Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Betriebswirtin an u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden NLP-Seminaren. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kommunikationsseminare. Einkommensteuer 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt eine bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Betriebswirtin an Seminaren zur Ausbildung als „NLP-Practitioner” (Neuro-Linguistisches Programmieren) teil, die unter anderem Wissen um das Wesen von Kommunikation und Konflikten sowie Erklärungsmodelle und Handlungsempfehlungen vermitteln, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt umso mehr, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist.

2. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Teilnahme an Kommunikationskursen mit der Klägerin vereinbart worden sei, kann vor dem Hintergrund, dass er sich nicht an den Kosten der Seminare beteiligt hat und die Betriebswirtin auch nicht faktisch zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet war, keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Kurse begründen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für Seminarbesuche und zugehörige Literatur als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin ist als Betriebswirtin bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Sie wurde mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften und weiteren Einkünften beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In Ihrer ESt-Erklärung für das Jahr 2002 begehrte die Klägerin den Abzug von Aufwendungen für Seminare, an denen sie im Streitjahr teilgenommen hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende noch streitige Aufwendungen (in EUR):

– Seminargebühren und Fahrtkosten für Seminare zur Ausbildung als „NLP-Practitioner”in „Neurolinguistischer Programmierung”

2201,50

– Literatur hierzu

52,10

– Seminargebühren, Fahrtkosten, Übernachtungspauschale für ein „Kommunikationstraining” als Vorbereitung zu „NLP”

752,–

Das FA ließ im ESt-Bescheid für 2002 vom 28. Februar 2003 diese Aufwendungen wegen der nicht ausschließbaren privaten Mitveranlassung der o.g. Aufwendungen und des Aufteilungsverbotes des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum Abzug zu. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 18. Februar 2004). Andere Streitpunkte wurden im Einspruchsverfahren einvernehmlich geregelt.

Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel – den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – weiter. Die Klägerin verweist auf eine bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung ihres Arbeitgebers, wonach mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass sie an Kommunikationskursen teilnehmen, die Kosten jedoch selbst tragen und die Teilnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen solle. Darüber hinaus verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 26. August 2003 an das FA, in dem sie ihre Tätigkeit erläutert. Danach gehörten zu ihrem Aufgabenbereich Gespräche mit Mandanten und Betriebsprüfern von Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern über steuerliche und Honorarfragen. Sie habe in der Funktion einer betrieblichen Vertrauensperson Gespräche mit Mitarbeitern zu führen. Das Seminar „Kommunikationstraining” habe ihr besondere Präsentationsfähigkeiten vermittelt. Die Klägerin legte im Einspruchsverfahren eine Teilnehmerliste der NLP-Practitioner-Ausbildung vor und erläuterte, dass eine Teilnehmerin in einer Steuerkanzlei im Augsburger Raum tätig sei, ein Teilnehmer arbeite bei „sd&m” in München, einer bei einer Berufsgenossenschaft und einer bei der Sparkasse. Die Teilnehmer des Kurses hätten wie sie Personalverantwortung. Schließlich legte sie noch eine Übersicht über die Lerninhalte des NLP-Kurses vor.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des ESt-Bescheides vom 28. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2004 die ESt für 2002 unter Abzug von zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 3.005,60 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neu festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Einspruchsentscheidung, in der es die vorgelegten Unterlagen dahingehend gewürdigt hat, dass die Kurse nicht auf die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Berufes oder einer bestimmten Berufssparte ausgerichtet gewesen seien, sondern neben der persönlichen Weiterbildung Aspekte des allgemeinen Berufslebens oder verschiedener Berufe berücksichtigt hätten. Der Teilnehmerkreis habe ganz unterschiedliche Berufsgruppen umfasst und sei daher nicht i. S. der Rechtsprechung homogen zusammengesetzt gewesen. Danach seien in nicht vernachlässigbar...

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