Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers bei Abgabe falscher Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt grob fahrlässig, wenn er die vom steuerlichen Berater vorbereitete Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.

 

Normenkette

AO § 34 Abs. 1, §§ 69, 150 Abs. 2 S. 2, § 191 Abs. 1; UStG § 18; GmbHG §§ 35, 43 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.08.2008; Aktenzeichen VII B 240/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der T-GmbH in Anspruch genommen werden durfte.

Der Kläger war seit 1. Juni 1995 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH.

Seit April 1998 befand sich die T-GmbH in Liquidation, am 17. April 2000 wurde sie im Handelsregister gelöscht.

Im Rahmen einer im Jahr 2001 bei der T-GmbH durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass zu Unrecht mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 1996 steuerpflichtige Tageseinnahmen des Monats August i.H.v. 528.716,– DM brutto (= 459.753,– DM netto) als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt wurden. Auch nach der Erstellung des Jahresabschlusses 1996 zum 30. Juni 1997 erklärte die T-GmbH mit der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 21. Juli 1997 steuerfreie Ausfuhrlieferungen in der oben genannten Höhe.

Da die hieraus resultierenden Steuerfestsetzungen bzw. Rückforderungen gegenüber der T-GmbH nicht mehr realisiert werden konnten, nahm der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 26. Januar 2005 gem. §§ 34 und 69 i.V.m. § 191 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – für noch offene Umsatzsteuerschulden der T-GmbH i.H.v. 34.226,54 EUR in Anspruch, weil er als Geschäftsführer gegen seine Pflicht, für die ordnungsgemäße Abgabe der Steuererklärungen zu sorgen, verstoßen und damit dem FA die Möglichkeit genommen habe, hinsichtlich der Rückstände aus der Umsatzsteuerfestsetzung für 1996, mit den an die T-GmbH im Haftungszeitraum vorgenommenen Erstattungen zu verrechnen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ein Fehlverhalten des beauftragten Steuerberaters vorliege, für das er nicht einzustehen habe. Er habe keinen Anlass gehabt, die inhaltliche Richtigkeit der von diesem gefertigten Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzuzweifeln bzw. zu überprüfen. Im Übrigen sei für ihn nicht einfach zu erkennen gewesen, dass die Jahressteuererklärung 1996 falsche Angaben enthalten hat.

Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 26. Januar 2005 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen

und verweist auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend bringt es vor, dass es bei der Pflichtverletzung auf die Umsatzsteuerjahreserklärung abstelle, weil bei dieser, im Gegensatz zur Voranmeldung, die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers zwingend vorgeschrieben sei. Es liege auch kein Fehler des Steuerberaters vor, für den der Kläger haften solle. Dem Kläger werde vielmehr vorgeworfen, dass er die vom steuerlichen Vertreter erstellte Erklärung nicht auf ihre sachliche Plausibilität überprüft habe.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die FA-Akten und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerschulden der T-GmbH in Anspruch genommen.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter (vgl. § 35 GmbH-Gesetz) in deren Angelegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Hierzu gehört insbesondere auch die ordnungsgemäße Beachtung der steuerlichen Pflichten. Er hat deshalb Steuererklärungen rechtzeitig und wahrheitsgemäß abzugeben (§ 18 Abs. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz), die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der Gesellschaft zu entrichten und dabei insbesondere, wenn die Mittel zur Befriedigung aller Gläubigen nicht ausreichen, den Steuerfiskus nicht gegenüber anderen Gläubigern zu benachteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 VII 83/87, BStBl. II 1988, 859).

Der Kläger hat als alleiniger Geschäftsführer der T-GmbH gegen die Pflicht zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Umsatzst...

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