Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung des Bodenrichtwerts. Anpassung des Bodenrichtwertes bei vom Richtwertgrundstück abweichender GFZ, R 160, 161 ErbStR. gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14.12.2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Weicht die Geschoßflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks von der des Richtwertgrundstücks ab, so ist der Bodenrichtwert anzupassen

 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 3; ErbStR R 160; ErbStR R 161

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen II R 1/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwertes aufgrund einer vom Richtwertgrundstück abweichenden Geschossflächenzahl (GFZ) eine Anpassung des Bodenrichtwertes nach R 160, 161 der ErbStR zu erfolgen hat.

Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 17.10.2002 (Bl. 24 FA-Akte) stellte der Beklagte (Finanzamt) den Wert für die dem Kläger jeweils geschenkten 23.948/100.000 Miteigentumsanteile an dem 3.428 qm großen unbebauten Grundstück FlNr. 1310/2 der Gemarkung … auf den 14.12.2001 i.H.v. jeweils 1.017.790 DM (520.387 EUR) fest. Bei der Wertermittlung ging das Finanzamt vom in der Richtwertkarte bei einer GFZ von 0,4 ausgewiesenen Wert von 890 DM/qm aus, den es aufgrund der tatsächlich erzielbaren GFZ von 1,32 auf 1.550 DM erhöhte.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die Erhöhung sei nicht zulässig, weil nach § 145 Abs. 3 BewG der Richtwert unverändert zu übernehmen sei.

Einen im Lauf des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 17.02.2003 ab (vgl. Bl. 44 f FA-Akte).

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2003 (Bl. 64 f FA-Akte) als unbegründet zurück.

Mit der Klage (Schreiben vom 07.04. und 25.08.2003, Bl. 1,14 f FG-Akte) beantragt der Kläger die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen dahin zu ändern, dass der Grundstückswert auf jeweils 584.331 DM (298.763 EUR) herabgesetzt wird. Erwiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen (Schreiben vom 09.10.2003 – Bl. 23 FG-Akte –).

Vor dem Senat hat am 19.11.2003 mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat hält an der Begründung seiner Entscheidung im Aussetzungsverfahren fest. Er hat dort ausgeführt:

„Unstreitig ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nach § 145 Abs. 3 BewG festzustellen. Demgemäß ist der Wert zunächst nach der Grundstücksfläche (3.428 qm) und dem um 20.v.H. ermäßigten Bodenrichtwert (890 DM bei einer GFZ von 0,4) zu bestimmen. Dieser Richtwert ist als typisierter Wert (§ 138 Abs. 3 BewG) den Besonderheiten des streitbefangenen Grundstücks, hier der höheren Bebauungsmöglichkeit, anzupassen. Lt. dem vorgelegten Übertragungsvertrag vom 14.12.2001 konnte auf dem streitbefangenen Grundstück eine Gesamtgeschossfläche von 4.520 qm baulich verwirklicht werden, dies entspricht einer GFZ von 1,32. Das Finanzamt hat deshalb zu Recht den Bodenwert gem. R § 160, 161 ErbStR angepasst bzw. abgeleitet (890 DM × 1,15/0,66 = 1.550 DM). Dem steht auch das vom Kläger zitierte Urteil des FG Nürnberg vom 27.01.2000 (IV 261/1999, EFG 200, 610) nicht entgegen. Das FG Nürnberg hat seine Auffassung, dass das Finanzamt den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenwert ohne nähere Prüfung anzuwenden hat, mit rechtskräftigem Urteil vom 29.03.2001 (IV 565/2000, EFG 2001, 959) dahin präzisiert, dass der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert dann in einen abweichenden Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen ist, wenn der festgesetzte Richtwert sich auf eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschossflächenzahl bezieht, da sich diese Differenzierung aus dem Richtwert selbst ergebe. Dieser, auch von der Literatur (Rössler/Troll, Komm. z. BewG RdNr. 18 zu § 145 BewG) geteilten Auffassung schließt sich der Senat, wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle an. Die Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks ist bei der Umrechnung nach der baurechtlich möglichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln. Diese entspricht w.o. ausgeführt und vom Kläger nicht bestrittenen einer GFZ von 1,32.”

Auch in der übrigen Literatur (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum BewG und VStG § 145 BewG Anm. 63) wird die Auffassung der Verwaltung zur Korrektur des Bodenrichtwertes geteilt (vgl. ebenso Kreuzhinger/Lindberg/Schaffrer, Kommentar zum BewG, § 145 Anm. 10 und 11).

Die Revision war zuzulassen, da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1096892

EFG 2004, 552

DStRE 2004, 1155

WPg 2004, 1482

ZEV 2005, 131

UM 2004, 164

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