Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG a.F.. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 29/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf den Einbringungsgewinn II, der allein aufgrund des rückwirkenden Ansatzes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 noch in die siebenjährige Sperrfrist fällt, findet nach der teleologisch gebotenen einschränkenden Auslegung des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG a.F. das Teileinkünfteverfahren Anwendung.

 

Normenkette

UmwStG § 22; UmwStG 2006 § 27 Abs. 4; EStG § 3 Nr. 40

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für einen im Streitjahr 2011 anzusetzenden Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (nachfolgend: SEStEG) geänderten und am 13.12.2006 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend: UmwStG 2006) die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 12.12.2006 geltenden Fassung (nachfolgend: „EStG a.F.”) ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Zu Beginn des Streitjahres 2011 waren an ihr der Kläger als alleiniger Kommanditist mit einem Geschäftsanteil von 55.219,00 € (… DM) sowie die D. GmbH als Komplementärin mit einem Geschäftsanteil von 0,00 € beteiligt.

Der Kläger war zudem Gesellschafter der E. GmbH mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 90.000,00 €; der weitere Geschäftsanteil im Nennwert von 10.000,00 € wurde von der F. GmbH gehalten, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Die Geschäftsanteile des Klägers an der E. GmbH und an der F. GmbH befanden sich in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin. Bei den Geschäftsanteilen an der E. GmbH handelte es sich unstreitig um einbringungsgeborene Anteile gem. § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der bis zum 12.12.2006 geltenden Fassung (nachfolgend: UmwStG 1995). Mit Wirkung zum 01.01.2006 war die G. GmbH & Co. KG in die E. GmbH formwechselnd umgewandelt worden. Der Formwechsel galt nach § 25 UmwStG 1995 für steuerliche Zwecke als Einbringung i.S. der §§ 20 ff. UmwStG 1995; die Einbringung war gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 zu Buchwerten erfolgt.

Mit notariellem Einbringungsvertrag vom xx.07.2011 brachte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der E. GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Nennwert von 90.000,00 € in die F. GmbH ein. Einbringung und Abtretung erfolgten gem. § 2 Abs. 1 des Einbringungsvertrages mit sofortiger Wirkung. Die Einbringung erfolgte gem. § 20 Abs. 2 UmwStG 2006 zu Buchwerten. Infolge dieser Einbringung wurde die F. GmbH zur alleinigen Gesellschafterin der E. GmbH. Der Geschäftsanteil des Klägers an der F. GmbH stellte nach wie vor Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin dar. Im Vorfeld der Einbringung hatte der Beklagte am xx.xx.2010 eine diesbezügliche verbindliche Auskunft erteilt, nach welcher die Einbringung des Geschäftsanteils an der E. GmbH keine schädliche Verfügung darstellte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verbindliche Auskunft vom xx.xx.2010 Bezug genommen.

Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.08.2011 wurde die bisherige Komplementärbeteiligung der D. GmbH bei der Klägerin in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt. Der Kommanditanteil betrug 6.135,00 €; die bisherige Kommanditbeteiligung des Klägers betrug weiterhin 55.219,00 €. Als Komplementärin mit einem Kapitalanteil von 0,00 € wurde die B. GmbH aufgenommen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am xx.10.2011.

Am xx.08.2011 schloss der Kläger einen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag mit der Z. SAS ab. Hierin wurde vereinbart, dass die Z. SAS in mehreren Schritten die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Klägerin sowie an der E. GmbH erwerben sollte:

  • • Im Hinblick auf die Klägerin sollte die Z. SAS zunächst im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen Kommanditanteil von 24,9 % erwerben. Weiterhin erhielt die Z. SAS die Option, frühestens im April 2013 weitere 67,6 % der Anteile vom Kläger zu erwerben (insgesamt 92,5 % der Anteile).
  • • Im Hinblick auf die E. GmbH sollte die Z. SAS zunächst eine Beteiligung von 24,9 % durch Teilnahme an einer Kapitalerhöhung erwerben. Weiterhin erhielt die Z. SAS die Option, frühestens im April 2013 weitere 55,1 % sowie – bei Erfüllung weiterer Bedingungen – im Zeitraum von April 2013 bis April 2018 weitere 10 % der Anteile an der E. GmbH von der F. GmbH zu erwerben (insgesamt 90 % der Anteile).

In Umsetzung dieses Anteilskauf- und Abtretungsvertrages nahm die E. GmbH mit notariellem Gesellschafterbeschluss vom xx.12.2011 eine Kapitalerhöhung von 100.000,00 € auf 133.155,00 € vor. Der neue Geschäftsanteil wurde von der Z. SAS übernommen, die eine Zahlung in das Stammkapital der E. GmbH von … € sowie ein Aufgeld in die Kapitalrücklage von … € leistete. Die F. GmbH hielt danach 75,1%, die Z. SAS 24,9% der Anteile an der E. GmbH. Die Erhöhung des Stammkapitals wu...

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