rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Baureifmachung eines Grundstücks als Anschaffungkosten des Grund und Bodens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vertragliche Verpflichtung eines Bauherrn und Grundstückseigentümers zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für von einer Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz führen bei diesem zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht des Gebäudes, weil sie der erstmaligen Baureifmachung dienen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Zahlungen auf Grund eines städtebaulichen Vorhabendurchführungs- und Erschließungsvertrages für von einer Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder zu Herstellungskosten des auf diesen Grundstücken errichteten Gebäudes und der Außenanlagen führen, für die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden können.

Die Klägerin (Klin.), eine GmbH & Co KG, ist durch Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1994 gegründet worden. An ihr sind als Komplementärin ohne Kapitaleinlage die G 2 Verwaltungsgesellschaft mbH und als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 500.000 DM Herr G 3 beteiligt; dieser ist zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Unternehmensgegenstand der Klin. ist der An- und Verkauf von Grundstücken, deren Bebauung und Vermietung sowie alle artverwandten Geschäfte.

Die – zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindliche – Klin. beabsichtigte bereits im Jahr 1994, in der Gemeinde H auf einer bisher als Ackerland kartierten und genutzten, nicht erschlossenen Fläche ein Einrichtungshaus zu errichten sowie durch einen weiteren Investor einen Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter errichten zu lassen. Für die betroffenen Grundstücke lag zu diesem Zeitpunkt ein Bebauungsplan nicht vor. Planungsrechtlich waren die Grundstücke im Regionalen Raumordnungsplan M (Stand 1988) sowie dem Entwurf eines Regionalen Raumordnungsplanes M 1993 als „Industrie- und Gewerbefläche Zuwachs” dargestellt; mit Schreiben vom 22.07.1994 war bei dem Regierungspräsidenten L ein Antrag auf Zulassung von Abweichungen von den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes mit dem Ziel des Ausweises als Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gestellt worden. Im gültigen Flächennutzungsplan des Zweckverbandes Raum L waren die Grundstücke als gewerbliche Baufläche (Gewerbegebiet) ausgewiesen; am 02.11.1994 fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbandes den Beschluss, den Flächennutzungsplan zu ändern und die Grundstücke als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO auszuweisen.

Zum Zwecke der Realisierung ihrer Absicht, ein Einrichtungshaus zu errichten sowie einen Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter errichten zu lassen, hat die Klin. der Gemeinde H einen in ihrem Auftrag von dem Ingenieurbüro W, X erstellten Entwurf eines Vorhaben- und Entschließungsplans im Sinne des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) vorgelegt. Ziel des – am 19.12.1994 von der Gemeinde H als Satzung beschlossenen – Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 3 Möbel- und Baumarkt H war es, planungsrechtliche Grundlagen zur Ausweisung eines Sondergebietes für ein Einrichtungshaus und einen Baumarkt mit Garten- und Baustoffcenter zu schaffen. Die Satzung besteht aus zwei Geltungsbereichen. Der erste Geltungsbereich betrifft das Baugrundstück und die grünordnerische Einbindung sowie die verkehrsrechtliche Erschließung und Anbindung; wegen dessen Lage wird auf die Übersichtskarte und den Übersichtslageplan Bezug genommen. Der zweite Geltungsbereich betrifft die Fläche für Ersatzmaßnahmen; wegen deren Lage wird auf den Lageplan (Ersatzmaßnahmen) Bezug genommen. Als wesentliche Auswirkungen des Vorhabens nennt die Planungsbegründung die Versiegelung an Freiflächen durch die Errichtung der Gebäude und die Schaffung von Parkplätzen und Straßen (Ziffer 6 und 7.4 des Vorhaben- und Erschließungsplans). Um die – in Ziffer 7.3 des Vorhaben- und Erschließungsplans im einzelnen aufgeführten – beeinträchtigenden Auswirkungen der Baumaßnahme auf Natur und Landschaft möglichst gering zu halten, wurden zum einen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Baugrundstück vorgesehen. Daneben wurden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im sog. zweiten Geltungsbereich der Satzung vorgesehen. Diese bestanden zum einen in der Ausweisung von insgesamt 38.000 m² bisher als Acker intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen in der I-aue als Kompensationsfläche und deren Umwandlung in Sukzessionsfläche (16.000 m²) und extensives Grünland (16.000 m²) sowie der Anlage von Pflanzstreifen entlang der I und der L- Straße (6.000 m²), zum anderen als Ausgleich für den Verlust dieser Ackerfläche durch zusätzliche Ausweisung von 18.000 m² Ackerfläche als Kompensationsfläche und der...

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