Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vertagung bei eingeräumter Akteneinsicht am Tag der Verhandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Anlass zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter, dem bereits Akteneinsicht gewährt worden war und der mehrere Wochen vor dem anstehenden Termin informiert wird, dass Gerichtsakten des LG und OLG beigezogen worden sind, erst zwei Tage vor dem anstehenden Termin Akteneinsicht in die beigezogenen Akten beantragt, die ihm am Terminstag vor der Verhandlung eingeräumt wird, vom Prozessbevollmächtige jedoch nicht wahrgenommen wird. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 78

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten der Klägerin vorliegt.

Die Klägerin B 1 ist die Schwester des am 08.03.2000 verstorbenen N 1. Frau C 1 ist die Tochter der Klägerin. Sie ist verheiratet mit C 2. Deren gemeinsame Tochter ist C 3. Erbin des N 1 war seine am 22.01.2003 verstorbene Ehefrau N 2. Der gemeinsame Sohn von N 1 und N 2, N 3 ist zwischen dem 05. und 07.05.2004 unverheiratet und kinderlos verstorben. N 2 wurde zu je 1/3 beerbt von E 1, E 2 und R 1.

Durch Übersendung des Urteils des Landgerichts I vom 22.11.2001 (Aktenzeichen 1) wurde dem Beklagten am 15.11.2005 folgender Sachverhalt bekannt:

N 2 war seit langem pflegebedürftig, lebte in einem Seniorenheim und stand unter gesetzlicher Betreuung. N 1 lebte zunächst allein und versorgte sich selbst. Als er gesundheitlich dazu nicht mehr einschränkungslos in der Lage war, kümmerte sich seine Schwester, die Klägerin, um ihn. N 1 räumte der Klägerin Kontovollmacht über seine Sparkonten ein, und zwar über die Sparbücher Nr. 00 00 000 001 (sogenanntes „gro-ßes Sparbuch”) und Nr. 00 00 000 002 (sogenanntes „kleines Sparbuch”). Im Jahr 1998 befand sich N 1 mehrfach in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Daran anschließend war er vorübergehend in dem Seniorenheim untergebracht, in dem seine Ehefrau lebte. Nachdem er Anfang 1999 wieder nach Hause zurückgekehrt war, forderte er die Klägerin auf, ihm die ihr überlassenen Sparbücher wieder auszuhändigen. Er erhielt daraufhin das sogenannte „kleine Sparbuch”, das bei der Übergabe an seine Schwester einen Kontostand von X DM ausgewiesen hatte, mit einem Kontostand von X DM zurück. Das sogenannte „große Sparbuch”, das bei der Übergabe an seine Schwester einen Kontostand von X DM ausgewiesen hatte, erhielt er nicht zurück. Von diesem Sparbuch waren X DM abgehoben worden und zunächst dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden. Am 14.09.1999 wurden von diesem Betrag X DM an C 2, X DM an C 1 und X DM an C 3 gezahlt. Das Sparkonto wurde schließlich aufgelöst. Der restliche Guthabenbetrag in Höhe von X DM wurde einem Konto der Klägerin und ihres Ehemannes gutgeschrieben.

Im Jahre 1999 verklagte N 1 bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolgerin N 2 B 1, C 2, C 1 und C 3 vor dem Landgericht I unter dem Aktenzeichen 1 auf Rückzahlung des Sparguthabens in Höhe von X DM nebst Zinsen. N 1 bzw. N 2 vertraten die Auffassung, die Abbuchung der X DM und die spätere Auszahlung an die dortigen Beklagten sei ohne Rechtsgrund erfolgt. N 1 habe seine Schwester lediglich dazu ermächtigt, die laufenden Ausgaben für sich und seine Ehefrau zu bestreiten und die dafür erforderlichen Beträge abzuheben, solange sie selbst dazu nicht in der Lage gewesen seien. Ein Schenkungsversprechen habe N 1 nicht abgeben wollen.

Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung legten die dortigen Beklagten (B 1, C 2, C 1 und C 3) auf den 11.09.1998 datierte Schenkungsverträge, unterschrieben von ihnen und N 1 vor. Der Inhalt des die Klägerin betreffenden Schenkungsvertrages lautet:

  1. „Der Schenker hat seine Kontobevollmächtigte unwiderruflich angewiesen, von seinem Bankkonto einen Betrag von DM X abzuheben und an die Beschenkte auszuzahlen. Die Zuwendung dient dem Vollzug der Schenkung.
  2. Der Schenker schenkt der Beschenkten einen Betrag in Höhe von DM X.
  3. Eine etwa anfallende Schenkungssteuer trägt der Schenker. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschenkte den Schenker und dessen Ehefrau seit mehr als zehn Jahren unentgeltlich betreut und pflegt. Die Beschenkte ist auch bereit, dem gesetzlichen Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers oder dessen Ehefrau nach § 528 BGB zu genügen.
  4. Die Beschenkte nimmt die Schenkung an.”

Die C 2, C 1 und C 3 betreffenden Schenkungsverträge haben bis auf teilweise unterschiedliche Beträge einen weitgehend gleichen Wortlaut. Auf die Kopien der Schenkungsverträge in der beigezogenen Akte 1 des Landgerichts I wird Bezug genommen (vgl. dort Blatt 22-25).

N 1 bzw. N 2 trugen im Verfahren vor dem Landgericht I vor, die Schenkungsverträge seien wegen Irrtums angefochten worden. Sie seien wegen Undanks der Beschenkten widerrufen worden und es seien Rückforderungsansprüche wegen Verarmung geltend gemacht worden. N 1 habe sich zum Zeitpunkt der Unterschriftenle...

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