Entscheidungsstichwort (Thema)

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesetzlichen Regelungen zur Organschaft sind auch auf vororganschaftliche Mehrabführungen anwendbar, die aus der abweichenden Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits herrühren. Sie gehen auch in diesen Fällen als lex specialis den Vorschriften zur Gewinnausschüttung und zum Anrechnungsverfahren vor.

 

Normenkette

KStG §§ 36-37, 8 Abs. 3, §§ 27, 14

 

Beteiligte

A.-GmbH

die Herren Hans-Jürgen K., Dr.-Ing. Heinz-Peter B. und Werner D. -, ………

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen I R 68/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob sogenannte „vororganschaftliche Mehrabführungen” im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses auf seiten der Organgesellschaft als Gewinnabführungen nach den Regeln der Organschaft (§§ 14 ff KörperschaftsteuergesetzKStG –) oder als Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG und andere Ausschüttungen im Sinne der §§ 27 ff KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung zu behandeln sind.

Die Klägerin (Klin.) ist durch Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1967 unter der Firma „B:- Gesellschaft mit beschränkter Haftung” gegründet worden. Am 28.04./05.05.1988 wurde ihre Firma geändert in „Gesellschaft für ……..mbH” (VKN). Das Stammkapital der Klin. betrug zunächst fünf Millionen DM; hieran waren die ……….werke ……AG, (VKR) mit 2.550.000 DM und die D-.AG mit 2.450.000 DM beteiligt.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klin. vom 29.05.1989 wurde das Stammkapital der nun als „A. GmbH Herten” firmierenden Klin. auf acht Millionen DM erhöht. Die neuen Stammeinlagen wurden von der VKR mit 1.530.000 DM und der D ….AG mit 1.470.000 DM übernommen und mit den bisherigen Geschäftsanteilen vereinigt. Die erhöhten Stammeinlagen sollten durch Sachwerteinlagen erbracht werden. Wegen des Inhalts des Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.1989 im einzelnen wird auf die Beurkundung der Verhandlung – Urkunden-Rolle Nr. 822/1989 des Notars M., – Bezug genommen.

Die Einlagen der Gesellschafter wurden wie folgt erbracht: Die VKR war alleinige Anteilseignerin der Sit………………..gesellschaft mbH (Sit. GmbH); der Buchwert der Beteiligung betrug 2.111.534 DM. Durch Verschmelzungsvertrag vom 29.05.1989 – Urkunden-Rolle Nr. 829/1989 des Notars M.- übertrug die Sit. GmbH ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kapitalerhöhungsgesetz (KapErhG) auf den 01.01.1989 zu Buchwerten auf die Klin. Die Sit. GmbH ihrerseits war dadurch entstanden, dass die Sit…….gesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft (Sit. KG) durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 31.08. 1988 zum 01.04.1988 gem. §§ 46 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) in die Sit. GmbH umgewandelt wurde; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 31.08.1988 – Urkunden-Rolle Nr. 1249/1988 des Notars M. – Bezug genommen.

Die D. AG war alleinige Anteilseignerin der IHAGE ………..gesellschaft mbH, (IHAGE) – Buchwert der Beteiligung 250.000 DM – und der VNDK Gesellschaft für …….. mit beschränkter Haftung, (VNDK) – Buchwert 100.000 DM – sowie alleinige Kommanditistin der………..GmbH & Co (K. – KG) – Buchwert 8.500.000 DM –. Alleinige Komplementärin der K. -KG war, ohne Beteiligung an deren Vermögen oder Gewinn, die VNDK. Durch Verschmelzungsverträge – ebenfalls vom 29.05.1989 – Urkunden-Rolle Nr. 832/1989 und 835/1989 des Notars M.- übertrugen die IHAGE und die VNDK ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung auf den 01.01.1989 zu Buchwerten auf die Klin.; auf den Inhalt der notariellen Urkunden wird im einzelnen Bezug genommen. Zugleich brachte die D.-AG ihre Kommanditbeteiligung an der K. -KG in die Klin. ein (§ 2 des Übertragungsvertrages vom 29.05.1989). Hierdurch übernahm die Klin. die Wirtschaftsgüter der KG im Wege der Anwachsung. In der Handelsbilanz der Klin. wurden – in Ableitung aus dem Buchwert der am 07.09.1987 von der D.-AG zum Kaufpreis von 8.500.000 DM erworbenen Kommanditanteile der bisherigen Kommanditisten Herbert und Robert K. – die übernommenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter mit 8.196.000 DM und das Umlaufvermögen mit 304.000 DM, zusammen 8.500.000 DM bewertet. Die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden in der Handelsbilanz mit 2.825.769 DM (Firmenwert), 3.850.000 DM (Entsorgungsverträge, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 5 Jahre) und 202.000 DM (Prüfbescheide, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre) angesetzt.

Die Anteilseigner der Klin. sind zugleich Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 22./28.12.1989 mit Wirkung ab 01.01.1990 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zwischen der Klin. als beherrschtem Unternehmen und der GbR ist am 22./27./28.12.1989 mit Wirkung ab 01.01.1990 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden. Der Abschluss dieses Vertrages ist am 03.03.1993 im Handelsregister eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf de...

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