Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen bei VuV, wenn das ursprünglich fremdgenutzte Objekt später in Wohneinheiten aufgeteilt wird, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein ursprünglich fremdgenutztes Mehrfamilienhaus später zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist ab dem Zeitpunkt der teilweisen Eigennutzung das Darlehen nach einem objektiven Maßstab auf den fremd- und den eigengenutzten Teil aufzuteilen. Maßstab dafür kann die Relation der einzelnen wohnflächen sein, wenn die Wertverhältnisse der einzelnen Teile vergleichbar sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind zusammen mit den Eheleuten G jeweils hälftig an einer Hausgemeinschaft beteiligt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1989 erwarben die Kläger und die Eheleute G ein Dreifamilienhaus in P als Miteigentümer. Dieses Haus war ursprünglich im Ganzen vermietet, ab dem Jahr 1991 wurde die Wohnung im Erdgeschoss von den Klägern und die Wohnung im 1. Obergeschoss von den Eheleuten G jeweils zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Dachgeschosswohnung wurde weiterhin – bis Ende 1999 – fremdvermietet.

Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 1994 wurde das Haus unter Begründung von Wohneigentum gemäß § 3 WEG wie folgt aufgeteilt:

Wohnung EG:

die Kläger, je zur Hälfte

Wohnung 1. OG:

die Eheleute G, je zur Hälfte

Wohnung DG:

die Kläger und die Eheleute G zu je einem Viertel.

Der Anteil der Dachgeschosswohnung an der Gesamtwohnfläche beträgt 28 %, der Anteil der beiden anderen Wohnungen je 36 %.

Zur Finanzierung nahmen die Kläger in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kauf des Gebäudes zwei Darlehen über 200.000 DM bzw. über 220.000 DM auf. Zum 1. Januar 1994 betrugen die Darlehensverbindlichkeiten der Kläger 249.968 DM. Die Kläger teilten vor Begründung des Wohneigentums im Jahr 1994 die Darlehen auf die eigengenutzte und die fremdgenutzte Wohnung auf. Die Finanzierung der anteiligen fremdvermieteten Wohnung wurde über ein (Anschluss-)Darlehen in Höhe von zunächst 70.000 DM und ab 1995 in Höhe von 80.000 DM abgewickelt. Die 70.000 DM ergaben sich aus der – entsprechend der Wohnflächen – prozentualen Aufteilung, die Aufstockung ab 1995 erfolgte wegen Finanzierung von neuen Dachfenstern sowie für anteilige Kosten für Straße und Kanalisation.

Im Rahmen der jeweiligen Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung machten die Kläger die auf dieses Darlehen angefallenen Schuldzinsen als Sonderwerbungskosten geltend, und zwar für 1997 in Höhe von 5.920 DM und für 1998 in Höhe von 5.928 DM.

Bei der Veranlagung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Schuldzinsen nur teilweise an. Zunächst ermittelte es jeweils die gesamten Schuldzinsen, die die Kläger für ihren Hausanteil, also auch für den eigengenutzten Teil, zu tragen hatten.

Im Einzelnen:

1997

1998

erklärte Schuldzinsen:

5.919,96 DM

5.927,96 DM

Schuldzinsen für Bauspardarlehen

2.172,05 DM

1.939,41 DM

Summe:

8.092,01 DM

7.867,37 DM

der DG-Wohnung einzeln zugeordnet wurden für 1998 7,9 % der erklärten Schuldzinsen:

- 468,00 DM

Schuldzinsen (f. 1998 gerundet):

8.092,01 DM

7.400,00 DM

davon 28 % (Anteil der DG-Wohnung), gerundet:

2.266,00 DM

2.072,00 DM

einzeln zugeordnet:

468,00 DM

anerkannte Schuldzinsen:

2.266,00 DM

2.540,00 DM

In den gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 (vom 27. November 1998, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Februar 1999) bzw. 1998 (vom 3. Januar 2000) stellte das FA für die Kläger folgendes fest:

1997

1998

Anteil an den laufenden Einkünften:

- 23 DM

1.168 DM

Sonderwerbungskosten

2.266 DM

- 2.540 DM

zuzurechnende Einkünfte:

- 2.289 DM

- 1.372 DM

Die dagegen eingelegten Einsprüche der Feststellungsbeteiligten wurden mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2000 gegenüber den Klägern als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer am 9. März persönlich beim Finanzgericht abgegebenen Klage begehren die Kläger weiterhin die volle Anerkennung der erklärten Schuldzinsen.

Die Auffassung des FA sei nicht mehr zeitgemäß, da die Frage des wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentums nicht maßgeblich sei. Selbst wenn die vom FA zitierten Urteile als Grundlage heranziehe, sei das wirtschaftliche und rechtliche Eigentum erst mit der Entstehung von Sondereigentum festgelegt worden, da sich die neu ergebenden Eigentumsverhältnisse auf unterschiedliche Personen beziehen würden und sich ein Vergleich zur vorherigen Situation hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse nicht aufrechter halten lasse. Letztlich sei zu bedenken, dass die ursprüngliche Aufnahme der Darlehen für ein voll vermietetes Objekt erfolgt sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide Sonderwerbungskosten der Kläger für 1997 in Höhe von 5.920 DM, bzw. für 1998 in Höhe von 5.928 DM anzuerkennen.

Das FA beantragt,

unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Klage abzuweisen.

In der R...

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