Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen. Progressionsvorbehalt. Doppelbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bedienstete der Europäischen Patentorganisation können Aufendungen für die Erlangung ihres Ruhegehalts nicht als vorweggenommene Werbungskosten für spätere steuerpflichtige sonstige Einkünfte abziehen, da der Gesetzgeber derartige Aufwendungen im AltEinkG den Sonderausgaben zugewiesen hat.

2. Die Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben abziehbar, da § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG einem Abzug schon dann entgegensteht, wenn sich ene klar abgrenzbare, unlösbare Beziehung der Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einkünften feststellen lässt.

3. Können die Aufwendungen nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgehensweise in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken kann; dies ist erst in den Veranlagungszeiträumen zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3a, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen der Klägerin.

Die Klägerin, die beim beklagten Finanzamt … zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen. Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Europäischen Patentorganisation und erzielte in den Streitjahren Einkünfte als ….

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 vom 19. Februar 2007 erklärte die Klägerin in einer selbst gefertigten „Ergänzungsliste zur Anlage N” steuerfreien Arbeitslohn in Höhe von 88.544 EUR und Aufwendungen zum steuerfreien Arbeitslohn in Höhe von 1.692 EUR. Weiterhin wurden in der Anlage N 5.001 EUR „vorweggen. WK 100% steuerpfl. Alterseinkünfte” erklärt.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 18. September 2007 berücksichtigte der Beklagte ausländische Einkünfte in Höhe von 76.796 EUR für Zwecke des Progressionsvorbehaltes und setzte die Einkommensteuer auf 18.149 EUR fest. Die Festsetzung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Vorweggenommene Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 29. Januar 2008 änderte der Beklagte wegen nun nicht mehr streitiger Punkte die Einkommensteuerfestsetzung und setzte Einkommensteuer in Höhe von 17.948 EUR fest. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Einspruch nunmehr nur noch gegen die Nichtberücksichtigung vorweggenommener Werbungskosten richte.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vom 25. Februar 2008 erklärte die Klägerin in einer selbst gefertigten Anlage zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit steuerfreien Arbeitslohn in Höhe von 48.583,37 EUR und Aufwendungen hierzu in Höhe von 1.726 EUR. Weiterhin wurden in der Anlage N 3.186 EUR „vorweggen. WK 100% steuerpfl. Alterseinkünfte” erklärt. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 16. Juli 2008 berücksichtigte der Beklagte ausländische Einkünfte in der erklärten Höhe für Zwecke des Progressionsvorbehaltes und setzte die Einkommensteuer auf 13.263 EUR fest. Die Festsetzung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Vorweggenommene Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2008 Einspruch ein. Auch diesbezüglich richtete sich der Einspruch letztlich nur noch gegen die Nichtberücksichtigung vorweggenommener Werbungskosten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 vom 16. Februar 2009 erklärte die Klägerin steuerfreien Arbeitslohn in Höhe von 56.870 EUR und in einer Anlage zur Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen hierzu in Höhe von 1.206 EUR. Weiterhin wurden in der Anlage N 4.950 EUR „vorweggen. WK 100% steuerpfl. Alterseinkünfte” erklärt. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 13. Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte ausländische Einkünfte in der erklärten Höhe für Zwecke des Progressionsvorbehaltes und setzte die Einkommensteuer auf 16.646 EUR fest. Die Festsetzung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sowie die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vorweggenommene Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2009 Einspruch ein, der sich gegen die Nichtberücksichtigung vorweggenommener Werbungskosten richtet.

Mit Einspruchsentscheidungen vom ...

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