Entscheidungsstichwort (Thema)

Geänderte Wahlrechtsausübung berechtigt für sich genommen nicht zur Änderung eines unanfechtbaren Bescheids. Unbegründetheit der Klage bei Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als unbegründet. Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem. kein Zufluss von Kapitalerträgen in Höhe zur Abdeckung fiktiver Kosten einbehaltener Beträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anrechnung von Kapitalertragssteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer erfolgt nicht im Einkommensteuerfestsetzungs-, sondern im Einkommensteuererhebungsverfahren durch Anrechnungsverfügung, also in einen vom Steuerbescheid getrennten Verwaltungsakt.

2. Die geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts stellt für sich genommen keine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Änderung von Bescheiden dar. Vielmehr ist die Änderung unbefristeter Wahl- und Antragsrechte nur im Rahmen des § 42 FGO i. V. m. § 351 AO zuzulassen, also wenn und soweit das FA die zuvor eingetretene formelle Bestandskraft selbst durch den Erlass eines Änderungsbescheids durchbricht.

3. Ein Verfahrensmangel, der darin liegt, dass das FA einen unzulässigen Einspruch entgegen § 358 S. 2 AO als unbegründet zurückgewiesen hat, ist aus verfahrensökonomischen Gründen hinzunehmen und die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn sich die Wirkungen des als unbegründet zurückgewiesenen Einspruchs im konkreten Fall nicht von einem als unzulässig verworfenen Einspruch unterscheiden.

4. Die Höhe der Einnahmen aus einem betrügerischen Schneeballsystem, bei dem dem Steuerpflichtigen fiktive Abrechnungen über angeblich durchgeführte Wertpapieran- und -verkäufe erteilt werden, ist davon abhängig, inwieweit der Steuerpflichtige über den „Verkaufsbetrag” laut „Wertpapierabrechnungen” die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat und nicht davon, in welcher Höhe sich aus der Anlegerperspektive bei objektiver Betrachtung aus dem vorgetäuschten Rechtsgeschäft steuerbare Einnahmen ergäben.

5. Ein Zufluss von Einnahmen ergibt sich nicht, soweit der nicht ausgezahlte Anteil des „Verkaufsbetrags” gemäß den „Wertpapierabrechnungen” fiktive Kosten (im Streitfall „Bankkosten/Börsenspesen”, „Kosten A1”, „Blockkosten” sowie „Abgeltungssteuer” nebst „Solidaritätszuschlag”) angeblich hat abdecken sollen.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1; AO § 351 Abs. 1, § 358 S. 2; FGO § 42

 

Tenor

1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 8. Juni 2015 wird die Einkommensteuer 2013 auf 42.019 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 94% und der Beklagte zu 6%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Kapitalerträge bei der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie überließ dem seit dem Jahr 1996 unter der Firma A1 selbständig tätigen Finanzdienstleister X seit mindestens September 2009 Geldbeträge zum Erwerb verbilligter Mitarbeiteraktien.

Im Rahmen eines ab dem Jahr 2013 gegen X wegen Anlagebetrugs geführten Strafverfahrens ergab sich, dass die Geldanlagen bei der A1 –in Unkenntnis der Anleger– nicht vertragsgemäß angelegt wurden, sondern dass X diese zur Auszahlung anderer Anleger, für Provisionszahlungen an Vermittler und für seinen eigenen Lebensunterhalt verwendete (sog. Schneeballsystem). Von der im Ermittlungszeitraum vereinnahmten Gesamtanlagesumme i.H.v. 56.052.713,64 EUR nahm er im selben Zeitraum –zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems– Auszahlungen an Anleger i.H.v. 42.387.763,09 EUR vor.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis Mitte 2013 erwarb er keinerlei Mitarbeiteraktien und hielt auch kein angeblich hierfür bei der Y…-Bank geführtes Depot (vgl. Urteil des Landgechts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2015 3 KLs 508 Js 1516/12, Finanzgerichtsakte – FG-A, Bl 113 ff., rechtskräftig, vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 2. März 2016 1 StR 433/15, wistra 2016, 231).

X/A1 erteilte der Klägerin in den Streitjahren wahrheitswidrige Abrechnungen zum „Aktienhandel Einkauf und Verkauf” „Wertpapierabrechnungen”) mit Ausweis des angeblichen Aktienbestands auf einem Depot …. Darin war u.a. je Aktienart der „Verkaufsbetrag” ausgewiesen, von dem –neben jeweils ausgewiesenen „Bankkosten/Börsenspesen”, „Blockkosten” und „Kosten A1”– eine ebenfalls jeweils ausgewiesene „Abgeltungssteuer” nebst „Solidaritätszuschlag” in Abzug gebracht wurde. Der sich hieraus ergebende Betrag war unter der Position „Ergebnis” ausgewiesen. Schließlich waren unter der Position „Berechnung für die AgSt” jeweils der um Einkaufswert und Bankkosten/Börsenspesen geminderte „Verkaufsbetrag” „Betrag AgSt”) ausgewiesen (vgl. EA, Bl. 5, 9, 12, 15, 16, 2...

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