Entscheidungsstichwort (Thema)

teilweise Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei Geamtdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Finanzierung eines Wohngebäudes, das teilweise selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wird, durch ein Gesamtdarlehen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen ist nur insoweit steuerschädlich und führt dementsprechend zur Steuerpflicht der Zinsen, als das Darlehen anteilig auf den fremdvermieteten Teil entfällt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 Sätze 2, 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1, 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen VIII R 48/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.

Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des Mietwohngrundstückes Bochum, Kaltehardstraße 37. Nach einem Brand nahm er Um- und Neubaumaßnahmen an diesem Objekt vor, nach deren Abschluß das Haus wie folgt genutzt wird:

zu eigenen Wohnzwecken

40,19 %

Vermietung an die Tochter

21,53 %

Vermietung an die D. GmbH

38,28 %

Zur Finanzierung der Bauarbeiten nahm er bei der Nürnberger Lebensversicherung AG u.a. ein Darlehen über 300.000 DM auf, zu dessen Sicherung bzw. Tilgung er am 11.12.1996 die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 061050062012 verpfändete.

Mit Bescheid vom 19.11.1999 stellte der Beklagte (Bekl.) fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zum Lebensversicherungsvertrag der Nürnberger Lebensversicherung AG enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.01.2001 zurück.

Der Kl. erhob mit Schreiben vom 28.02.2001 gegen die EE Klage. Die Klage war zunächst auf die ersatzlose Aufhebung des Festellungsbescheides gerichtet. Seit dem Erörterungstermin vom 23.05.2002 wendet sich der Kl. nur noch insoweit gegen den Feststellungsbescheid, wie dort auch in dem Umfang von einer schädlichen Verwendung der Lebensversicherung ausgegangen wird, wie die Darlehensmittel zum Um-/Neubau des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teils verwendet worden sind. Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen seien hinsichtlich dieses Teil nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 nicht einkommensteuerpflichtig, weil die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben seien. Der Ausschluss vom Sonderausgabenabzug komme danach nur in Betracht, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienten, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken führe nicht zu Einkünften. Die Finanzierungskosten könnten daher auch weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein. Die gesetzliche Regelung gehe nicht von einer insgesamt schädlichen Verwendung aus, wenn ein Teil des Gesamtdarlehens in einer Form verwendet werde, die dem Sonderausgabenabzug entgegenstehe.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 19.11.1999 unter Aufhebung der EE vom 25.01.2001 zu ändern und festzustellen, daß die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Lebensversicherung der Nürnberger Lebensversicherung AG enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung zu 59,81 % einkommensteuerpflichtig sind.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf Textziffer 10 des BMF-Schreibens vom 15.06.2000 (IV C 4 – S 2221 – 86/00, BStBl I 2000, 1118). Danach sei die Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung mehrerer Wirtschaftsgüter mit einem Gesamtdarlehen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen nur dann steuerunschädlich, wenn der Einsatzzweck jedes Wirtschaftsgutes steuerunschädlich sei und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG insgesamt erfüllt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die ESt-Akte Bezug genommen.

Am 23.05.2002 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die ESt-Pflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Lebensversicherung der Nürnberger Lebensversichung AG Nr. … enthaltenen Sparanteilen ist zu Unrecht festgestellt worden, soweit das mit der Lebensversicherung gesicherte Darlehen zum Um- bzw. Neubau des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hausteils verwendet worden ist.

Nach § 9 der VO zu § 180 Abs. 2 AO wird die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesonder...

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