rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG kann u. a. darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters Aufwendungen tätigt, die in ihrer Bilanz den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 EStG mindern.

2. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für eine Reise des Gesellschafter-Geschäftsführers, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen berührt, so ist dieses Verhalten regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

3. Ob die Reise in diesem Sinne privat veranlasst oder mitveranlasst ist, muss nach denjenigen Kriterien beurteilt werden, die zum Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Nichtanerkennung von Reisekosten in den Jahren 2004 bis 2006.

Die Klägerin ist eine GmbH, die beim Amtsgericht im Handelsregister unter HRB eingetragen ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Personenbeförderungsunternehmens sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Luftfahrtunternehmen. Gesellschafter-Geschäftsführer ist R.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 erkannte das Finanzamt geltend gemachte Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner bei der Klägerin angestellten Ehefrau nicht an, da die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2009).

Im Einzelnen handelte es sich um Flug- und Hotelkosten im Jahr 2004 für die Reise nach Alicante vom 14. bis 20. November 2004 in Höhe von 1.456,50 EUR und nach Neapel vom 5. Juni bis 8. Juni 2004 in Höhe von 1.076,42 EUR (Gesamthöhe für 2004 von 2.532,92 EUR), im Jahr 2005 für die Reise nach Paris vom 16. bis 19. März 2005 in Höhe von 344,98 EUR und nach Malaga vom 6. November bis 13. November 2005 in Höhe von 1.340,38 EUR (Gesamthöhe für 2005 von 1.685,36 EUR) und im Jahr 2006 für die Reise nach Paris vom 16. bis 19. März 2006 in Höhe von 414 EUR und nach Teneriffa am 28. Januar 2006 in Höhe von 232 EUR (Gesamthöhe für 2006 von 646 EUR).

Entsprechend dieser Feststellungen kürzte das Finanzamt die Betriebsausgaben und setzte die Körperschaftsteuer 2004 auf 4.909 EUR, den verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 auf 15.423 EUR, den verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 auf 122.726 EUR sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2004 auf 1.080 EUR jeweils mit Bescheid vom 5. Mai 2010 fest.

Die dagegen gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg, vgl. Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011.

Mit der hiergegen eingelegten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die geltend gemachten Reisekosten zu Unrecht nicht anerkannt würden.

Die Klägerin habe in den Jahren 2004 bis 2008 hauptsächlich Stadtrundfahrten durchgeführt. Außerdem sei sie als Konzertveranstalter aufgetreten. In ihrer Branche seien Reisen in andere europäische Länder notwendig.

Die Klägerin bzw. ihr Gesellschafter-Geschäftsführer sei bis 2011 eines Zusammenschluss von Stadtrundfahrtbetrieben auf der ganzen Welt gewesen, wie sich auch aus der Eintragung in Wikipedia ergebe. Die jährlichen Treffen (Convention) hätten stets an hoch touristischen Standorten stattgefunden und unter anderem der Verbesserung der eigenen Unternehmensstruktur gedient. Nachdem der Zusammenschluss im Jahr 2011 von S übernommen worden sei, habe der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen einer Gebührenerhöhung seinen Austritt erklärt.

Bedauerlicherweise verfüge die Klägerin nicht mehr über die Programme der in den Jahren 2004 bis 2008 abgehaltenen Treffen, auf die Aufforderung des Gerichts hin werde jedoch das Programm für 2013 vorgelegt. Bei den Veranstaltungen in Spanien habe die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers als gebürtige Spanierin Dolmetscherdienste geleistet.

Vom 5. Juni bis 8. Juni 2004 habe in Neapel das jährliche Treffen in einem Tagungshotel mit der Bezeichnung „Centro Congresse” stattgefunden. Schon allein aus der Art des gewählten Hotels ergebe sich, dass der Aufenthalt nicht privat veranlasst gewesen sei.

Vom 14. bis 20. November 2004 habe sich ihr Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Inhaber einer spanischen Firma in Alicante und Benidorm geschäftlich getroffen. Dabei wurde unter anderem der gemeinsame Einkauf der Bekleidung der Busschaffner und Verkäuferinnen wegen der Corporate Identity besprochen. Die Klägerin habe das Problem, dass sie für ihr Unternehmen nur ehemalige Busse des Berliner Nahverkehrs erwerben konnte und diese dann aufwendig umbauen musste. Dagegen fahre die spanische Konkurrenz mit den neuesten Modellen. Bei seinen Aufenthalten in Spanien habe sich ihr Gesellschafter-Geschäftsführer über die dortigen Betriebe informiert und an Stadtrundfahrten teilgenommen. Weitere Themen seien compute...

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