Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter Prozesslage. Wiedereinsetzung. Erkrankung des Bevollmächtigten. kein Büroversehen, wenn Bürokraft als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt, so kann wegen veränderter Prozesslage erneut durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn nunmehr über Fragen zu befinden ist, die bei Erlass des ursprünglichen Gerichtsbescheids keine Rolle gespielt haben.

2. Ist der Prozessbevollmächtigte bereits vor Antritt seines Urlaubs in einer Streitsache tätig geworden, und wird nach der urlaubsbedingten Unterbrechung eine erneute Überprüfung des Fristablaufs erforderlich, so gehört diese zu den eigenen, nicht auf das Büropersonal übertragbaren Angelegenheiten des Bevollmächtigten, mit der er im Falle krankheitsbedingter Verhinderung einen Vertreter zu beauftragen hat.

3. Wird eine Bürokraft zulässigerweise als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig, so stellt ein ihr dabei unterlaufender Fehler kein Büroversehen dar.

4. Urteil nach mündlicher Verhandlung. Zuvor war am 6.9.2005 unter dem Az. 7 K 725/03 ein Gerichtsbescheid ergangen, an dessen Begründung im vorliegenden Urteil festgehalten wurde.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 90a Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen I R 31/06)

BFH (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen I R 31/06)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

In der vorliegenden Sache ist am 06. September 2005 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin rechtzeitig den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Für das weitere Verfahren hat sie nunmehr – auch für den Fall der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Das Gericht hält auch nach erneuter Prüfung an der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest und folgt dessen Begründung (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1508795

EFG 2006, 1338

EFG 2006, 1339

DStRE 2007, 513

NWB direkt 2006, 3

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