Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer nach Einspruch verzinst erstatteten Einkommensteuernachzahlung sind keine Werbungskosten. Einkunftserzielungsabsicht bei Finanzierung einer Steuernachzahlung durch ein Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.

2. Auch in Fällen, in denen es nach Einspruch ohne die Beantragung der Verfügung der Aussetzung der Vollziehung zu hohen Steuererstattungen nebst Zinsen nach § 233a AO kommt, sind Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der später verzinst erstatteten Einkommensteuernachzahlung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

3. Erst bei Kenntnis der Überzahlung einer Steuer kann beim Steuerpflichtigen eine konkrete und auf den jeweiligen Erstattungsteil bezogene Einkunftserzielungsabsicht entstehen. Kenntnis in diesem Sinne vermittelt erst der die Erstattung festsetzende Steuerbescheid; die rechtliche Einschätzung des Steuerpflichtigen über die Erfolgsaussichten seines Einspruchs sind dem nicht gleichzusetzen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3; AO § 233a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2018; Aktenzeichen VIII R 53/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung, welche später verzinst zurückerstattet wurde.

Der Kläger ist jeweils Gesellschafter der … (GbR 1) sowie der… (…; GbR 2). Im Jahr 2002 ergingen Betriebsprüfungsberichte über Betriebsprüfungen bei den GbR 1 und 2 für die Veranlagungszeiträume 1996-1998 (Berichte). Der Beklagte (das Finanzamt) folgte den Feststellungen der Berichte und erließ jeweils entsprechend geänderte Bescheide für 1994-1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GbR 1 bzw. 2 (Änderungsbescheide). Außerdem erließ es gegenüber dem Kläger als Folgebescheide entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994-1998; im … ergingen in Bezug auf die GbR 1 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994-1998 mit einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuernachzahlung i.H.v. … und … 2002 in Bezug auf die GbR 2 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996-1998, aus denen sich insgesamt eine weitere Steuernachzahlung i.H.v. … ergab.

Gegen die entsprechend den Feststellungen der Berichte erlassenen Änderungsbescheide (für 1994/1996-1998 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GbR 1 bzw. 2) wurde jeweils Einspruch eingelegt, die Aussetzung der Vollziehung wurde jedoch nicht beantragt. Die genannten Steuernachzahlungen einschließlich von Nachzahlungszinsen beglich der Kläger mit Einzahlungen

  • • vom … (i.H.v. …) bzw.
  • • vom … (i.H.v. …).

Nach den Angaben des Klägers nahm er zur Finanzierung dieser Zahlungen an das Finanzamt bei der… (Bank) zunächst mit Darlehensvertrag vom … ein Darlehen i.H.v. … zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins i.H.v. 6,06 % auf; das fragliche Darlehenskonto des Klägers bei der Bank (Kontonummer entspricht der Darlehensvertragsnummer) wies mit Buchungstag … und Wert zum … eine Sollbuchung i.H.v. … aus. Außerdem nahm er mit Darlehensvertrag vom … ein weiteres Darlehen i.H.v. … zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins i.H.v. 5,06 % auf; die Darlehensauszahlung erfolgte in Teilbeträgen

  • • am … in zwei Teilbeträgen über insgesamt … (nach Aktenlage ohne erkennbaren Bezug zu den fraglichen Steuerschulden des Klägers) sowie
  • • am … durch drei Überweisungen an das Finanzamt i.H.v. insgesamt….

Beide Darlehensverträge 1 und 2 weisen als jeweiligen Verwendungszweck „Steuernachzahlung/en” auf. Der Darlehensvertrag 1 wurde mit einem dritten Darlehensvertrag vom … über ein Darlehen i.H.v. … zu einem Zinssatz i.H.v. 5,1 % bzw. einem anfänglichen effektiven Jahreszins i.H.v. 5,22 % geändert (insbesondere verlängert); als Verwendungszweck ist „Steuernachzahlung hier: Laufzeitverlängerung und Konditionsneuvereinbarung per…” ausgewiesen. Für das Darlehen 1 bzw. 3 (Darlehen 1/3) zahlte der Kläger in den Streitjahren folgende Zinsen nebst Gebühren (insgesamt: …; – Zinsaufwand –; vgl. Zinsbescheinigung,)

  • • im Jahr 2002 (ab dem …) i.H.v. …,
  • • im Jahr 2003 i.H.v. … sowie
  • • im Jahr 2004 (bis zum …) i.H.v ….

Für das Darlehen 2 zahlte der Kläger in den Streitjahren jeweils insgesamt Zinsen i.H.v. … sowie Gebühren i.H.v …. Insgesamt wandte der Kläger in den Streitjahren für die Darlehen 1/3 bzw. 2 Zinsen und Gebühren i.H.v. … auf.

Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide waren überwiegend erfolgreich. Dementsprechend ergingen im Jahr 2004 entsprechend geänderte Steuerbescheide, aus denen sich für den Kläger im Ergebnis

  • • eine er...

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