Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Inventarwerts bei der Grunderwerbsteuer. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht durch den Kläger und einem erheblichen Kostenaufwand durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den gemeinen Wert eines Grundstücks mit Gebäude und dem gemeinen Wert des Inventars kann das Gericht auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichten, ob die Schätzung des Inventarwerts durch das FA richtig war.

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) zu Unrecht bei der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von einem zu niedrigen Wert des Inventars ausgegangen ist.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.02.1998 erwarb der Kläger zur Abwendung einer Zwangsversteigerung von seinem Schwager J das Hotel/Gasthaus, samt landwirtschaftlichen Betrieb und Inventar. Übernommen wurde auch ein Leibgeding für Frau Anna G. Die Genehmigung zu dem Erwerb nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wurde am 04.03.1998 erteilt. Der Kaufpreis betrug 2.235.000,– DM.

Der Kläger legte auf die Aufforderung des ursprünglich zuständigen Finanzamts den Vertrag über das Leibgeding vor; hinsichtlich des Inventars wurde vereinbart ohne Belege zunächst 25 v. H. – gleich 558.750 DM – der Kaufsumme anzuerkennen, weil der Kläger von dem Erwerber keinerlei Unterlagen erlangen konnte.

Die Grunderwerbsteuer wurde mit Bescheid vom 26. Mai 1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 58.668 DM (3,5 % aus 1.676.250 DM) festgesetzt. Ein Ansatz des Leibgedinges erfolgte in diesem Bescheid nicht.

Nachweise über den Wert des Inventars wurden danach bis Ende 2002 nicht vorgelegt.

Das Finanzamt Kelheim erteilte deshalb am 4. Dezember 2002 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid. Der bisherige Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der nichtsteuerpflichtige Anteil für das Inventar wurde darin lediglich in Höhe von 300.000 DM geschätzt. Ein Ansatz des Leibgedings ist erneut unterblieben.

Die festgesetzte Steuer erhöhte sich dadurch auf 67.725,– DM (3,5 % aus 1.935.000 DM).

Mit dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid (Schreiben vom 18.12.2002, Bl. 47 FA-Akte) wurde vorgetragen, der Wert des Inventars könne noch nicht festgestellt werden, da der Verkäufer den Kläger nicht in das Anwesen lasse. Damit sei aber in Kürze zu rechnen, weil die Zwangsräumung anstehe.

Da die Inventarwerte in der Folge auch nicht nachgewiesen wurden, legte das Finanzamt der steuerlichen Vertretung wiederholt die Rücknahme des Einspruches nahe unter Ankündigung der Verböserung bei förmlicher Entscheidung wegen des Ansatzes des Leibgedinges.

Das Finanzamt erhöhte die GrESt mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2003 auf 72.838,– DM (= 37.241,76 EUR). Es erhöhte dabei die Bemessungsgrundlage wegen des bisher nicht berücksichtigten Leibgedings um 146.102 DM.

Maßgebend für die Bemessungsgrundlage seien die gemeinen Werte oder Teilwerte einerseits des Grundstücks und andererseits des Inventars.

Die Zerlegung des Kaufpreises in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerpflichtigen Teil sei grundsätzlich nicht an die Aufteilung gebunden, die die Beteiligten vorgenommen haben (§ 2 Rz. 83 GrESt-Kommentar Boruttau 15. Auflage).

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei von besonderen Ermittlungen der Werte abzusehen, wenn der von den Beteiligten angesetzte Wert der nicht der Steuer unterliegenden Gegenstände angemessen erscheint und 15 v. H. der Gesamtgegenleistung, höchstens jedoch 100.000 DM nicht übersteige (Finanzministerschreiben vom 13.12.1984 37 – S 4521 – 23/27 – 66350).

Der Kläger sei seit dem Erwerb in 1998 nicht in der Lage gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass die vom Finanzamt letztlich anerkannten Werte für das anzusetzende Inventar nicht zuträfen. Auch stelle die Übernahme eines Wertes von 300.000 DM keinen Ermessensfehlgebrauch dar, da mangels konkreter Wertemitteilung eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO erforderlich gewesen sei.

Mit der Klage (Schreiben vom 14.01. und 17.06.2004, Bl. 1 f, 12 f FG-Akte) beantragt der Kläger, den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass bei der Bemessungsgrundlage für die GrESt Inventarkosten von 684.500,– DM kaufpreismindernd berücksichtigt werden. Er legt dazu eine Versicherungspolice der Frankfurter Versicherungs AG vom 30.03.2004 (Bl. 17 f FG-Akte) vor, wonach für das Grundstück eine Inhaltsversicherung in Höhe von 350.000,– EUR abgeschlossen worden war. Die Höhe der Versicherungssumme entspreche dem Wert des Inventars auch im Jahr 1998. Die Anlehnung an diese Summe sei gerechtfertigt, weil üblicherweise nur der tatsächliche Wert des Inventars versichert werde. Die Versicherung umfasste nach den Beschreibungen auf S. 6 und 11 der Police eine Feuerversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung und eine Leitungswasserversicherung für technische und kaufmännis...

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