Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Offen blieb, ob beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (vgl. FG Thüringen v. 21.2.2002, II 215/00; Hessisches FG v. 23.9.2005, 1 K 250/01).

2. Werden mit einem nebenberuflich und im Strukturvertrieb betriebenen Handel, der aufgrund schneller Lieferzeiten keine größeren Lagerhaltung erfordert, nicht einmal die Aufwendungen für den Wareneinkauf erzielt, besteht keine Gewinerzielungsabsicht, wenn keine Erfolg versprechenden Änderungen bei der Art der Geschäftführung und Maßnahmen zur Kostensenkung unternommen werden, sondern durch die Einlage zweier Pkw der Marke Jaguar und BMW die Kostenstruktur noch erheblich verschlechtert wird.

3. Bei einem Verkaufssystem, welches im Wesentlichen auch den Verkauf an Verwandte und Bekannte vorsieht, lassen sich anhaltende Verluste auch nicht mit einer Anlaufphase begründen. Dieser Kundenkreis ist nach einer bestimmten Zeit versorgt, so dass sich nach der Anfangszeit systembedingt die Verkaufsmöglichkeiten eher verschlechtern.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG §§ 10a, 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Eheleuten … im Jahr 2001 gegründet wurde. Die Klägerin betrieb den Handel mit Produkten der Firma A..

Die Klägerin erklärte aus ihrer Tätigkeit folgende Verluste: …

Im Jahr 2004 legten die Eheleute ein KFZ Marke BMW für … EUR in das Betriebsvermögen ein. Der BMW wurde im selben Jahr für … EUR weiterverkauft. Ferner legten sie ein KFZ Marke Jaguar in das Betriebsvermögen ein. Im Jahr 2007 wird der Jaguar und die sonstige Geschäftsausstattung in der Einnahme-Überschussrechnung nicht mehr berücksichtigt, ohne dass eine Entnahme erkennbar wird.

Die Klägerin macht geltend, der Betrieb sei mit Gewinnerzielungsabsicht geführt worden. Er habe sich in den Streitjahren noch in der Anlaufphase befunden, die voraussichtlich vier bis sechs Jahre dauere. Da der Handel nur nebenberuflich durchgeführt worden sei, dauere die Anlaufphase etwas länger als bei hauptberuflichem Aufbau des Geschäfts. Das Gewerbe werde von zu Hause aus betrieben. Alle erforderlichen Bürotätigkeiten, aber auch Produktvorstellungen, Sponsergespräche, Einarbeitungen etc. werden im Wohnzimmer und Arbeitszimmer durchgeführt. Spezielle Geschäftsräume seien nicht erforderlich, bei Geschäftspartnern könnte auch außer Haus gehandelt werden. Kunden seien mit Handzetteln (Werbeflyern), Aushängen in Supermärkten und persönlichen Empfehlungen – auch im Verwandten und Freundeskreis – geworben worden. Im Jahr 2004 seien wöchentlich Anzeigen in der Extrabeilage zur X-Zeitung geschaltet worden. Ferner habe eine Internetseite bestanden. Auch Schulungen und Treffen seien besucht worden. Wesentlich bei dem System sei es, Provisionen durch andere Verkäufer zu erzielen. Ein solcher Verkäuferstamm könne aber nur langfristig aufgebaut werden. Dann aber sei der Verkauf auch hochprofitabel, da die Provisionen immer günstiger werden. Die Provisionen könnten in günstigen Fällen den Charakter von lebenslangen Renten annehmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat es mangels einer Gewinnerzielungsabsicht zu Recht abgelehnt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb für einkommensteuerrechtliche Zwecke und einen Verlustvortrag für gewerbesteuerrechtliche Zwecke festzustellen.

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt ein Gewerbebetrieb voraus, dass eine Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392).

b) Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies fordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge