Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensvergabe durch eine ausländische Landesholding an Konzerngesellschaften ist eine Vergabe von Kapital i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG und weder eine Dienstleistung noch eine sog. aktive Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zuordnung der verschiedenen von einer ausländischen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten unter den Katalog des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG ist nach Maßgabe einer funktionalen Betrachtungsweise vorzunehmen.

2. Übt eine ausländische Gesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, sind die einzelnen Bereiche nach der Verkehrsauffassung voneinander zu sondern. Jedem Bereich sind auch seine Nebenerträge zuzuordnen.

3. Die Verwaltung von eigenem Vermögen und die im eigenen Namen erfolgte Aufnahme und Weitergabe von Kapital innerhalb eines Konzerns stellt keine Dienstleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG, sondern eine Vergabe von Kapital i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG dar.

4. Die sog. Aktivitätsklausel des Art. 23 Abs. 1 DBA-Ungarn erfordert das Vorliegen von ausschließlich oder fast ausschließlich innerhalb Ungarns ausgeübten Tätigkeiten, wie die Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Dienstleistungen oder die Ausführung von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Dienstleistungsbegriff.

 

Normenkette

AStG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nrn. 5, 7, § 9; DBA HUN Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, c, Art. 10-11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen I R 59/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob zu Lasten der Klägerinnen wegen ihrer Beteiligungen an einer ungarischen Kapitalgesellschaft gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 18 Außensteuerge-setz (AStG) für die Jahre 2001 bis 2004 durchzuführen waren.

Die Klägerinnen sind die Firmen ABC Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Klägerin zu 1) und XYZ Internationale Beteiligungen GmbH (Klägerin zu 2). Die Klägerinnen sind an der Firma DEF Ungarn Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht (korlatolt felelössegü tarsasag – Kft) zu 0,0037 % (Klägerin zu 1) bzw. zu 99,9963 % (Klägerin zu 2) beteiligt. Die Kft nahm ihre Tätigkeit am 8. August 1996 auf. Im Jahr 2001 stellte die Kft ihr Wirtschaftsjahr vom Wirtschaftsjahr Kalenderjahr auf das Ende des Wirtschaftsjahres jeweils zum 30. September des Kalenderjahres um. Das Wirtschaftsjahr der inländischen Beteiligten erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Kft hielt Ende 2004 Beteiligungen an dreizehn in Ungarn operativ tätigen Märkten jeweils in der Rechtsform einer Kft. Verbunden mit dem Halten der Beteiligungen war auch die Betreuung und Erbringung von zentralen Dienstleistungen gegenüber den ungarischen Tochtergesellschaften, die unter anderem in Hilfeleistungen bei der Eröffnung und Expansion des ungarischen Unternehmens, Einkaufs- und Vertriebsberatung, Buchhaltung, Marketing bestanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schreiben der Klägerinnen vom 1. September 2014 vorgelegten Verträge verwiesen. In den Jahren 2001 bis 2004 erwirtschaftete die Kft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an die Tochtergesellschaften. Die Refinanzierung der ausgereichten Darlehen erfolgte dabei im Wesentlichen aus der eigenen Kapitalausstattung sowie aus bei der Klägerin zu 2) aufgenommenen Darlehen. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz in Ungarn betrug bis 31. Dezember 2003 18 % und ab 1. Januar 2004 16 %. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei den Klägerinnen für die Streitjahre 2001 bis 2004 kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Kft insgesamt gemischte Einkünfte i.S. § 9 AStG erziele. Bei der Erbringung von Dienstleistungen an die ungarischen Tochtergesellschaften handle es sich um eine aktive Tätigkeit i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG. Dagegen sei die Darlehensvergabe an die ungarischen Tochtergesellschaften unter § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG zu sub-sumieren. Die dabei erwirtschafteten so genannten passiven Einkünfte unterlägen der Hinzurechnungsbesteuerung. Von den Finanzerträgen auszunehmen seien jedoch vom Finanzamt geschätzte Anteile von 10.000 EUR (2001), 20.000 EUR (2002), 30.000 EUR (2003) und 40.000 EUR (2004), da diese in funktionalem Zusammenhang mit der aktiven Tätigkeit stünden. Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen, der Berechnung der Hinzurechnungsbeträge und der Ermittlung der aktiven und passiven Einkünfte wird auf den Inhalt des Betriebsprüfungsberichts vom 28.10.2009 nebst Anlagen verwiesen.

Entsprechend der Auffassung der Betriebsprüfung stellte das Finanzamt jeweils mit Bescheiden vom 13. Januar 2010 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG die Hinzurechnungsbeträge für die Jahre 2001 bis 2003 fest, die es den beiden Klägerinnen entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zurechnete.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentschei...

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