rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für überwiegend der Werbung für eine Fremdenverkehrsregion dienendes „Lifestyle Magazine”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken dienen”, liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke” sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche, private Werbung umfasst. Für die bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Druckerzeugnissen erforderliche Abgrenzung von Veröffentlichungen, die „im Wesentlichen Werbezwecken dienen”, ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen.

2. Von solchen überwiegenden (wesentlichen) Werbezwecken ist dann bei einer sich selbst als „Lifestyle Magazin” bezeichnenden Zeitschrift auszugehen, wenn mit ihr in erster Linie eine bestimmte Fremdenverkehrsregion und deren Einrichtungen als lohnendes und geeignetes Reiseziel angepriesen werden sollen. Soweit die Zeitschrift „Lifestyle Magazin” neben dem vorgenannten Inhalt in geringem Umfang auch allgemeiner gehaltene Beiträge enthält, die auf Veranstaltungen hinweisen, Tipps oder Rezepte enthalten, ohne dass dahinter erkennbar ein kommerzieller Anbieter steht, handelt es sich ebenfalls um Reisewerbung, wenn auch dadurch in erster Linie die Attraktivität der Ferienregion hervorgehoben sowie beworben werden soll und sich in den Zeitschriften zudem keinerlei kritische Berichterstattung findet.

3. Soweit es sich um die umsatzsteuerrechtliche Einstufung von Druckschriften mit Werbeinhalt handelt, sind nicht zolltarifliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Gesichtspunkte maßgebend.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 S. 1; MwStSystRL Anh. III Nr. 6

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob für die Umsätze aus dem Verkauf einer von der Klägerin herausgegebenen und vertriebenen Zeitschrift der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.

Die Klägerin betreibt in A als Einzelunternehmen einen Verlag, mit dem sie eine Zeitschrift unter der Bezeichnung ”Lifestyle Magazin” herausgibt. Diese Zeitschrift hat eine Gesamtauflage von durchschnittlich 1.800 Exemplaren je Ausgabe und erscheint alle zwei Monate im Hochglanz Din A 4 Format. Sie ist beim Verlag, im Abonnement und im Zeitschriftenhandel für 2,50 EUR zu erwerben und wird im Übrigen bei den Inserenten der Werbeanzeigen und teilweise auch in weiteren Geschäften in A kostenlos für deren Kunden ausgelegt. Je Ausgabe werden durchschnittlich circa 200 Exemplare in örtlichen Zeitschriftenläden oder im Abonnement verkauft.

In den von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2013 wurden folgende Besteuerungsgrundlagen angemeldet (Beträge in EUR):

Nach der Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 setzt der Beklagte (das Finanzamt; im Folgenden: FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 durch Bescheide vom 14. Mai 2014 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wie folgt fest:

Für das Kalenderjahr 2012 wurde die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 4. Juli 2014 auf EUR und für das Jahr 2013 durch Bescheid vom 19. August 2014 auf EUR jeweils unter der Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung festgesetzt. Dadurch ergaben sich folgende Nachzahlungen für die Klägerin:

Der Grund der Änderungen der Steuerfestsetzungen war, dass das FA die Erlöse aus dem Verkauf des oben genannten Livestyle-Magazins abweichend von den Steuererklärungen der Klägerin nicht dem ermäßigten Steuersatz zu 7 Prozent unterwarf, da die Zeitschrift überwiegend Werbezwecken diene. Das FA unterwarf diese Umsätze daher dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Gegen die vorgenannten Änderungsbescheide legte die Klägerin am 14. Juni 2014, am 23. Juli 2014 und am 20. August 2014 Einspruch ein.

In ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass die Berechnung der Umsätze für 2012 rechnerisch nicht zutreffend sei. Das FA änderte daraufhin die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2012 mit Bescheid vom 7. August 2014 und setzte die Umsatzsteuer auf EUR fest, damit verringerte sich die Nachzahlung auf EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2014 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage vom 19. November 2014 gerichtet.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei der von ihr herausgegebenen Zeitschrift um ein Livestyle-Magazin handele, das über den Tourismusort A informiere. Diese Zeitschrift werde mit großem journalistischem Aufwand erstellt, wobei vor allem auf eine umfangreiche Bildberichterstattung Wert gelegt werde. Sie werde nicht ausschließlich im Interesse und auf K...

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