rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vermietungseinkünfte durch Nutzungsüberlassung einer Immobilie zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Nutzungsüberlassung zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Überlässt der Ehemann aufgrund einer Scheidungsvereinbarung zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau dieser zeitlich begrenzt (hier: auf acht Jahre) und unentgeltlich die Nutzung an einem Grundstück, so erzielt er in der Zeit der Nutzungsüberlassung keine Vermietungseinkünfte (Anschluss an BFH-Urteil vom 17.3.1992 IX R 264/87, BStBl II 1992, 1009).

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 34/04)

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 34/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 22. Dezember 2000 wird die Einkommensteuer 1998 auf 0 DM festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstrekkung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks in Z, das die von ihm geschiedene Ehefrau aufgrund der Scheidungsvereinbarung vom 26. Juli 1993 ab 1994 für einen Zeitraum von acht Jahren nutzt. In dieser Scheidungsvereinbarung waren der Kläger und seine damalige Ehefrau davon ausgegangen, dass der Ehefrau ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 156.954 DM zusteht. Der Zugewinnausgleichsanspruch sollte nicht in Geld, sondern durch die zeitlich begrenzte, unentgeltliche Nutzungsüberlassung bezüglich des dem Kläger gehörenden Grundbesitzes erfüllt werden (vgl. Ziffer II der Scheidungsvereinbarung). Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 4. August 1999 hat der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 18.619 DM aufgrund der Überlassung angesetzt. Auf den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 4. August 1999 wird verwiesen. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2000 die Auffassung, dass der Kläger das Grundstück entgeltlich überlassen habe. Die Gegenleistung bestehe in dem Verzicht auf den Zugewinnausgleich.

Dagegen richtet sich die Klage. Während des Klageverfahrens erging am 22. Dezember 2000 ein Änderungsbescheid, mit dem das Finanzamt zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat. Der Kläger hat diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (§ 68 FGO). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass kein entgeltlicher Nießbrauch vorliege. Im Übrigen liege kein Mietverhältnis vor, da kein Mietvertrag, sondern eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden sei. Auf das BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BStBl II 1992, 1009 werde verwiesen, das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 22. Dezember 2000 die Einkommensteuer 1998 auf 0 DM festsetzen.

Das Finanzamt beantragt die Einkommensteuer 1998 auf 3.370 DM festzusetzen. In der Sache hält das Finanzamt daran fest, dass eine entgeltliche Überlassung vorliege, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat aus der Überlassung des Anwesens Z, an seine ehemalige Ehefrau keine Einkünfte i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt derjenige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der ein Grundstück oder Gebäude zur Nutzung gegen Entgelt überlässt. Im Streitfall erfüllte der Kläger diesen Tatbestand nicht. Er überließ sein Anwesen zur Nutzung nicht gegen Zahlung von Mietzinsen. Die ehemalige Ehefrau des Klägers nutzte das Anwesen nicht auf Grund eines Mietvertrages, sondern allein auf Grund der im Rahmen der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung betreffend den ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Nach der Scheidungsvereinbarung vom 26. Juli 1993 hatte sich der Kläger verpflichtet, das bisher gemeinsam genutzte Anwesen seiner ehemaligen Ehefrau für acht Jahre zur freien Nutzung zu überlassen. Der zu entscheidende Sachverhalt stimmt nach Ansicht des Senats mit dem überein, den der BFH mit Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BStBl II 1992, 1009 entschieden hatte. Danach stellt die Unterhaltsleistung durch Überlassung des Einfamilienhauses an den geschiedenen Ehegatten zur Nutzung keine Vermietung i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Unerheblich ist, dass im Streitfall Rechtsgrund für die Überlassung nicht eine Unterhaltsvereinbarung, sondern die Regelung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist. Im Übrigen scheint die Finanzverwaltung die Rechtsgrundsätze des o. g. BFH-Urteils zu befolgen, denn Abschnitt 161 Abs. 3 ES...

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