Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert, dass das Kind nachweislich von sich aus laufend, zumindest monatlich entweder schriftlich, mündlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit gegenüber der Berufsberatung kundtut oder sich anderweitig um eine Ausbildungsstelle bemüht. Es genügt nicht, sich nur einfach darauf zu berufen, irgendeinmal beim Arbeitsamt ohne Erfolg vorgesprochen, das BIZ mehrmals aufgesucht, die Datenbank des Arbeitsamtes genutzt und eine Vielzahl von Bewerbungen per e-mail an verschiedene Unternehmer gerichtet zu haben.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 109/07)

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 109/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt für seinen am 8. Mai 19XX geborenen Sohn A Kindergeld. A studierte zunächst bis 14. März 1999 an der Fachhochschule B Maschinenbau. Ab 15. März 1999 besuchte er sodann den Fachhochschulstudiengang Fahrzeugtechnik; brach dieses Studium aber am 31. August 2001 ab. A setzte seine Ausbildung erst wieder ab 16. September 2002 fort. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 hob die beklagte Familienkasse (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für A ab Januar 2001 auf und forderte das ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlte Kindergeld für Januar 2001 bis September 2002 in Höhe von 3.042,60 EUR vom Kläger zurück, weil dieser die angeforderten Studienbescheinigungen sowie eine Bescheinigung über die neue Ausbildung seines Sohnes ab September 2002 nicht vorgelegt und dessen Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte. Da der Kläger auch im Einspruchsverfahren die angeforderten Nachweise nicht vollständig beibrachte, wies die Familienkasse den vom Kläger erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2003 als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage wird im Wesentlichen damit begründet: Auch nach Abbruch des Studiums im August 2001 hätten die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeldleistungen weiter vorgelegen. Zwar habe A erst am 16. September 2002 seine Ausbildung fortgesetzt. In der Zwischenzeit von September 2001 bis August 2002 habe er sich jedoch ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht. Er habe auch mehrfach beim Arbeitsamt Erding beim zuständigen Sachbearbeiter Herrn C um eine Lehrstelle vorgesprochen. Da man ihm aber zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Ausbildungsplätze im Bereich der Informatik anbieten habe können, sei ihm geraten worden, sich im Frühjahr des darauffolgenden Jahres noch einmal zu melden und es zwischenzeitlich auf eigene Faust weiter zu probieren. Dass darüber keine Daten mehr beim Arbeitsamt vorhanden sind, könne nicht zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden. Daraufhin habe sich A mit einer Vielzahl von Bewerbungen – meistens per e-mail – an verschiedene Unternehmen gewandt. Die Ausbildungsplätze im Ausbildungsjahr 2001/2002, das bereits zum 1.8. bzw. 1.9.2001 begonnen hatte, seien aber spätestens ab März 2001 vergeben gewesen und Bewerbungsschreiben auf die vage Möglichkeit zum 1.3.2002 einen Ausbildungsplatz zu bekommen, ohne Erfolg geblieben. Nach dem Nichtbestehen seiner Prüfungen im Rahmen des Fachhochschulstudiums habe sich A zudem bei der deutschen Flugsicherung beworben und im Oktober 2001 einen entsprechenden Eignungstest in D absolviert. Das negative Ergebnis sei A erst vier Wochen später mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe sich A auch im BIZ E um Ausbildungsmöglichkeiten erkundigt und auch die Datenbank zur Ausbildungsplatzsuche genutzt. A habe auch einen Arbeitsplatz im Bereich des angestrebten Ausbildungsberufs gesucht, um die Zeit bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres sinnvoll zu nutzen.

Zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen seines Sohns legte der Kläger neben einer Auflistung von Bewerbungen, Anschreiben bzw. Absagen einzelner Firmen sowie zahlreiche Ausdrucke über Kontaktadressen, die A über das Arbeitsamt erhielt (Datenbank des Arbeitsamtes über offene Ausbildungsstellen) vor. Dabei wurde von Klägerseite darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Vielzahl von Bewerbungsschreiben nicht jedes Anschreiben bzw. jede Absage archiviert werde. Auch sei häufig keine Rückmeldung seitens der per e-mail angeschriebenen Firmen erfolgt. Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen des Sohns für das Jahr 2001 und 2002 wurden ebenfalls nachgereicht.

Für die Monate Januar bis September 2001 sowie Februar bis Mai 2002 und September 2002 sah die Familienkasse die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung zwischenzeitlich als erfüllt an und gab dem Klagebegehren insoweit mit Änderungsbescheiden vom 20. September 2004 und 15. Dezember 2005 statt. Die Beteiligten erklärten...

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