rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kann ein Mitunternehmer-Ehegatte weichender Erbe sein?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbegünstigung des § 14a Abs. 4 EStG greift auch dann ein, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen von Ehegatten in der Rechtsform einer GbR betrieben wird und ein Mitunternehmer-Ehegatte aus seinem Sonderbetriebsvermögen ein zivilrechtlich in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück entnimmt und damit den anderen Mitunternehmer-Ehegatten als weichenden Erben abfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das entnommene Grundstück nach der Entnahme nicht mehr landwirtschaftlich für Zwecke des Betriebs genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 14a Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war mit seiner Ehefrau M im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Mit Gesellschaftsvertrag vom … gründeten der Kläger und M eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zu führen. Der Kläger legte alle ihm gehörenden Grundstücke ausdrücklich „zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen)” in die GbR ein. Die Grundstücke wurden – anders als andere Vermögensgegenstände – nicht in das Gesamthandvermögen der GbR eingelegt. M brachte keine Grundstücke ein, so dass alle von der GbR genutzten Grundstücke zivilrechtlich dem Kläger gehörten.

Mit Notarvertrag vom 22. Dezember 1998 überließ der Kläger seiner Tochter X und M das Grundstück Y je zur Hälfte. Die Tochter und M sollten nach der Teilung des Grundstücks je X qm Fläche als Alleineigentümer erhalten. Nummer III des Notarvertrags lautet (auszugsweise) wie folgt: „Vorstehende Überlassungen erfolgen unentgeltlich und schenkungsweise, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, rein vorsorglich zur Abfindung beider Erwerber als weichende Erben im steuerrechtlichen Sinn. Ein Erbverzicht wird dadurch nicht begründet. Beide Erwerber haben sich den heutigen Empfang auf eventuelle Pflichtteilsrechte am Nachlass des Veräußerers mit dem Verkehrswert anrechnen zu lassen ….”

Das überlassene Baugrundstück war bereits vor der Überlassung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Es wurde auch danach nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. M hielt das Grundstück unstreitig in ihrem Privatvermögen.

Am … starb M. Erben wurden kraft gesetzlicher Erbfolge der Kläger zur Hälfte, im Übrigen die Kinder. Der Kläger setzte die GbR mit den Erben von M nicht fort. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Tod von M ist im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch nicht abgeschlossen. Der Sohn A ist ausgebildeter Landwirt und nach Angaben des Klägers als Hoferbe vorgesehen. Eine Übergabe des Hofs oder eine andere verbindliche Regelung der Erbfolge nach dem Kläger ist noch nicht erfolgt.

Der Kläger errechnete aus der Überlassung des Grundstücks einen unstreitigen Entnahmegewinn von … DM. Eine Hälfte entfiel auf den Grundstücksanteil von M, die andere Hälfte auf den Grundstücksanteil der Tochter. Im Feststellungsbescheid 1998 vom … berücksichtigte der Beklagte, das Finanzamt (FA), einen auf das Jahr 1998 entfallenden Freibetrag nach § 14a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … DM. Ferner berücksichtigte es in den Feststellungsbescheiden 1999 vom … einen auf das Jahr 1999 entfallenden Freibetrag von … DM. Die damit antragsgemäß erlassenen Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Außenprüfungsbericht vom … kam der Außenprüfer zum Ergebnis, dass der Entnahmegewinn nur insoweit nach § 14a Abs. 4 EStG steuerfrei ist, als die Tochter einen Grundstücksteil erhalten hatte. Soweit dagegen M einen Grundstücksteil erhalten hatte, verneinte der Prüfer die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG. Das FA schloss sich dieser rechtlichen Beurteilung an und halbierte im Feststellungsbescheid vom … den bisher festgestellten Freibetrag des Klägers sowohl im Jahr 1998 als auch im Jahr 1999. Der Einspruch des Klägers hatte in nicht mehr streitigen Punkten Erfolg. Der Teilabhilfebescheid vom … wurde an … „als Empfangsbevollmächtigte mir Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte” bekannt gegeben. In der Frage der Höhe des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG blieb der Einspruch erfolglos.

Erstmals im Klageverfahren erhielt das FA durch den Klägerschriftsatz vom … Kenntnis vom Tod von M. Das FA erließ im Anschluss hieran einen Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 Abgabenordnung, der mittlerweile bestandskräftig ist.

Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG stehe ihm auch zu, soweit er eine Grundstückshälfte auf seine Ehefrau übertragen habe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Abfindungen seien auch dann begünstigt, wenn ein Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers entnommen werde, um damit den anderen Mitunternehmer als weichenden Erben abzufinden.

Das FA vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG seien nicht gegeben, da M als Mitunternehmerin am landwirtsc...

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