rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen. Umsatzsteuer 1992-1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Unternehmer hat das Recht, die Vorsteuer für Dienstleistungen (hier: Steuerberatungskosten) abzuziehen, wenn diese zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens bzw. zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze (hier: der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze) sein, für die die Dienstleistungen verwendet werden. Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind.

2. Hier (Unternehmer mit teilweise steuerpflichtiger Vermietung und teilweise vorsteuerabzugsschädlicher Verwendung eines gemischt-genutzten Gebäudes): kein Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Einkommensteuer-, Schenkungsteuer-, Einheitswert- und Vermögensteuererklärungen sowie den anteiligen Auslagenersatz dafür betreffen; dagegen Anerkennung des Vorsteuerabzugs für Steuerberatungsleistungen, soweit sie die Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschussrechnung und Bilanz sowie Anlageverzeichnis) und die Erstellung der Umsatzsteuererklärung betreffen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 vom 10. August 1998 und 25. Juli 2001 wird die Umsatzsteuer 1994 auf ./. 46.823, die Umsatzsteuer 1995 auf ./. 28.382,32 und die Umsatzsteuer 1996 auf 27.999,88 festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Vorsteueraufteilung für ein gemischt genutztes Gebäude sowie der Vorsteuerabzug für Steuerberatungsleistungen.

Der Kläger begann 1989 mit der Errichtung eines viergeschossigen Gebäudes (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss) in N., das 1990 (bis auf Räume im Obergeschoss und Dachgeschoss) fertig gestellt und bis auf Räume im Kellergeschoss noch in diesem Jahr steuerpflichtig vermietet wurde (Bauabschnitt I). Die 1993 fertig gestellten Räume im Obergeschoss und Dachgeschoss wurden vom Kläger als Wohnung genutzt. Daneben wurden Räume im Dachgeschoss steuerpflichtig vermietet. Die Räume im Kellergeschoss wurden in 1993 steuerpflichtig vermietet. Ab Juli 1995 wurde dort ein Tiefgaragenstellplatz privat genutzt.

Ende 1993 begann der Kläger mit der Errichtung eines ebenfalls viergeschossigen Anbaus an das vorgenannte Gebäude (Bauabschnitt II). Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss des Anbaus wurden steuerpflichtig vermietet. Im Dachgeschoss wurden sechs Wohnungen errichtet, die vermietet wurden.

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (s. Prüfungsbericht vom 8. April 1998) erließ der Beklagte (das Finanzamt) am 10. August 1998 Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, mit denen es die Umsatzsteuer auf 29.221 DM (1992), 33.907 DM (1993), ./. 65.125 DM (1994), ./. 25.920 DM (1995) und 57.804 DM (1996) festsetzte. Das Finanzamt versagte dabei den Vorsteuerabzug aus Steuerberatungsleistungen, soweit sie auf die Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Überschussrechnung und Bilanz), das Anlageverzeichnis, die Einkommensteuer-, Schenkungsteuer-, Einheitswert- und Vermögensteuererklärung sowie den anteiligen Auslagenersatz entfielen (zu den Auswirkungen s. Seite 73 der Einspruchsakte), und teilte die Vorsteuern im Wege direkter Zuordnung und den Rest nach dem Nutzflächenschlüssel auf steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze auf (s. Tz. 3.3 des Prüfungsberichts).

Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2001 als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage gerichtet, zu deren Begründung nunmehr im Wesentlichen noch ausgeführt wird: Die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma G (in Höhe von 282,60 DM) sei im Wege direkter Zuordnung in voller Höhe anzuerkennen. Es handle sich um den nachträglichen Einbau von Wänden im steuerpflichtigen Büro im 1. Obergeschoss des Neubaus. Ferner sei die Aufteilung der Vorsteuer nach den Ausgangsumsätzen für den gesamten Gebäudekomplex aufzuteilen, was nunmehr im Klageverfahren geltend gemacht werde. Der abzugsfähige Anteil an der Summe der Vorsteuern aus 1992 bis 1996 betrage demnach 85,1 %. Schließlich richte sich die Klage auch gegen die Vorsteuerkürzung bei den Steuerberatungsleistungen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für 1992 auf 27.789,20 DM, für 1993 auf 16.293,89 DM, für 1994 auf ./. 95.512,72 DM, für 1995 auf ./. 92.049 DM und für 1996 auf 34.973,75 DM festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Klageerwidernd führt es u.a. aus, dass ein Nachweis darüber, dass es sich bei dem Aufwand aus der Rechnung G. vom 22. Juli 1993 um den nachträglichen Einbau von Wänden für ein vermietetes Büro ge...

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