Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen VIII R 35/97)

 

Tenor

Der Feststellungsbescheid des Beklagten für 1992 vom 23.01.1996 wird geändert. Dabei wird eine Rückstellung für drohende Verluste aus der Rückkaufverpflichtung bei schwebenden Leasinggeschäften in Höhe von 452.640,88 DM unter Einbeziehung der sich dadurch ergebenden geänderten Gewerbesteuerrückstellung anerkannt. Die Berechnung des geänderten Gewinns und der auf die Feststellungsbeteiligten entfallenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1992 in welcher Höhe Rückstellungen für drohende Verluste aus der Rückkaufverpflichtung bei schwebenden Fahrzeug-Leasinggeschäften zu bilden sind.

Die Klägerin (Klin.), eine KG, veräußert Fahrzeuge an die … GmbH, die ihrerseits die Fahrzeuge an ihre Kunden verleast. Bei Vertragsabschluß verpflichtet sich die Klin. gegenüber der … GmbH, das verkaufte Fahrzeug am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgesetzten Preis zurückzukaufen. Aus dem Rückkauf und dem anschließenden anderweitigen Weiterverkauf erzielt die Klin. – je nach dem Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe – einen Gewinn oder einen Verlust.

In der Bilanz zum 31.12.1992 bildete die Klin. für drohende Verluste aus Leasinggeschäften eine Rückstellung in Höhe von 362.113,00 DM. Dieser Rückstellung lag folgende Berechnung zugrunde:

Fahrzeugrücknahmen in 1992 insgesamt

160

davon herausgenommen wegen Sondertatbeständen

3

verbleiben

157

davon mit Gewinn weiterveräußerte Fahrzeuge

39

=

24,84 %

mit Verlust weiterveräußerte Fahrzeuge

118

=

75,16 %

Gesamtverlust der 118 Verlustgeschäfte nach pauschalem Abzug der Verkaufskosten (10 % bzw. 15 %, durchschnittlich 12 %)

182.916,02 DM

= durchschnittlicher Verlust je Verlustgeschäft

1.550,14 DM

umlaufende Leasingfahrzeuge am 31.12.1992

388

davon Verlustgeschäfte = 75,16 % =

292

Rückstellung für 292 Fahrzeuge mit je 1.550,14 DM =

452.640,88 DM

Abschlag von 20 % entsprechend einer Vorjahre betreffenden Einigung mit dem Beklagten

90.528,18 DM

Rückstellung (gerundet)

362.113,00 DM.

Die Klin. wurde zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt. Unter dem 10.03.1994 erließ der Beklagte (Bekl.) einen geänderten Feststellungsbescheid 1992, in dem Rückstellungen für drohende Verluste aus Leasinggeschäften nur in Höhe von 262.114,00 DM anerkannt wurden. Die Reduzierung des Rückstellungsbetrages ergab sich daraus, daß der Bekl. – gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom 23.11.1992 – S 2137-157-St 12–31 –, EStG-Kartei NRW zu § 6 (1) Nr. 3 bis 7 EStG Nr. 800 – nicht nur die Verlustgeschäfte, sondern auch die mit der Leasingfirma gewinnbringend abgeschlossenen Geschäfte in die Ermittlung des Rückstellungsbetrages mit einbezog. Im einzelnen wurde der Rückstellungsbetrag vom Bekl. wie folgt errechnet:

Aus Leasinggeschäften in 1992

erzielter Gewinn insgesamt

76.854,51 DM

(= durchschnittl. Gewinn je Fahrzeug bei 39 gewinnbringend verkauften Fahrzeugen: 1.970,63 DM)

Verlust aus den ausschließlich mit Verlust verkauften Fahrzeugen

182.916,02 DM

Gesamtverlust unter Einbeziehung des Gewinns

106.061,51 DM

durchschnittl. Verlust je Fahrzeug (106.061,51: 157) = 675,55 DM; umgerechnet auf den Bestand am 31.12.1992 : 388 × 675,55 =

262.113,40 DM

Rückstellung (aufgerundet)

262.114,00 DM

Die Klin. erhob gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch und begehrte nunmehr eine Rückstellung in Höhe von 452.640,88 DM, also ohne den von ihr zunächst vorgenommenen Abschlag von 20 %. Sie trug außerdem unter ausführlicher Darlegung von in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen vor: Als Bemessungsgrundlage für die Rückstellungen dürfe nicht die Gesamtheit der Fahrzeugrücknahmen aus den Leasinggeschäften dienen. Die vom Bekl. vorgenommene Zusammenrechnung der Gewinn- und Verlustgeschäfte sei unzulässig und stelle einen Verstoß gegen elementare Bilanzierungsregeln dar. Es gebe kein Leasinggeschäft als Sparte, sondern nur als Einzelgeschäft. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klin. vom 06.05.1994 Bezug genommen.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung – EE – vom 04.07.1994, auf die verwiesen wird). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:

Die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sei in Höhe des Teils der Verpflichtung der Klin. (Zahlung des Rücknahmepreises) zu bilden, der den Wert der Gegen...

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