen I R 9/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Erbbauzinsen einen (Dauerschuld-)Zinsanteil enthalten, wenn das Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird und der Erbbauberechtigte das Eigentum an den bestehenden Bauwerken erwirbt.

Am 22. Juni 1972 schloss die Stadt A-Stadt (Stadt) als Erbbauverpflichtete mit S…(S) einen Erbbaurechtsvertrag über ein Industriegrundstück (Flurstücke 351, 388, 466; insgesamt 25.060 m²). S war seit 1964 als Einzelunternehmer (Spedition und Lagerei) tätig; zuvor war das Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben worden, an der S beteiligt war.

Auf dem Erbbaugrundstück waren bereits Bauwerke (Lagerhallen, Kran- und Gleisanlagen) vorhanden, die kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Erbbaurechtsverordnung – ErbbauVO –) Eigentum des S wurden. Der jährliche Erbbauzins sollte 200.000 DM betragen; zur Sicherung war eine Reallast einzutragen. S teilte den Gesamtbetrag in einen Bodenanteil (40.000 DM) und einen auf die Bauwerke entfallenden Anteil (160.000 DM) auf. Er passivierte den Kapitalwert der auf die Bauwerke entfallenden anteiligen Zahlungsverpflichtung und aktivierte gegenläufig die erworbenen Wirtschaftsgüter. Von diesen Bilanzansätzen nahm er in der Folgezeit AfA vor.

Nach Ablauf von jeweils zehn Jahren sollte eine Anpassung der Höhe der Erbbauzinszahlungen an den Preisindex für die Lebenshaltungskosten erfolgen (§ 19 Abs. 3 des Vertrags). Dies hätte im Jahr 1982 eine Erhöhung um knapp 50% auf 299.800 DM gerechtfertigt, die die Stadt zunächst auch verlangt hatte. Nach Einwendungen des S wurde schließlich mit Vertrag vom 12. September 1983 eine Erhöhung des Erbbauzinses auf 220.000 DM jährlich vereinbart. Die Stadt hat die Hintergründe der Erhöhungsvereinbarung im Schreiben vom 20. Mai 1999 dahingehend erläutert, dass der Bauwerksanteil (160.000 DM) habe unverändert bleiben sollen und nur der Bodenanteil entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (+ 50%) von 40.000 DM auf 60.000 DM habe erhöht werden sollen.

Im Jahr 1992 gründete S als Alleingesellschafter die Klägerin, eine GmbH. Er brachte sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die Klägerin ein, deren Gegenstand die Vermietung und Verpachtung von Anlagevermögen an zwei andere GmbH ist, die das Speditions- und Lagergeschäft betreiben.

Am 31. Mai 1994 wurde der Erbbaurechtsvertrag unter gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit bis ins Jahr 2044 (bisher: 2021) neu gefasst. Der Erbbauzins wurde in zwei Teilbeträge aufgeteilt und wie folgt bemessen: Ein Teilbetrag von anfänglich 4,20 DM/m² (105.252 DM) sollte nach Ablauf von jeweils zehn Jahren an die Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltungskosten angepasst werden. Ein zweiter Teilbetrag von 80.000 DM sollte hingegen während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags unverändert bleiben (§ 19 Abs. 5 der UR-Nr. 645/1994).

Die Stadt hat die Hintergründe dieser Preisfindung im Schreiben vom 20. Mai 1999 dahingehend erläutert, dass der Bodenanteil habe erhöht und der auf die Bauwerke entfallende Anteil (als „Festbetrag” bezeichnet) habe gemindert werden sollen. Diese Minderung sei erforderlich gewesen, weil zugleich die Gesamtlaufzeit des Vertrags erheblich verlängert worden sei und ohne gleichzeitige Herabsetzung des Jahresbetrags von der Klägerin ein weitaus höherer Gesamtbetrag für die Bauwerke zu zahlen gewesen wäre als von den Vertragsparteien bei Abschluss der ursprünglichen Vereinbarung mit ihrer wesentlich kürzeren Laufzeit gewollt gewesen sei. Eine Würdigung dahingehend, die Stadt habe der Klägerin einen Teilbetrag der Zahlungen erlassen, sei unzutreffend.

Im Jahr 2004 bat die Klägerin die Stadt, den Erbbauzins wegen wirtschaftlicher Probleme einer der beiden Betriebsgesellschaften deutlich zu reduzieren. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 hat die Stadt der Klägerin angeboten, den Festbetrag für die Bauwerke ab dem 1. Januar 2006 auf 20.451 EUR (40.000 DM) zu halbieren. Weil die Klägerin dieses Angebot der Stadt für unzureichend hält, zahlt sie gegenwärtig noch den – höheren – vertraglichen vereinbarten Erbbauzins fort und verhandelt über eine stärkere Reduzierung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, bei dem auf die Bauwerke entfallenden Anteil der Zahlungen handle es sich um Kaufpreisraten. Aus diesen Raten sei ein Zinsanteil herauszurechnen, der gewerbesteuerrechtlich als Entgelt für Dauerschulden zu beurteilen und dem Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen sei. Der Prüfer ermittelte den Zinsanteil – rechnerisch zwischen den Beteiligten unstreitig – in folgender Höhe (Bet...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge