Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Einkommensteuer 1999 und 2000

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Ausland lebenden Eltern sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig i. S. des § 33 a Abs. 1 EStG, wenn sie eine kleine Landwirtschaft betreiben, die ihnen eine ausreichende existentielle Lebensgrundlage bietet.

2. Ist eine 21-jährige Tochter in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen, können die Unterhaltsaufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden, wenn die Tochter sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemüht und zivilrechtlich damit kein Unterhaltsanspruch besteht.

 

Normenkette

EStG § 33a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen III R 4/03)

BFH (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen III R 4/03)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.8.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung 1999 vom 15.10.2001 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 11.334 DM herabgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 43 % und die Kläger zu 57 %.

3. Soweit der Beklagte die Kosten trägt, ist das Urteil für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Hinsichtlich des Streitjahrs 1999 wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute und bosnische Staatsangehörige, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen als Hausmeister und als Bedienung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 (Streitjahre) machten sie Unterhaltsaufwendungen an die Eltern des Kl (O. M. – geb. im Jahr 1939 – und M. M. – geb. im Jahr 1944 –, beide wohnhaft in M., Bosnien-Herzegowina) in Höhe von 16.800 DM (1999) und 9.300 DM (2000) geltend. Zum Nachweis legten sie drei Erklärungen (ohne Datum) vor, in denen die Eltern durch Unterschrift bestätigen, dass sie 8.900 DM (in 1999, ESt-Akte 1999 Bl 12) und 9.300 DM (in 2000, ESt-Akte 2000 Bl 12 und 13) von ihrem Sohn erhalten hätten. Hierauf wird Bezug genommen.

Ferner legten sie schriftliche Erklärungen eines Herrn S. (ESt-Akte 1999 Bl 12 ohne Datum) und der Herren J. und B. (ESt-Akte 2000 Bl 14) vor, in denen diese bestätigen, dass sie im Auftrag des Kl 8.900 DM (1999) und 3.800 DM bzw. 1.500 DM, zusammen also 5.300 DM (2000), für den Unterhalt der Familie mitgenommen hätten. Hierauf und auf die zusätzlich vorgelegten Passkopien wird ebenfalls Bezug genommen. Nach den Angaben der Kl im Schreiben vom 6.2.2001 handelte es sich bei diesen Personen um Busfahrer.

In zwei Unterhaltsbescheinigungen vom 17.12.1999 (ESt-Akte 1999 Bl 24 und 25) bestätigt die Heimatgemeinde der Eltern (Gemeinde M.), dass die Eltern ein jährliches Einkommen in Höhe von 0 DM gehabt hätten, nicht arbeitslos gewesen seien, kein Vermögen besäßen und dass die eigenen Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichten. Das betreffende Jahr ist darin nicht genannt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2000 wurden entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.

Zudem legten die Kl Kontoauszüge ihrer Bankkonten vor, aus denen sich jeweils Barabhebungsbeträge ersehen lassen (ESt-Akte 1999 Bl 26 ff und 2000 Bl 29 ff). Hierauf wird Bezug genommen.

Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.8.2000 wurden die geltend gemachten Unterhaltsleistungen vom Beklagten (Finanzamt – FA –) nicht zum Abzug zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die Unterschriften der Geldempfänger nicht mit denen des Vorjahres übereinstimmten. Daraufhin wurden die Bestätigungen nochmals mit neu geleisteten Unterschriften vorgelegt.

Im Einspruchsverfahren 1999 machten die Kl im Schreiben vom 21.11.2000 noch den Freibetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG (13.020 DM) für Unterhaltsleistungen gegenüber der Tochter der Klin aus erster Ehe (Frau … A. – im Folgenden; A –, geb. am 5.3.1978) geltend, die im Haushalt der Kl lebte. Hierzu wurde eine Bescheinigung des Arbeitsamtes … vom 7.2.2000 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass A in der Zeit vom 15.10. – 5.12.1999 als arbeitssuchend gemeldet war, aber keine Leistungen bezog. In einer schriftlichen Erklärung vom 23.10.2000 (ESt-Akte 1999 Bl 53) teilte A mit, dass sie im Jahr 1999 von der Klin unterhalten worden sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf und auf eine ebenfalls vorgelegte leere Lohnsteuerkarte der A Bezug genommen. Ferner wurde eine Bescheinigung eines Restaurants („…”) vom 3.6.1999 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich A am 20.5.1999 vergeblich um eine Anstellung bemüht hatte.

Mit Schreiben vom 23.11.2000 (ESt-Akte 1999 Bl 56) forderte das FA die Kl u. a. auf, bestimmte Nachweise hinsichtlich der Unterhaltsleistungen an A zu erbringen. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben vom 6.2.2001 (ESt-Akte 1999 Bl 58) beantwortet. Auf...

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