Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1980

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen IV R 49/95)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1980 der Eheleute … vom 02.03.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 21.02.1994 werden insoweit aufgehoben, als sie gegenüber Herrn … als Rechtsnachfolger für die verstorbene Frau … erlassen wurden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 26.193,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für 1980 eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft erfolgen konnte.

Der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau führten u.a. in den Jahren 1978–1980 gemeinsam einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelten sie nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit notariellem Vertrag vom 22.06.1979 veräußerten die Kläger das zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Grundstück … an die … KG und erzielten dabei einen Veräußerungsgewinn von 209.546,00 DM. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde in zwei Raten im Oktober 1979 und Anfang 1980 gezahlt. Die Kläger, die zusammen veranlagt werden, gaben den Veräußerungsgewinn weder in ihrer Gewinnermittlung noch in ihren Steuererklärungen an.

Nachdem der Beklagte vom Veräußerungsgewinn Kenntnis erlangt hatte, erfaßte er diesen aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres (§ 4 a EStG) jeweils zur Hälfte in den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bzw. § 174 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1978 (vom 10.10.1985) und 1979 (vom 24.04.1985) anteilig beim Kläger und seiner Ehefrau. Hiergegen erhob nur Herr … Klage. In diesem Verfahren (Az.: 10 K 6324/86 E) trug er vor, daß aufgrund der Kaufpreiszahlungen der Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr 1979/80 zu erfassen sei. Diesem Begehren gab das Finanzamt … durch Einkommensteueränderungsbescheid für 1978 vom 14.07.1993 statt. Daraufhin erklärten die Beteiligten am 02./19.08.1993 diesen Rechtsstreit (10 K 6324/86 E) in der Hauptsache für erledigt. Obwohl Frau … keine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1978 erhoben hatte, erging der Änderungsbescheid gegenüber Herrn … zugleich als Gesamtrechtsnachfolger nach seiner verstorbenen Ehefrau.

Am 03.02.1991 erließ der Beklagte erstmalig einen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid für 1978 und 1979 für die von den Eheleuten … gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft und erfaßte in diesem Bescheid auch den Veräußerungsgewinn. Dieser Bescheid erging gegenüber Herrn … zugleich als Rechtsnachfolger nach seiner verstorbenen Ehefrau. Hiergegen erhob Herr …, zugleich auch als Rechtsnachfolger seiner Frau Klage (Az.: 10 K 1220/91 F) und beantragte, den Gewinn im Wirtschaftsjahr 1979/80 zu erfassen. Antragsgemäß erließ der Beklagte am 02.03.1993 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1978.

Ebenfalls am 02.03.1993 erließ der Beklagte erstmalig einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der in 1980 von den Eheleuten erzielten Einkünften aus Land- u. Forstwirtschaft. In diesem Bescheid wurde der halbe Veräußerungsgewinn angesetzt. Der Bescheid erging gegenüber dem Kläger zugleich als Rechtsnachfolger für seine Frau.

Hiergegen wendet sich der Kläger, zugleich als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau, nach erfolglosen Vorverfahren mit der Klage. Er trägt vor, daß die Festsetzungsfrist bzgl. der Gewinnfeststellung 1980 abgelaufen sei. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist komme nach § 174 Abs. 4 S. 3 AO nicht in Betracht, da die reguläre Festsetzungsfrist für die Gewinnfeststellung 1980 schon im Zeitpunkt der später aufgehobenen Gewinnfeststellung 1978 (Bescheid vom 03.02.1991) abgelaufen gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

den Feststellungsbescheid 1980 vom 02.03.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 21.02.1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, daß hier die Gewinnfeststellung für 1980 noch nach § 174 Abs. 3 AO möglich gewesen sei, weil der Veräußerungsgewinn zunächst erkennbar nicht bei der Gewinnfeststellung 1980 berücksichtigt worden sei, sondern bei der Gewinnfeststellung 1978 und 1979 berücksichtigt wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Klage des … als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau … ist begründet, da die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides abgelaufen war.

a) Für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1980 begann die reguläre Feststellungsfrist gem. § 181 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens mit Ablauf des 31.12.1983 und endete spätestens mit Ablauf des 31.12.1987, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Gewinnfeststellungsbescheid für 1980 wurde am 02.03.1993 erlassen.

b) Die Feststellungsfrist für 1980 war nicht nach § 181 Abs. 5 AO hinausgeschoben, da der gegenüber Frau … bzw. dem Kläger als deren Rec...

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