rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitaleinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zinsen aus Kapitalversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b,dd EStG sind steuerfrei, da die Beträge der eigenverantwortlichen Vorsorge des Steuerpflichtigen dienen.

2. Die Steuerfreistellung bleibt jedoch dann nicht bestehen, wenn es sich um eine Versicherung handelt, die während der Vertragsdauer im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1-2, § 10 Abs. 1 Nr. 2b, dd

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Bescheid über die gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Zinsen aus Kapitallebensversicherungen rechtmäßig ist.

Der Kläger (Kl.) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma J GmbH (GmbH). Gesellschaftszweck war ursprünglich die Konzeption, Planung, der Bau durch Auftragsvergabe der handwerklichen Tätigkeiten sowie der Handel von und mit Immobilien, Grundstücken und die Erbringung von Baudienstleistungen.

Die GmbH erwarb im Kalenderjahr 1994 das damals unbebaute Grundstück in Gelsenkirchen, …. Auf diesem Grundstück projektierte sie ein Objekt als Mehrfamilienhaus mit 17 Einheiten und 14 Tiefgarageneinstellplätzen. In der Planungsphase wurden zunächst 3 Eigentumswohnungen in diesem Objekt veräußert, diese Verträge jedoch nicht durchgeführt, da die Eigentumswohnungen nicht fristgerecht erstellt werden konnten. Mit der tatsächlichen Herstellung des Objekts wurde dann im Herbst des Jahres 2000 begonnen. Das gesamte Bauvorhaben finanzierte die GmbH durch ein Darlehen der C Bank über 3.392.000 DM. Dieses Darlehen wurde am 28.11.00 durch die Abtretung einer Lebensversicherung der W Lebensversicherungs-AG besichert. Versicherungsnehmer der Versicherung mit Policen-Nr. I 84 579 D5 D – 478 ist der Kl.

Am 12. Dezember 2000 zeigte die C Bank AG die Abtretung der Lebensversicherung nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) dem Beklagten (Bekl.) an. Dieser erließ daraufhin am 26.03.2001 nach Anhörung des Kl. einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen hinsichtlich der abgetretenen Lebensversicherung mit dem er die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen als insgesamt einkommensteuerpflichtig feststellte. Dabei vertrat er die Auffassung, die Lebensversicherung sei mit der Abtretung steuerschädlich verwendet worden. Bei dem zu finanzierenden Objekt handele es sich um ein Bauträgerobjekt, welches die GmbH bis zum 31.12. des Jahres 2000 selbst als Umlaufvermögen bilanziert habe. Bei einer Körperschaft, zu deren Geschäftszweck es gehöre, Grundbesitz durch Veräußerung zu verwerten, spreche eine Vermutung dafür, dass errichtete Immobilienobjekte regelmäßig zum Umlaufvermögen gehörten. Tatsächlich habe die Gesellschaft dann auch in der Folge zwei Eigentumswohnungen veräußert. Soweit der Kl. die übrigen Eigentumswohnungen vermietet habe, sei in fast allen Mietverträgen den Mietern ein Ankaufsrecht unter Anrechnung der Miete auf den Kaufpreis eingeräumt worden.

Der Kl. legte gegen den Feststellungsbescheid am 26.03.2001 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Abtretung der Lebensversicherung diene letztlich der Finanzierung des Immobilienobjektes … der Gesellschaft. Die Abtretung von Darlehen zur Finanzierung von Sachanlagevermögen, insbesondere Grundvermögen, sei nach der Vorschrift des § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) explizit steuerunschädlich.

Der Bekl. wies den Einspruch des Kl. mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der am 04.03.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, das Grundstück … sei erstmals in der Bilanz zum 31.12.1994 als Umlaufvermögen der GmbH ausgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt befinde es sich im Eigentum der GmbH. Allein der Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen indiziere die Eigenschaft als Anlagevermögen. Der Gesellschaftszweck der GmbH umfasse auch die Vermietung und Bewirtschaftung von Immobilien. Das Objekt sei zwar zunächst als Bauträgerobjekt geplant worden, später aber habe eine Umplanung in ein Vermietungsobjekt stattgefunden. Von den errichteten Wohnungen seien 17 Wohnungen vermietet und nur 2 veräußert worden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Kl. beantragt,

den Feststellungsbescheid vom 26.03.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 04.02.2002 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Er vertritt nach wie vor die Auffassung, bei der Abtretung der Lebensversicherung handele es sich um eine steuerschädliche Verwendung. Bereits die unstreitige Veräußerung von zwei Wohnungen führe im Streitfall zu einer S...

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