Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatztantieme auch bei Maklertätigkeit in der Regel verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzte Umsatztantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst, führt grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.09.2002; Aktenzeichen I R 59/01)

 

Gründe

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst. An ihr sind die Eheleute W. und E. L. 75 v. H. bzw. 25 v. H. beteiligt. Geschäftsführer ist Herr L. Neben einem monatlichen Bruttolohn von 5.000 DM und einem dreizehnten Monatsgehalt stand ihm nach dem Anstellungsvertrag vom 20.12.1992 eine Umsatzprovision in Höhe von 15 v.H. des Quartalsumsatzes zu. Außerdem hatte er Anspruch auf eine Gewinntantieme von 30 v. H. des Jahresüberschusses vor Steuern. Bis zur Gründung der Klin hatte Herr L. die Maklertätigkeit als Einzelunternehmer ausgeübt. Entsprechend einer Vereinbarung vom 28.11.1991 sollte er die Umsatzprovision ursprünglich nicht als Gehaltbestandteil erhalten, sondern als Vergütung für den Verzicht auf Konkurrenz und Wettbewerb und als Gegenleistung für die Einbringung von Verbindungen und seines im Einzelunternehmen gewonnenen Branchenwissens.

In der Gewinn- und Verlustrechnung 1995 war eine Position „Umsatzprovision Arbeitnehmer” in Höhe von 251.328 DM enthalten. Nach den Feststellungen des Beklagten (des Finanzamts – FA–) handelte es sich hierbei um die Umsatzprovision für den Geschäftsführer. Das FA behandelte den genannten Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung, für die es die Ausschüttungsbelastung herstellte. Dies führte neben der Tarifbelastung von 77.965 DM zu einem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag von 32.996 DM und zu einem Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag von 45.288 DM. Weiter machte das FA den Verlustrücktrag nach 1993 rückgängig. Es erließ einen entsprechenden erstmaligen Körperschaftsteuerbescheid 1995, einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1993 sowie Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und 31.12.1995, außerdem einen erstmaligen Gewerbesteuer-Messbescheid 1995 und einen erstmaligen Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrags 1995. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, es handele sich nicht um eine Umsatztantieme, sondern um eine Umsatzprovision. Diese entschädige Herrn L. dafür, dass er sein vorher als Einzelunternehmen betriebenes Maklerbüro ruhen lasse. Außerdem hätten weitere Mitarbeiter umsatzabhängige Vergütungen erhalten. Das FA hielt demgegenüber daran fest, dass eine Umsatztantieme vorliege und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei (Einspruchsentscheidung vom 16.2.1998).

In der mündlichen Verhandlung trug der Klägervertreter ergänzend vor, eine variable Vergütung für den Gesellschafter sei auch bei Fremdgeschäftsführern immer häufiger anzutreffen. Im Streitfall sei eine Umsatztantieme das einzige Mittel gewesen, um dem Gesellschafter bei unsicherer Gewinn- oder Umsatzlage eine angemessene Gesamtvergütung zu garantieren, ohne das Unternehmen in die Verluste zu treiben.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.2.1998 und Aufhebung der angegriffenen Bescheide die Körperschaftsteuer, das verwendbare Eigenkapital, den Gewerbesteuer-Messbetrag und die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrags in den Streitjahren ohne Ansatz der Provision als verdeckte Gewinnausschüttung erneut festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss vom 30.3.1998 hat das Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1993 und 1995 abgelehnt. (Az. 7 V 642/98).

Am 27.4.2001 hat in der Streitsache der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht.

1. a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.12.1992 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom ...

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