Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990, 1991

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob beim Kläger (Kl) für die Streitjahre 1990 und 1991 weitere Bewirtungskosten in Höhe von 9.214/06 DM (1990) und 6.670,11 DM (1991) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Die Kl wurden mit Einkommensteuer (ESt)-Bescheiden 1990 und 1991 vom 7.9.1992 bzw. 9.11.1993 zur ESt zusammen – veranlagt. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) hatte die Steuer ohne Berücksichtigung verschiedener Ausgaben festgesetzt, da Unterlagen über verschiedene Betriebsausgaben nicht vorgelegt worden waren.

Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg. Mit Einspruchsentscheidungen (EE) vom 17. August 1994 wurde die ESt 1990 auf 117.506 DM und die ESt 1991 auf 65.569 DM festgesetzt.

Von den Bewirtungskosten 1990 wurden 9.214,06 DM und 1991 6.670,79 DM nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil der Name des Bewirtenden sowohl auf den Rechnungen (alle über 200 DM) als auch im Vordruck Bewirtungsaufwendungen fehlte.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machen die Kl geltend, daß die Vordrucke ohne Schwierigkeiten hätten ergänzt werden können, weil der Kl als Anwalt lediglich eine Einzelkanzlei betreibe und nur er als Bewirtender in Frage gekommen sei. Die Anwaltsgehilfinnen seien nicht in der Lage, Gespräche, z. B. über Testamentserstellung, mit den Mandanten zu führen. Die Vordrucke könnten somit ergänzt werden.

Die Kl beantragen,

die ESt-Bescheide 1990 und 1991 jeweils vom 9.11.1993 in Gestalt der EEen vom 17. August 1994 insoweit zu ändern, als für 1990 noch 80 % von 9.214,06 DM und für 1991 noch 80 % von 6.670,79 DM als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine EEen. Ergänzend fügt es hinzu, daß die Bewirtungsaufwendungen deshalb nicht anerkannt werden könnten, weil der Name des Bewirtenden auf den Rechnungen fehle. Dieser sei bei Rechnungen über 200 DM erforderlich.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die für die Klägerin (Klin) erhobene Klage ist unzulässig, da eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt wurde (§ 62 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Die vom Kl vorgelegten Belege über Bewirtungskosten über 200 DM sind nicht ordnungsgemäß i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

„Aufwendungen für die Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlaß, soweit sie 80 v.H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern.

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlaß und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;” (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Die Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.

Der Bewirtende muß aus der Rechnung der Gaststätte ersichtlich sein. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus dem in § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG verwendeten Begriff Rechnung; denn auch Urkunden, mit denen über Lieferungen oder Leistungen gegenüber deren Empfängern abgerechnet wird und die keine Angaben über die Empfangsperson enthalten, sind Rechnungen. Dies zeigt z. B. § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Er bestimmt in Satz 2 Nr. 2, daß die gemäß seinem Satz 1 auszustellenden Rechnungen auch den Namen des Empfängers der in Rechnung gestellten Lieferungen bzw. Leistungen enthalten müssen. Wären Abrechnungen, in denen diese Angabe fehlt, keine Rechnungen, dann wäre die Bestimmung überflüssig; sie würde sich bereits aus der Verwendung des Begriffs Rechnung ergeben. Daß die Gaststättenrechnungen, die gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen erforderlich sind, grundsätzlich den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen, ergibt sich aus dem Zweck des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG. Durch die Vorschrift soll den Finanzämtern die Prüfung der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen erleichtert und dadurch der Abzug von nicht betrieblich veranlaßten oder unangemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erschwert werden. Eine bloße Glaubhaftmachung der Höhe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge