rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Haftung 1978–1981, Januar u. Februar 1982

 

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 26.02.1987 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.1992 wird zwecks weiterer Sachaufklärung aufgehoben.

Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt bis 10.06.1994 4.786.168 DM und danach 2.864.380 DM.

 

Gründe

Streitig ist eine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, insbesondere unter dem Aspekt der Einzelverantwortlichkeit bei einer Mehrheit von Geschäftsführern des Steuerschuldners sowie des mitwirkenden Verschuldens bei säumiger Beitreibung durch das Finanzamt.

Der Kläger (Kl) trat am 01.04.1980 als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer in die Firma B. ein. Im Anstellungsvertrag war bestimmt, daß er dem geschäftsführenden Gesellschafter A. unmittelbar unterstellt und ihm allein verantwortlich sein sollte. Nach mündlicher Absprache mit dem auch alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer A. war der Kl aufgrund seiner Vorbildung (Bankkaufmann) hauptsächlich für die Pflege der Kontakte zu den Banken und für die Beschaffung von Hypotheken für die Kunden der B. verantwortlich.

Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der B. war im Haftungszeitraum die Vermittlung von Eigentumswohnungen, insbesondere sog. NATO-Wohnungen, an Kauf Interessenten mithilfe eines von der B. konzipierten Ersterwerbermodells. Dabei übernahm die B. gegenüber den Käufern Betreuungs- und umfangreiche Geschäftsbesorgungsleistungen.

Für die Jahre 1980, 1981 und 1982 wurden Umsatzsteuer(USt)-Jahreserklärungen nicht abgegeben, sondern nur monatliche Voranmeldungen, die von den drei Geschäftsführern der B. ab April 1980 also auch vom Kl, unterschrieben waren. Bei einer am 15.03.1982 begonnenen USt-Sonderprüfung (Sp) wurde aufgedeckt, daß diese Voranmeldungen in erheblichem Ausmaß unvollständig waren, woraufhin USt-Nachforderungsbescheide gegen die BGA für 1980 und 1982 am 18.02.1983 und für 1981 am 01.08.1983 ergingen.

Am 06.06.1983 wurde der Kl als Geschäftsführer abberufen. Über das Vermögen der B. wurde im November 1984 das Konkursverfahren eröffnet, das Anfang 1987 mangels Masse eingestellt wurde.

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts … vom 18.03.1991 wurde der Kl – ebenso wie seine beiden Mitangeklagten (eine weitere Geschäftsführerin und der Leiter der Finanzbuchhaltung der B.) – wegen Beihilfe zur USt-Hinter Ziehung des zuvor bereits rechtskräftig verurteilten Geschäftsführers A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen sind in den USt-Voranmeldungen der B. im Haftungszeitraum für die im Urteil genannten Objekte die Umsätze aus den Geschäftsbesorgungsleistungen, über die gegenüber den Erwerbern in sog. Werbungskosten- und Objektkostenrechnungen abgerechnet worden ist, auf Anweisung des A. wegen Liquiditätsschwierigkeiten ausnahmslos nicht erklärt worden. Darauf entfiel eine USt von insgesamt 4.786.168 DM. Der Kl hat nach dem Urteil Beihilfe zur USt-Hinter Ziehung dadurch begangen, daß er es in Kenntnis der USt-Verkürzung durch A. entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Pflicht als Geschäftsführer der BGA unterlassen hat, die USt selbst ordnungsgemäß zu erklären oder seine Stellung als Geschäftsführer unverzüglich niederzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Strafurteil Bezug genommen.

Im Anschluß an dieses Urteil beschränkte das Finanzamt (FA), welches den Kl aufgrund der Feststellungen in der Anklageschrift zunächst mit Haftungsbescheid vom 26.02.1987 für USt-Schulden der B. 1978 bis Februar 1982 in Höhe von 10.180.152 DM in Anspruch genommen hatte, in der Einspruchsentscheidung vom 30.07.1992 die Haftung nach § 71 Abgabenordnung (AO) auf den im Strafurteil festgestellten Hinterziehungsbetrag in Höhe von 4.786.168 DM aus den Voranmeldungszeiträumen 1980 bis Februar 1982.

Mit der Klage macht der Kl im wesentlichen geltend, daß er von den Steuerverkürzungen des Mitgeschäftsführers A. keine Kenntnis gehabt habe, daß sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis, das auf einer Absprache zwischen Anklagebehörde, Verteidigung und Gericht beruht und für den Kl den Zweck einer Verfahrensabkürzung gehabt habe, jetzt von ihm widerrufen werde, und daß das FA das im Haftungsverfahren vorgesehene pflichtgemäße Ermessen nicht zutreffend ausgeübt habe. Die Richtigkeit der Höhe der im Haftungsbescheid aufgeführten USt-Schulden müsse der Kl mangels Kenntnis der Unterlagen mit Nichtwissen bestreiten.

Der Kl beantragt,

den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es meint, daß eine quotenmäßige Beschränkung der Haftung des Kl nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht komme, da ernsthafte Liquiditätsprobleme, wie eine vom FA vorgelegte Vermögensaufstellung für die B. ergebe, in den fraglichen Vorauszahlungszeiträumen nicht erkennbar seien.

Im Anschluß an einen Er...

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