rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort und Einheitlichkeit der Leistung bei Reisebetreuungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung der von einem Reiseveranstalter angebotenen Gruppenreisen durch einen selbstständigen Reiseleiter bildet ein wirtschaftliches Ganzes und stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar.

2. Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung des Reiseleiters bestimmt sich gemäß der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitz seines Unternehmens.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1, § 3a Abs. 1, 3 Nr. 2 Buchst. a, § 3 Abs. 9; UStG 1999 § 1 Abs. 1, § 3a Abs. 1, 3 Nr. 2 Buchst. a, § 3 Abs. 9; EGRL 112/2006 Art. 43

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Kläger ist unter anderem als selbständiger Reiseleiter unternehmerisch tätig. Aufgrund einer für den Besteuerungszeitraum 1996 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger aus dieser Tätigkeit vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer unterliegen.

Daraufhin wurde die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils mit Bescheid vom 19. Juli 2002 wie folgt festgesetzt:

für das Jahr 1996 in Höhe von 2.885,22 EUR

für das Jahr 1997 in Höhe von 2.964,98 EUR

für das Jahr 1998 in Höhe von 5.554,16 EUR

für das Jahr 1999 in Höhe von 7.150,93 EUR

für das Jahr 2000 in Höhe von 6.493,41 EUR.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 9. Juni 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die von ihm erbrachten Leistungen als Reiseleiter nicht umsatzsteuerpflichtig seien, da sie im Ausland erbracht würden. Zu Unrecht vergleiche das FA seine Tätigkeit mit einem normalen Reiseleiter einer Touristikreise. Er sei als wissenschaftlicher Reiseleiter für Veranstalter von Studienreisen tätig. Die hierfür erforderliche Qualifikation habe er durch das Studium der Kunstgeschichte, Geschichte und Archäologie erworben. Während die Flüge und Unterkünfte bei den jeweiligen Veranstaltern gebucht würden, sei er für die Planung, Vorbereitung sowie Durchführung der Reisen zuständig. Bei den Reiseteilnehmern handele es sich regelmäßig um ältere Leute mit hohem Bildungstand, die der Kläger bereits vor der Reise mit Begleitliteratur auf die Reise einstimme und vor Ort durch Museen, Kirchen und Ausgrabungsstätten begleite. Er besitze keine Fremdenführer-Lizenz, soweit erforderlich werde eine solche jedoch im Einzelfall besorgt.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 jeweils vom 19. Juli 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2006 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die hier streitigen Leistungen als Reiseleiter sind gemäß § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (UStG) steuerbar und steuerpflichtig, da sie am Unternehmenssitz des Klägers im Inland ausgeführt worden sind. Mit seiner Tätigkeit als Reiseleiter hat der Kläger sonstige Leistungen i. S. von § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Leistungsempfänger war nicht der einzelne Reiseteilnehmer, sondern der jeweilige Reiseveranstalter. Diesem schuldete der Kläger die Planung und wissenschaftliche Leitung der angebotenen Reisen. Die Buchung der Reisen durch die Reiseteilnehmer erfolgte stets über den Veranstalter, dieser trat den Reisenden als Vertragspartner gegenüber und schuldete ihnen die Durchführung der gebuchten Reise.

Grundsätzlich wird eine sonstige Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus geführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Jedoch werden künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG).

Diese Sonderregelungen treffen aber nur auf sonstige Leistungen zu, bei denen die genannten Leistungen der Hauptzweck der Leistung sind, ohne dass ein anderer wirtschaftlicher Vorgang im Vordergrund steht. Ist die fragliche sonstige Leistung hingegen lediglich Teil der vereinbarten Leistung, mit der sie verbunden ist, steht dies einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nach § 3 a Abs. 2 UStG nach dem Grunds...

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