Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung für den Wechsel in eine neue Betriebsrentenzusage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Entschädigungszahlung, die einem Arbeitnehmer anlässlich seines Wechsels in eine neue Betriebsrentenzusage mit einem gegenüber der vorherigen Zusage geringeren Versorgungsniveau zufließt, ist nicht ermäßigt zu besteuern.

2. Dass die Abfindungszahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht, die auch durch eine Vertragsänderung geschaffen werden kann, führt alleine nicht zu einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG. Hinzukommen muss die Beendigung des bisherigen Einkunftserzielungstatbestandes.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 12/17)

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 12/17)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 2010, ob eine dem Kläger von seinem Arbeitgeber bezahlte Wechselprämie in Höhe von insgesamt 45.691,96 Euro nach § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist seit .. Angestellter der .. (B). Diese hat die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten bis 31.12.2009 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über eine eigene Versorgungseinrichtung durchgeführt. Diese wurde zum 31.12.2009 geschlossen und den Mitarbeitern angeboten, ihre bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft nach näherer Maßgabe einer Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung in ein beitragsfinanziertes System zu überführen. Bei Zustimmung zu diesem Angebot gewährte die B eine individuell berechnete Wechselprämie.

Dem Kläger wurde mit Schreiben der B vom …, auf das insoweit Bezug genommen wird, ein Angebot unterbreitet, zu dem er im März 2010 seine Zustimmung erklärte. Demenentsprechend erhielt er im April 2010 eine Wechselprämie von 32.956,08 Euro sowie im Juli 2010 eine Nachzahlung hierauf von 12.705,88 Euro, insgesamt somit 45.661,96 Euro. In der am … beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung gab der Kläger an, dass in dem von ihm erklärten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 117.502,00 Euro eine einmalige Entschädigungszahlung von 45.661,96 Euro enthalten sei, die er von seinem Arbeitgeber für den Wechsel in eine neue Betriebsrentenzusage erhalten habe.

Gleichzeitig beantragte der Kläger für die Wechselprämie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 a EStG mit folgender Begründung:

  • Die bisherige Zusage sei eine Altersrentenversorgung in Höhe der Beamtenversorgung, also Versorgungsbezüge entsprechend der anrechenbaren Dienstzeit gewesen. In seinem Fall hätte die Altersrente ab dem 65. Lebensjahr 71,75 % des letzten Bruttogehalts und somit rund 3.700 Euro pro Monat betragen.
  • Die neue Zusage sei eine abfindende Kapitalzusage für die bisherige Arbeitszeit zum 31.03.2010 und eine Altersrente für die ab dem 01.04.2010 folgenden Betriebszeiten. Die zum 65. Lebensjahr fällige Kapitalzusage könne in eine Altersrente umgewandelt werden. Diese läge nach den heutigen Umrechnungswerten bei 907 Euro. Hinzu kämen die Leistungen aus der Zusage ab dem 01.04.2010 mit ca. 222 Euro und eine erwartete Sozialversicherungsrente von 1.570 Euro. Dies ergebe eine Summe von 2.699 Euro als Altersrente ab dem 65. Lebensjahr.
  • Die Summe der Leistungen nach der neuen Zusage sei deutlich geringer als die bisherige. Um die Zustimmung eines Wechsels zur neuen Regelung zu erhalten, habe der Arbeitgeber allen betroffenen Arbeitnehmern zusätzlich eine Wechselprämie angeboten. Er habe dem Wechsel zugestimmt, da die Alternative die Klage vor dem Arbeitsgericht gewesen sei. Damit entgingen ihm in der Rentenphase große Pensionszahlungen. Die Wechselprämie stelle daher eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a EStG dar und sei nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern.

Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Klägers nicht und besteuerte die Wechselprämie in Höhe von insgesamt 45.661,96 Euro zusammen mit den übrigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als laufenden Arbeitslohn und erließ am … einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2010.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom … form und fristgerecht Einspruch ein. …

Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Mit der anschließend erhobenen Klage macht der Kläger folgendes geltend:

Die Rechtsauffassung des Finanzamtes sei unzutreffend, die dem Kläger gewährte Wechselprämie stelle eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG dar und sei daher gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Nach § 24 Nr. 1 a EStG seien Entschädigungen Leistungen, die als Ersatz für entgangene ode...

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