Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertermittlung bei Entnahme eines betrieblichen Grundstücks im Rahmen eines sogenannten Einheimischen-Modells

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beabsichtigt ein Landwirt seinen Kindern baureife Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen zu lassen und räumt er der Gemeinde im Rahmen des sog. Einheimischen-Modells ein Ankaufsrecht für die streitigen Grundstücke ein, die daraufhin im Wege einer geänderten Bauleitplanung die Grundstücke als Wohnbaugebiet ausweist, ist als Entnahmewert der ggü. dem Verkehrswert niedrigere für die Ausübung des Ankaufsrechts vereinbarte Kaufpreis maßgebend.

2. Diese rechtliche Gestaltung ist selbst dann nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO, wenn sie auch der Vermeidung einer höheren Entnahmebesteuerung dient.

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 6 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 4, 1 S. 3, § 4 Abs. 3 S. 4; AO § 42; BewG § 9 Abs. 2; BauGB §§ 34, 194, 11 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.05.2012; Aktenzeichen IV B 111/11)

BFH (Beschluss vom 29.05.2012; Aktenzeichen IV B 111/11)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2001 und 2002 vom …2007 und der Einspruchsentscheidung vom …2008 werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf … für 2001 und auf … für 2002 festgestellt und je zur Hälfte auf die Kläger aufgeteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Entnahmewert zweier am 2002 aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommener und auf die Kinder der Kläger übertragener Grundstücke.

Die Kläger sind Eheleute, die in ehelicher Gütergemeinschaft leben. Zum Gesamtgut gehört ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

Die Kläger beantragten am … 2000 beim Landratsamt einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Garagen für die Grundstücke …. Daraufhin forderte das Landratsamt … mit Schreiben vom … 2000 die Kläger auf, den Antrag auf Vorbescheid zurückzunehmen, da keine Aussicht auf eine positive Entscheidung bestehe, da das Vorhaben im Außenbereich liege und den Darstellungen des Flächennutzungsplans (landwirtschaftliche Fläche) widerspreche (Hinweis auf Anlage K 3, Bl. 28 FG-Akte).

In der Gemeinderatssitzung vom … 2000 beschloss die Gemeinde, dass dem Antrag der Kläger auf einen Vorbescheid seitens der Gemeinde unter der Voraussetzung zugestimmt werde, dass der Flächennutzungsplan entsprechend geändert und der Bebauungsplan entsprechend erweitert werde (…).

In der Gemeinderatssitzung vom …2000 leitete daraufhin die Gemeinde … die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans … unter der Auflage ein, dass mit den Klägern eine entsprechende notarielle Vereinbarung hinsichtlich des sog. Einheimischen-Modells abgeschlossen werde. Mit Beschluss vom …2000 änderte daraufhin die Gemeinde … den Flächennutzungsplan, ebenfalls unter der Auflage, dass die Kläger sich dem sogenannten Einheimischen-Modell unterwerfen würden (…).

In einem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde … vom 2001 (…) wurde zudem darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung der Gemeinde und des Landratsamts es sich bei den beiden streitgegenständlichen Grundstücken nicht um einen Fall des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) handle, da die Grundstücke im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen seien.

Mit notariellem Vertrag vom … 2001 (…) räumten die Kläger der Gemeinde … ein Ankaufsrecht auf die Dauer von 15 Jahren für die Grundstücke … samt darauf zu errichtender Gebäude ein (…), das sich bei Verkauf bis zum Ablauf von 10 Jahren um weitere 15 Jahre verlängern sollte. Unter II. des Vertrags vom …2001 wurde ausgeführt, dass den Vertragsteilen bekannt sei, dass nach den landesplanerischen Zielvorstellungen in der Gemeinde … eine Baugebietsausweisung nur für den örtlichen Bedarf (Eigenentwicklung) zulässig sei. Um dies sicher zu stellen, werde zwischen den Vertragsparteien die Ankaufrechtsvereinbarung getroffen. Als Kaufpreis für die Ausübung des Ankaufsrechts durch die Gemeinde … wurde 160 DM /qm für Grund und Boden vereinbart (…).

In dem geänderten und erweiterten Bebauungsplan … der Gemeinde … vom 2002 (…), der im Wesentlichen die Grundstücke der Kläger … betrifft, wurden die Grundstücke als allgemeines Wohnbaugebiet ausgewiesen.

Mit notariellen Verträgen vom 2002 (…) übertrugen die Kläger unentgeltlich aus ihrem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen die zwei Grundstücke …, auf ihre Tochter und auf ihren Sohn …. Jeweils in Teil J (Einheimischen-Modell) der notariellen Verträge wurde auf die Ankaufsre...

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