rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von dauernder Last und Unterhaltsrente. Einkommensteuer 1994, 1995, 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übertragen Eltern mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auf ihren Sohn gegen monatlich wiederkehrende Zahlungen und räumen die Eltern den Kindern ihres Sohnes ein zeitlich begrenztes unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Grundstücken ein, so dass der Sohn nach der Lebenserwartung seiner Eltern fast für die gesamte Dauer der zu erwarteten Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen von der Fruchtziehung hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftseinheit vollständig ausgeschlossen ist, liegt eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mangels einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit nicht vor. Die wiederkehrenden Zahlungen des Sohnes an seine Eltern stellen keine dauernde Last, sondern Unterhaltsleistungen dar.

2. Eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen kann auch unter Überspringen einer Generation anerkannt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an die Eltern des Klägers als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

I.

Der Kläger erhielt mit notariellem Vertrag vom … 1993 von seinem Vater (geb. … 1915) und seiner Mutter (geb. … 1919) mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu Alleineigentum übertragen. Mit demselben Vertrag räumten die Eltern des Klägers den Kindern A (geb. … 1983), B (geb. … 1985) und C (geb. … 1988) ein auf die Dauer von 10 Jahren (gerechnet ab … 1993) begrenztes unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Grundstücken ein. Die betroffenen Grundstücke waren verpachtet. Die Pachtverhältnisse wurden übernommen. Der Kläger verpflichtete sich, als dauernde Last dem Übergeber auf Lebensdauer des längerlebenden Übergeberteils monatlich ab … 1993 einen Betrag in Höhe von 1.500 DM zu zahlen. Dabei wurde eine Abänderbarkeit der dauernden Last nach § 323 der Zivilprozessordnung vereinbart.

In den Steuererklärungen 1994, 1995 und 1996 machte der Kläger eine dauernde Last in Höhe von jeweils 18.000 DM als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte die Anerkennung dieser Zahlungen als Sonderausgaben mit Einkommensteuerbescheiden 1994–1996 ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 04. Februar 1999 eingegangene Klage.

Der Kläger macht geltend, die Zahlungen seien als dauernde Last anzuerkennen, da es sich um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handele. Es liege ein sog. Typus 2-Vertrag im Sinne des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 1996 (IV B 3 – S 2257 – 54/96, BStBl I 1996, 1508 –BMFS–) vor. Es handele sich um eine sowohl existenzsichernde als auch ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit. Die jährlichen Erträge hieraus (ca. 10.000–12.000 DM) reichten zwar nicht vollständig aus, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen, allerdings betrage der Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt der Übergabe (ca. 700.000 DM) weit mehr als die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1993 X R 54/91 (BStBl II 1994, 19 BFHE 172, 324) sei entgegen der Auffassung des FA nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um einen Vorbehaltsnießbrauch, sondern um einen Zuwendungsnießbrauch gehe und dieser auch nicht lebenslang gewährt, sondern auf 10 Jahre beschränkt worden sei. Zudem flössen die Erträge aus dem Zuwendungsnießbrauch dem Kläger indirekt dadurch zu, dass er sich Unterhaltsleistungen an seine Kinder erspare. Die wiederkehrenden Leistungen an die Eltern des Kl. könnten daher aus den gegenüber den eigenen Kindern ersparten Unterhaltsleistungen erbracht werden. Auch der indirekte Ertragszufluss stelle eine ertragbringende Wirtschaftseinheit dar, wie sich aus der Berücksichtigung des Nutzungswerts der Wohnung gem. Tz. 13 des BMFS ergebe. Außerdem schließe das BMFS (Tz. 10) nur bei einem Vorbehalts-, nicht dagegen bei einem Zuwendungsnießbrauch eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit aus. Schließlich sei es auch unschädlich, wenn die Vermögensübertragung gleich auf die übernächste Generation erfolge (Tz. 7 und 23 des BMFS), wobei hier ohnehin nur eine zeitlich begrenzte Übertragung der Erträge erfolgt sei. Nach Ablauf dieser Frist flössen die Erträge wieder dem Kl. selbst zu.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 11. August 1997, des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 15. Juli 1997 und des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 17. April 1998 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 1999 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer dauernden Last in Höhe von jeweils 18.000 DM festzusetzen,

hilf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge