rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausmüllentsorgung durch Lankreis als hoheitliche, nichtunternehmerische Tätigkeit. kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den Hausmüll durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Landkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach seiner Abfallwirtschaftssatzung allein zur Hausmüllentsorgung berechtigt und verpflichtet, so stellt die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen „Fehleinwürfe”) keine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie dar, wenn insoweit keine – auch nur potentielle – Wettbewerbssituation zu privaten Konkurrenten besteht.

2. Auch wenn der Landkreis auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer entgeltlichen privatrechtlichen Vereinbarung für eine GmbH gebrauchte Verkaufsverpackungen annimmt und sortiert, hängen die Aufwendungen für die Fehleinwürfe (u.a. anteilige Aufwendungen für Einsammeln und Transport des Hausmülls zur Müllverbrennungsanlage, Verbrennung sowie Deponierung) nicht unmittelbar und direkt mit der entgeltlichen, unternehmerischen Tätigkeit für die GmbH zusammen, wenn sich dem Vertrag mit der GmbH keine Verpflichtung zur Entsorgung der Fehleinwürfe entnehmen lässt und Vertragsgegenstand nicht die Verbrennung und Deponierung, sondern die Wiederverwertung ist, und berechtigen den Landkreis somit nicht zum Vorsteuerabzug. Der Vorgang der Leerung der Hausmülltonnen kann zudem nicht in eine hoheitliche Hausmüllentsorgung einerseits sowie eine privatrechtliche Verpackungsentsorgung andererseits aufgeteilt werden.

3. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind (im Streitfall: Kosten der Entsorgung der Fehleinwürfe kein Kostenbestandteil der steuerpflichtigen Tätigkeit des Landkreises gegenüber der GmbH).

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4; KrW-/AbfG § 4 Abs. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt den Vorsteuerabzug aus dem Teil der Kosten für die Entsorgung vom Hausmüll, der auf die darin enthaltenen Verkaufsverpackungen (sog. Fehleinwürfe) entfällt.

Der Kläger, ein Landkreis und damit eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, entsorgte in seinem Zuständigkeitsbereich Hausmüll gegen Gebühren. Grundlage für die Gebührenerhebung war der in § 4 Abs. 1 und 2 seiner Abfallwirtschaftssatzung angeordnete Anschluss- und Überlassungszwang, der seinerseits auf der Satzungsermächtigung in Art. 7 des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 27. Februar 1991 (GVBl 1991, 64 – BayAbfAlG) beruhte.

Daneben nahm der Kläger auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der D-GmbH vom 30. September 1992 (Bl. 33 Dauerunterlagen; nachfolgend: Vertrag), geändert durch Änderungsverträge vom 27. Juni 1994 (Bl. 89 Dauerunterlagen) sowie vom 10. Juni 1996 (Bl. 97 Dauerunterlagen), gebrauchte Verkaufsverpackungen an und sortierte diese.

Im Anschluss an Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (Bericht vom 12. Dezember 1996 für die Streitjahre 1991-1995, Bericht vom 15. Mai 1998 für die Streitjahre 1991-1995, Bericht vom 6. Juli 1999 für die Streitjahre 1996-1998 sowie Bericht vom 6. Oktober 2005 für das Streitjahr 1998) setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer für die Streitjahre mit Änderungsbescheiden wie folgt fest.

Streitjahr

Bescheiddatum

DM

EUR

1992

09.09.2003

- 228.290,00 DM

-116.722,82 EUR

1993

25.03.1997

109.332,00 DM

55.900,56 EUR

1994

09.09.2003

245.766,00 DM

125.658,16 EUR

1995

07.07.1998

322.794,00 DM

165.041,95 EUR

1996

21.05.1999

366.231,00 DM

187.250,94 EUR

1997

31.05.1999

369.422,00 DM

188.882,47 EUR

1998

18.10.2005

390.447,00 DM

199.632,38 EUR

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger zusätzliche Vorsteuerbeträge aus den anteiligen Kosten (Leistungsbezügen) für die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen (Fehleinwürfen) geltend. Die diesbezüglichen Kosten setzten sich zusammen aus den anteiligen Kosten für das Einsammeln und Transportieren des Hausmülls zu einer Müllverbrennungsanlage, für die Müllverbrennung selbst sowie für die Deponierung.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Urteil vom 26. November 2003 (Az.: 3 K 1923/00) hat das Finanzgericht Mü...

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